Sitzung: 08.06.2010 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 11/206/2010
Mit Datum vom
12.04.2010 hat Ratsherr Jürgen Kruse mitgeteilt, dass er sich am 08.04.2010 an
seinem neuen Wohnort in Nordrhein-Westfalen angemeldet hat und am 10.05.2010
endgültig an seinen neuen Wohnort umziehen wird.
Durch diesen
Sachverhalt endet die Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Jameln gem. § 37 Abs.
1 Nr. 2 NGO, weil Herr Kruse seine Wählbarkeit verloren hat. Die
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 NGO müssen nicht nur am Wahltag,
sondern während der gesamten Wahlperiode vorliegen. Fällt somit wie im
vorliegenden Fall eine der in § 35 Abs. 1 NGO geregelten positiven
Wählbarkeitsvoraussetzungen nach dem Sitzerwerb weg, hat dies den Sitzverlust
zur Folge.
Bis zur
Feststellung des Ausscheidens durch den Beschluss des Rates nach § 37 Abs. 2 NGO
wird das Mandat allerdings wirksam ausgeübt.
Ratsherr Jürgen
Kruse gehört der Partei GLW an. Der dadurch im Rat der Gemeinde frei gewordene
Sitz geht grundsätzlich auf eine Ersatzperson nach §§ 44 Abs. 1, 38
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) über. Im vorliegenden Fall ist
allerdings weder eine Ersatzperson gem. § 38 Abs. 2 NKWG (Personenwahl) noch
nach § 38 Abs. 3 NKWG (Listenwahl) vorhanden, so dass der Sitz des Ratsherrn
Kruse bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.
Vor dem Feststellungsbeschluss
nach § 37 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) ist Ratsherrn Kruse
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Bürgermeister
der Gemeinde Jameln, Herr Udo Sperling, ist bereits gem. § 77 Abs. 3
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) schriftlich durch den
Gemeindewahlleiter über den Sachverhalt informiert worden. Der Sachverhalt wird
gem. § 77 Abs. 3 NKWO öffentlich bekanntgemacht.
Beschluss:
Der Rat stellt den
Sitzverlust des Ratsherrn Jürgen Kruse fest.