Sachverhalt:
Gemäß des Antrages
Bündnis 90/Die Grünen, siehe auch den der Vorlage beigefügten Antrag, berichtet
die Verwaltung wie folgt:
In der Sitzung des
VA vom 13.04.2010, ist unter dem TOP 13.1, „Berichte gemäß § 5 der
Geschäftsordnung“, über das erneut eingereichte Genehmigungsverfahren für einen
Neubau einer Schweineproduktions- und Mastanlage in Klein Heide berichtet
worden. Siehe hierzu auch Protokoll der VA-Sitzung (VAD/VIII/44).
Zeitliche Abfolge
des Verfahrens:
- Mit Schreiben vom 22.03.2010 hat der
Landkreis Lüchow-Dannenberg die Stadt von dem Antrag auf Erteilung der für
den Bau erforderlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
informiert.
Die Stadt wurde, in ihrer Eigenschaft als an dem Verfahren zu beteiligende Trägerin öffentlicher Belange (TÖB), aufgefordert, die Stellungnahme der Gemeinde über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 36 BauGB abzugeben.
Der ausreichende Umfang der Unterlagen, für die von der Stadt vorzunehmenden Prüfungen im Zuge der Einvernehmensprüfung nach § 36 BauGB, wurde gegenüber dem Landkreis bestätigt. - Information des VA am 13.04.2010 über
das jetzt tatsächlich eingeleitete Genehmigungsverfahren.
- 12.05.2010 Erteilung des
planungsrechtlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB
Einvernehmenserteilung
nach Prüfung der rechtl. Voraussetzungen durch die Verwaltung:
- Den vorliegenden Unterlagen nach,
handelt es sich bei dem Baugrundstück um eine Fläche im Außenbereich. Eine
Beurteilung eines Vorhabens auf Außenbereichsflächen hat nach § 35 BauGB
(Bauen im Außenbereich) zu erfolgen.
- In § 35 BauGB werden Kriterien benannt,
die die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Außenbereich definieren.
§ 35 Abs. 1 BauGB befasst sich mit den sog. privilegierten Vorhaben, zu denen auch Anlagen gehören, die der Landwirtschaft dienen. Die baurechtliche Definition für Landwirtschaft ist in § 201 BauGB gesetzlich gefasst. - Die Prüfung des gemeindlichen
Einvernehmens umfasst die planungsrechtlichen Vorgaben (F-Plan,
Landschaftsplan, Verfestigung von „Splittersiedlungen“), und die Fragen
der Erschließung.
- Die weiteren in § 35 Abs. 3 BauGB
definierten Belange sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die
jeweils zuständigen Fachbehörden zu prüfen.
- Die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens ist nur aus einer Verletzung der durch die Gemeinde zu
prüfenden öffentlichen Belange möglich (§ 36 Abs. 2 BauGB).
Rf Mundhenk erklärt, dass sie das Verwaltungshandeln – auch im Hinblick auf die
im StRat gefasste Resolution für keinen fairen Umgang mit dem Rat hält. Sie verweist auf die Vorlage und erkundigt
sich, ob die Formulierung „Der ausreichende Umfang an Unterlagen …….“ besagt,
dass die Stadt hätte noch gar nicht tätig werden müssen, sondern hätte abwarten
können bis die Unterlagen vollständig vorliegen.
Sowohl StDir Meyer als auch FBL Hesebeck erklären, dass die Unterlagen, die für
die baurechtliche Stellungnahme der Stadt erforderlich waren, vollständig
vorgelegen haben und somit die mit Eingangsdatum zu laufen beginnende Frist für die Abgabe einer
gemeindlichen Stellungnahme nach § 36 BauGB
einzuhalten war. In wieweit die erforderlichen Unterlagen für das Genehmigungsverfahren nach
dem BImSchG, anhängig beim Landkreis,
vorliegen, ist der Verwaltung nicht bekannt. Das gemeindliche
Einvernehmen nach§ 36 BauGB ist ein eigenständiger Teil des
Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG und separat zu erledigen.
Sie verweisen
nochmals auf die Unterrichtung im Verwaltungsausschuss. Bei der Erteilung des
Einvernehmens für das Bauvorhaben handele es sich um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung. Die Zuständigkeit des Rates ist nicht gegeben.
In der Aussprache
erinnert Rf Mundhenk an die Resolution mit dem Beschluss des StRates vom 02.11.2008:
Die Stadt Dannenberg (Elbe) unterstützt bäuerliche Landwirtschaft gemäß
der Definition:
- Nachhaltige Bodenbewirtschaftung und
flächengebundene Tierhaltung
im Sinne einer Kreislaufwirtschaft
zur Produktion landwirtschaftlicher
Erzeugnisse für den Markt
und zur Erfüllung zusätzlicher,
gesellschaftlich nachgefragter Leistungen (Strukturwandel)
- Wirtschaften in überschaubaren
Sozialgruppen bei der Arbeitserledigung
unter wesentlicher Beteiligung von
Familienarbeitskräften
- Selbständigkeit im Wirtschaften und
selbstverantwortlicher Einsatz von
Kapital, Boden und Arbeitskräften im Betrieb
langfristige Erhaltung der
betrieblichen Grundlagen (Generationenverantwortung)
vor einseitiger Gewinnmaximierung
und lehnt industrielle Tierhaltung in ihrem Bereich ab.
Von Rh Auer wird darauf hingewiesen, dass Bauanträge nicht dem Rat vorzulegen
sind. Rh Carmienke ergänzt, dass dieses Thema bereits mehrmals im Rat
diskutiert wurde und auch die Resolution besagt, dass die hiesige
Landwirtschaft erhalten werden muss. Hierzu gehören auch Erweiterungsabsichten
von Landwirten.
Rh Schwidder
bemängelt, dass der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erst im Juni ohne
formulierten Beschluss gestellt wurde.
Rf Mundhenk bittet dennoch die Verwaltung, zu prüfen, ab wann die Frist zur
Erteilung des Einvernehmens der Stadt zu laufen beginnt.
FBL Hesebeck erklärt
nochmals, dass mit Eingangsstempel und ausreichenden Unterlagen bei der Stadt
die Frist auch zu laufen beginnt.
Der Stadtrat nimmt Kenntnis.