Beschluss: Kenntnis genommen

Am 20.05.2009 ist das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze vom 13.05.2009 (GVBl. S. 191) in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes sind Regelungen zur Erleichterung und Begleitung von Fusionen auf der Gemeindeebene, zur kommunalen Zusammenarbeit und über das sog. Sponsoring.

Der Rat nimmt den Inhalt der Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.

 

Frau Bielawski verweist insbesondere auf den Punkt 3 – Sponsoring.

Die neue Vorschrift des § 83 Abs. 4 NGO betrifft Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen. Für die nähere Bestimmung dessen, was von diesen Begriffen erfasst wird, kann die Korruptionsrichtlinie des Landes herangezogen werden, die dazu Erläuterungen enthält. Diese Richtlinie sieht für den Bereich des Landes eine Veröffentlichung der Zuwendungen im Internet vor. Die Kommunen sind lediglich verpflichtet, in einem Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde die Zuwendungen, die Geber und die Zuwendungszwecke mitzuteilen. Das schließt es natürlich nicht aus, diese Angaben auch zu veröffentlichen, soweit nicht ein Geber der Nennung seines Namens widerspricht. Für die Beratung und Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist die allgemeine Vorschrift des § 45 NGO anzuwenden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn sonst das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner Schaden nehmen könnten.

 

Der Rat kann den Bürgermeister ermächtigen, eine Spende anzunehmen.

Dazu wird dem Rat zur nächsten Sitzung eine entsprechende Vorlage vorgelegt.