Sitzung: 02.03.2010 Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV und Verkehr der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1
Vorlage: 31/092/2010
Durch den Deutschen
Städte- und Gemeindebund wurde das als Anlage zur Vorlage beigefügte
Vertragsmuster zur Nutzung von kommunalen Dachflächen durch Betreiber von
Photovoltaikanlagen erstellt.
Bei der Einräumung
eines Nutzungsrechts an einer kommunalen Dachfläche für den Betrieb einer
Photovoltaikanlage ist zu beachten, dass es sich um die Überlassung der Nutzung
eines gemeindeeigenen Vermögensgegenstandes handelt. Diese darf aufgrund der
einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung in der Regel nur zum vollen Wert
erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig ein marktübliches Entgelt zu
vereinbaren ist.
Nach der aktuellen
Rechtsprechung ist immer dann von einer Anwendung des Vergaberechts und damit
von einem wettbewerblichen Verfahren bei einer Veräußerung bzw. Verpachtung
einer kommunalen Liegenschaft auszugehen, wenn die EU-Schwellenwerte
überschritten werden und der Vertrag mit einer Bauverpflichtung bzw. weiteren
konkreten Vorgaben der Kommune verbunden ist. Im Fall einer Verpachtung von
kommunalen Liegenschaften zum Betrieb von Photovoltaikanlagen findet das
Vergaberecht damit immer nur dann Anwendung, wenn der Gestattungsgeber neben
einem Nutzungsentgelt auch die Einhaltung eines detaillierten Nutzungskonzepts
und die Inbetriebnahme der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt fordert.
Ausschussvorsitzender
Schulz weist auf vermehrte Anfragen für die Nutzung öffentlicher Gebäude und
Flächen hin.
FBL Hesebeck
erläutert, dass der Samtgemeindeausschuss die grundsätzliche Zustimmung zur
Nutzung öffentlicher Gebäude und Flächen erklärt hat. Hinsichtlich einer
rechtlich einwandfreien Behandlung wurde der Tagesordnungspunkt an den
Ausschuss zurückverwiesen. Nach Rücksprache mit dem Landkreis besteht bei
Kommunen mit ausgeglichenem Haushalt Freiheit hinsichtlich der Entscheidung, ob
Flächen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Bei defizitären Haushalten
ist nach dem Haushaltsrecht die Zustimmung der Kommunalaufsicht erforderlich.
Rh Schneeberg vertritt
die Meinung, dass denkmalrechtliche Belange berücksichtigt werden müssen und
dass die Möglichkeit bestehen muss, das Nutzungsentgelt im Einzelfall zu
verringern und den Rückbau der Anlagen selbst vorzunehmen.
Rh Schaper-Biemann
weist auf zahlreiche Risikoausschlüsse im Vertragsentwurf hin, die die
Vertragsabschlüsse gefährden können und dem Ziel der Förderung regenerativer
Energien entgegenstehen können.
In der Aussprache
wird besonders auf die Angemessenheit der Höhe des Nutzungsentgeltes über den
Rückbau der Anlagen bzw. dem Eigentumsübergang an die Samtgemeinde und über
Ausschreibungsvorgaben diskutiert.
FBL Hesebeck
erläutert die Bedeutung der Wertungskriterien bei Ausschreibungen.
Der Ausschuss
empfiehlt folgenden
Beschluss:
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen durch Private wird im Rahmen eines Gestattungsvertrages gegen Entgelt ermöglicht. Als Grundlage gilt der Mustervertrag des Städte- und Gemeindebundes. Das Nutzungsentgelt nach § 2 des Mustervertrages kann im Einzelfall verringert werden. Die Wiederherstellung nach § 8 des Mustervertrages kann im Einzelfall durch die Samtgemeinde erfolgen. Denkmalpflegerische Belange sind zu berücksichtigen. Entsprechende Flächen werden, sofern die EU-Schwellenwerte überschritten werden und der Vertrag mit einer Bauverpflichtung bzw. weiteren konkreten Vorgaben verbunden ist, nach den Richtlinien des Vergaberechts ausgeschrieben, wobei regionalen Bietern und die Lösung mit der größten CO ² Minderung der Vorrang eingeräumt wird.