Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1

Durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund wurde das als Anlage zur Vorlage beigefügte Vertragsmuster zur Nutzung von kommunalen Dachflächen durch Betreiber von Photovoltaikanlagen erstellt.

 

Bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an einer kommunalen Dachfläche für den Betrieb einer Photovoltaikanlage ist zu beachten, dass es sich um die Überlassung der Nutzung eines gemeindeeigenen Vermögensgegenstandes handelt. Diese darf aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig ein marktübliches Entgelt zu vereinbaren ist.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist immer dann von einer Anwendung des Vergaberechts und damit von einem wettbewerblichen Verfahren bei einer Veräußerung bzw. Verpachtung einer kommunalen Liegenschaft auszugehen, wenn die EU-Schwellenwerte überschritten werden und der Vertrag mit einer Bauverpflichtung bzw. weiteren konkreten Vorgaben der Kommune verbunden ist. Im Fall einer Verpachtung von kommunalen Liegenschaften zum Betrieb von Photovoltaikanlagen findet das Vergaberecht damit immer nur dann Anwendung, wenn der Gestattungsgeber neben einem Nutzungsentgelt auch die Einhaltung eines detaillierten Nutzungskonzepts und die Inbetriebnahme der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt fordert.

 

Ausschussvorsitzender Schulz weist auf vermehrte Anfragen für die Nutzung öffentlicher Gebäude und Flächen hin.

 

FBL Hesebeck erläutert, dass der Samtgemeindeausschuss die grundsätzliche Zustimmung zur Nutzung öffentlicher Gebäude und Flächen erklärt hat. Hinsichtlich einer rechtlich einwandfreien Behandlung wurde der Tagesordnungspunkt an den Ausschuss zurückverwiesen. Nach Rücksprache mit dem Landkreis besteht bei Kommunen mit ausgeglichenem Haushalt Freiheit hinsichtlich der Entscheidung, ob Flächen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Bei defizitären Haushalten ist nach dem Haushaltsrecht die Zustimmung der Kommunalaufsicht erforderlich.

 

Rh Schneeberg vertritt die Meinung, dass denkmalrechtliche Belange berücksichtigt werden müssen und dass die Möglichkeit bestehen muss, das Nutzungsentgelt im Einzelfall zu verringern und den Rückbau der Anlagen selbst vorzunehmen.

 

Rh Schaper-Biemann weist auf zahlreiche Risikoausschlüsse im Vertragsentwurf hin, die die Vertragsabschlüsse gefährden können und dem Ziel der Förderung regenerativer Energien entgegenstehen können.

 

In der Aussprache wird besonders auf die Angemessenheit der Höhe des Nutzungsentgeltes über den Rückbau der Anlagen bzw. dem Eigentumsübergang an die Samtgemeinde und über Ausschreibungsvorgaben diskutiert.

 

FBL Hesebeck erläutert die Bedeutung der Wertungskriterien bei Ausschreibungen.

 

Der Ausschuss empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen durch Private wird im Rahmen eines Gestattungsvertrages gegen Entgelt ermöglicht. Als Grundlage gilt der Mustervertrag des Städte- und Gemeindebundes. Das Nutzungsentgelt nach § 2 des Mustervertrages kann im Einzelfall verringert werden. Die Wiederherstellung nach § 8 des Mustervertrages kann im Einzelfall durch die Samtgemeinde erfolgen. Denkmalpflegerische Belange sind zu berücksichtigen. Entsprechende Flächen werden, sofern die EU-Schwellenwerte überschritten werden und der Vertrag mit einer Bauverpflichtung bzw. weiteren konkreten Vorgaben verbunden ist,  nach den Richtlinien des Vergaberechts ausgeschrieben, wobei regionalen Bietern und die Lösung mit der größten CO ² Minderung der Vorrang eingeräumt wird.