Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Herrn Lange gehört der Campingplatz in Tiessau. Er hat bereits die umliegenden Ländereien von verschiedenen Eigentümern erworben und bat, ihm auch den zwischen seinen Grundstücken befindlichen Weg zu verkaufen. Die westlich des Weges befindliche Fläche gehört ebenfalls Herrn Lange. Sie wird durch seine Gäste als Zelt- bzw. Spielplatz genutzt. Er befürchtet, dass er bei einem möglichen zukünftigen Verkauf der Wegefläche an andere sein Grundstück nicht mehr direkt erreichen kann.

Ein Verkauf sollte nicht erfolgen, da es sich hier um eine Zufahrt für die Feuerwehr für eventuell erforderliche Löschzwecke handelt. Außerdem wäre der in Richtung Westen weiterführende Weg dann nicht mehr erschlossen.

Um den Befürchtungen Herrn Langes entgegenzukommen, könnte man ihm ein Vorkaufsrecht an dem Weg einräumen.

 

Fachbereichsleiter Herr Hesebeck berichtet, dass der Weg im Bereich des Bebauungsplans Reetsmoor liegt und dieser als Feuerwehrzufahrt dient. Aus Sicht der Stadt besteht keine Absicht

den Weg zu verkaufen und u.a. auch nicht wegen der Festsetzungen im Bebauungsplan. Vom Verkauf sollte daher abgesehen werden. Dem Antragsteller könnte ein Vorkaufsrecht eingeräumt

werden.

 

Ratsherr Schneeberg spricht sich gegen die Einräumung eines Vorkaufsrechtes aus.

 

Vorsitzender Herr Westdörp lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.

Der Weg wird nicht verkauft. Der Name des Antragstellers wird aus dem Beschlussvorschlag herausgenommen. Ein Vorkaufsrecht soll nicht eingeräumt werden.  

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Das Flurstück 151/1 der Flur 2 der Gemarkung Tießau wird nicht  verkauft. Ein Vorkaufsrecht soll nicht eingeräumt werden.