Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Mit Datum vom 12.04.2010 hat Ratsherr Jürgen Kruse mitgeteilt, dass er sich am 08.04.2010 an seinem neuen Wohnort in Nordrhein-Westfalen angemeldet hat und am 10.05.2010 endgültig an seinen neuen Wohnort umziehen wird.

Durch diesen Sachverhalt endet die Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Jameln gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 NGO, weil Herr Kruse seine Wählbarkeit verloren hat. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 NGO müssen nicht nur am Wahltag, sondern während der gesamten Wahlperiode vorliegen. Fällt somit wie im vorliegenden Fall eine der in § 35 Abs. 1 NGO geregelten positiven Wählbarkeitsvoraussetzungen nach dem Sitzerwerb weg, hat dies den Sitzverlust zur Folge.

Bis zur Feststellung des Ausscheidens durch den Beschluss des Rates nach § 37 Abs. 2 NGO wird das Mandat allerdings wirksam ausgeübt.

 

Ratsherr Jürgen Kruse gehört der Partei GLW an. Der dadurch im Rat der Gemeinde frei gewordene Sitz geht grundsätzlich auf eine Ersatzperson nach §§ 44 Abs. 1, 38 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) über. Im vorliegenden Fall ist allerdings weder eine Ersatzperson gem. § 38 Abs. 2 NKWG (Personenwahl) noch nach § 38 Abs. 3 NKWG (Listenwahl) vorhanden, so dass der Sitz des Ratsherrn Kruse bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.

 

Vor dem Feststellungsbeschluss nach § 37 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) ist Ratsherrn Kruse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Jameln, Herr Udo Sperling, ist bereits gem. § 77 Abs. 3 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) schriftlich durch den Gemeindewahlleiter über den Sachverhalt informiert worden. Der Sachverhalt wird gem. § 77 Abs. 3 NKWO öffentlich bekanntgemacht.

 

 


Beschluss:

Der Rat stellt den Sitzverlust des Ratsherrn Jürgen Kruse fest.