Am 20.05.2009 ist
das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und
anderer Gesetze vom 13.05.2009 (GVBl. S. 191) in Kraft getreten. Wesentlicher
Inhalt des Gesetzes sind Regelungen zur Erleichterung und Begleitung von
Fusionen auf der Gemeindeebene, zur kommunalen Zusammenarbeit und über das sog.
Sponsoring.
Der Rat nimmt den
Inhalt der Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.
Frau Bielawski
verweist insbesondere auf den Punkt 3 – Sponsoring.
Die neue Vorschrift
des § 83 Abs. 4 NGO betrifft Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen. Für
die nähere Bestimmung dessen, was von diesen Begriffen erfasst wird, kann die
Korruptionsrichtlinie des Landes herangezogen werden, die dazu Erläuterungen
enthält. Diese Richtlinie sieht für den Bereich des Landes eine
Veröffentlichung der Zuwendungen im Internet vor. Die Kommunen sind lediglich
verpflichtet, in einem Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde die Zuwendungen,
die Geber und die Zuwendungszwecke mitzuteilen. Das schließt es natürlich nicht
aus, diese Angaben auch zu veröffentlichen, soweit nicht ein Geber der Nennung
seines Namens widerspricht. Für die Beratung und Entscheidung in diesen
Angelegenheiten ist die allgemeine Vorschrift des § 45 NGO anzuwenden. Der
Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher nur dann geboten und gerechtfertigt,
wenn sonst das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner Schaden
nehmen könnten.
Der Rat kann den
Bürgermeister ermächtigen, eine Spende anzunehmen.
Dazu wird dem Rat
zur nächsten Sitzung eine entsprechende Vorlage vorgelegt.