Mit Schreiben vom 18.02.2010 haben die Herren Schulz und Cieply bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine Änderung des Flächennutzungsplans wegen Erhöhung der Kapazität der vorhandenen Biogasanlage über 0,5 MW hinaus beantragt.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 des BauGB ist diese Biogasanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 0,5 MW im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben genehmigt worden.

Biogasanlagen über 0,5 MW können nach § 35 (2) BauGB im Außenbereich als sonstiges Vorhaben genehmigt werden, wenn durch das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit einer Biogasanlage nach § 35 (2) BauGB wird aber in der Regel ausscheiden, da öffentliche Belange durch die Errichtung der Anlage in irgendeiner Form (F-Plan, Landschaftsbild, Erschließung usw.) immer beeinträchtigt werden können.

Die Zulässigkeit von Anlagen über 0,5 MW ist daher nur über Änderung des F-Planes und Aufstellung von qualifizierten Bebauungsplänen und/oder vorhabenbezogenen Bebauungsplänen möglich.

Hierfür ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu beantragen. In Abhängigkeit von der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist gleichzeitig der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen. Erforderliche Schritte zur planerischen Einleitung des B-Planverfahrens werden nach Einleitung des Änderungsverfahren bei der Samtgemeinde und einen Vergabebeschluss für den Planungsauftrag B-Plan durch den Gemeinderat Langendorf erfolgen.

 

Am 04.08.2010 haben die Betreiber der Anlage bei einem persönlichen Gespräch in der Verwaltung darum gebeten, den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht nur für den Bereich der vorhandenen Anlage festzulegen, sondern den Geltungsbereich um eine Fläche von ca. einem Hektar in nordöstlicher Richtung zu vergrößern, um für mögliche Erweiterungen entsprechenden Raum zu schaffen.

 

Die Kosten der Bauleitpläne können über städtebauliche Verträge auf die Investoren übertragen werden. Hierin nicht eingeschlossen sind die Kosten für die erforderliche Flächennutzungsplanung, die durch die Samtgemeinde erfolgen muss.

 

Der Rat fasst den

 


Beschluss:

a)      Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue beantragt.

b)      Für den Bereich der Biogasanlage „Naturgas Langendorf“ einschließlich einer 1 ha großen Erweiterungsfläche wird ein Bebauungsplan mit den erforderlichen Fachplanungen aufgestellt. Die Übernahme der Planungskosten durch die Antragsteller wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.