Beschluss: Kenntnis genommen

Am 25.01.2010 ist Ratsherr Harald Schulz verstorben.

Er gehörte der Freien Wählergemeinschaft der Gemeinde Gusborn (FWGG) an. Der dadurch im Rat der Gemeinde frei gewordene Sitz geht grundsätzlich auf eine Ersatzperson nach § 38 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) über. Im vorliegenden Fall ist allerdings keine Ersatzperson mehr vorhanden, so dass der Sitz des Ratsherrn Schulz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.

 

Ein sogenannter Feststellungsbeschluss nach § 37 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) ist nicht notwendig, weil dieser nur in den Fällen des § 37 Abs. 1 NGO vorgesehen ist.
Der Tod eines Ratsmitgliedes gehört nicht zu den gesetzlichen Fällen dieser Norm.

 

Die Feststellung der oben genannten Tatsache wird gemäß § 44 Abs. 6 NKWG durch den Gemeindewahlleiter allein erfolgen. Der Bürgermeister der Gemeinde Gusborn ist bereits gem. § 77 Abs. 3 Niedersächsische Landeswahlordnung (NKWO) über den Sachverhalt informiert worden. Der Sachverhalt wird gem. § 77 Abs. 3 NKWO öffentlich bekanntgemacht.

 

 

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Sitz des Ratsherrn Harald Schulz im Rat der Gemeinde Gusborn bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt bleibt.