Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Bei der Straße „Wiesengrund“ handelt es sich um eine Erschließungsanlage innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Die Straße dient der Erschließung bebaubarer Grundstücke.

Die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsanlage ist unter Beachtung der Herstellungsmerkmale nach der in der Gemeinde geltenden Erschließungsbeitragssatzung noch nicht abgeschlossen. Auf den nachfolgenden Auszug aus der Erschließungsbeitragssatzung wird verwiesen:

 

 

                         Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

 

(1)  Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB) sind endgültig hergestellt, wenn

       a)  sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind,

       b)  die Gemeinde Eigentümerin ihrer Flächen ist,

       c)  die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind.

 

(2)  Dabei sind hergestellt

       a)  Fahrbahn, Geh- und Radwege sowie Mischflächen (Kombination aus Fahrbahn und Gehweg ohne Abgrenzung untereinander), wenn sie einen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen,

       b)  die Fußwege und Wohnwege, wenn sie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise oder eine wassergebundene Decke (Lehmkies, Grand, Schotterrasen o.ä.) erhalten haben,

       c)  die Entwässerungsanlagen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe und die zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Leitungen betriebsfertig hergestellt sind,

        d) die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.“

 

  1. Die Fahrbahn verfügt über keine endgültig hergestellte „Decke“.
  2. Die Tragfähigkeit des Unterbaus bedarf einer bautechnischen Überprüfung und
  3. die Straßenentwässerung ist gem. (2) c) nicht hergestellt.

 

Als Teileinrichtung der Straße ist allein die Straßenbeleuchtung endgültig hergestellt. Im Rahmen einer Kostenspaltung könnten die hierfür entstandenen beitragsfähigen Herstellungskosten mit den Anliegern abgerechnet werden.

Sollte die Gemeinde nunmehr die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage beschließen, könnte nach ihrer Fertigstellung die Abrechnung der Erschließungskosten mit einem Anliegeranteil in Höhe von 90 % erfolgen.

Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage verpflichtet auf Grundlage einer Satzung  Erschließungsbeiträge zu erheben. Ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen stellt eine Verletzung geltenden Rechts und die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit allen sich daraus für die Entscheidungsträger ergebenden rechtlichen Konsequenzen dar.

Ein Ausbessern schadhafter Stellen würde die endgültige Herstellung und das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht für die Anlieger nur verzögern.

Als zwingend erforderlich wird die Herstellung einer ordnungsgemäßen Gosse zur Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers angesehen. Damit wird auch die endgültige Herstellung der Fahrbahn unausweichlich.

 

Die Verwaltung empfiehlt in Verbindung mit einem Ausbauplan einen Beschluss über den endgültigen Ausbau zu fassen.

Unter Berücksichtigung der bisher entstandenen  Herstellungskosten ( Unterbau, Tragschicht, Straßenbeleuchtung) und auf Grundlage einer Kostenermittlung für den restlichen Ausbau könnten Vorauszahlungen in Höhe von 50 % der zu erwartenden Gesamtkosten erhoben werden. Der endgültige Ausbau sollte dann 2011/2012 erfolgen.