Sitzung: 01.10.2009 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Enthaltungen: 1
Vorlage: 40/385/2009
Sachverh. siehe SgA
Nr. VIII/40 vom 31.08.2009.
Ohne Aussprache fasst der SgRat folgenden.
Beschluss:
Die Satzung über
Benutzungs- und Ordnungsvorschriften sowie über Benutzungsgebühren für die
Obdachlosenunterkünfte (Notunterkünfte) der Samtgemeinde Elbtalaue (Satzung
über Obdachlosenunterkünfte) wird beschlossen.
über Benutzungs- und Ordnungsvorschriften
sowie über Benutzungsgebühren für
die Obdachlosenunterkünfte (Notunterkünfte)
der Samtgemeinde Elbtalaue
(Satzung über Obdachlosenunterkünfte)
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) und der §§
2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom
23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) - in den zur Zeit geltenden Fassungen - hat der
Rat der Samtgemeinde Elbtalaue am
01.10.2009 folgende Satzung beschlossen:
Abschnitt I
§ 1
Allgemeines
(1)
Die
Samtgemeinde unterhält Notunterkünfte für die vorübergehende Unterbringung von
Obdachlosen. Sofern diese Unterkünfte nicht ausreichen, stellt die Samtgemeinde
in eigenen oder gemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen weitere Räume als
Notunterkünfte zur Verfügung. Zur Beseitigung einer bereits eingetretenen
Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer
unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
können aufgrund des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung Obdachlose vorübergehend auch in Räume und Wohnungen
anderer Personen, die für die Obdachlosigkeit nicht verantwortlich sind,
eingewiesen werden.
(2)
Die
nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Unterkünfte, die von der
Samtgemeinde für diesen Zweck gemietet oder durch Einweisung zur Verfügung
gestellt worden sind.
(3)
Obdachlose
können keine Unterkunft beanspruchen, die als Dauerwohnung angemessen wäre. Die
Notunterkunft gewährleistet ein Unterkommen einfachster Art, das Schutz vor den
Unbilden der Witterung bietet, sowie Raum für die notwendigsten
Lebensbedürfnisse und dem zum täglichen Leben unentbehrlichen Hausrat lässt.
Auf die Unterbringung etwaiger anderer Möbel besteht kein Anspruch.
(4)
Die
Pflichten des Obdachlosen, sich selbst um eine angemessene Wohnung zu kümmern,
wird durch die Einweisung in eine Notunterkunft nicht berührt.
Die Samtgemeinde hat den Obdachlosen in dem Bemühen
zu unterstützen, möglichst bald wieder zu geordneten Wohnverhältnissen zu
kommen.
Abschnitt II
Verfahrensvorschriften
§ 2
Obdachlose Personen
(1) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,
a) wer ohne Unterkunft ist;
b) wem der Verlust seiner ständigen oder
vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht;
c) dessen Unterkunft nach objektiven
Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz
vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit
Gefahren verbunden ist
und wer dabei nach seinen Einkommens-,
Vermögens-, Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage
ist, sich und seinen engsten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt
(Ehegatte, Kinder), aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
(2) Obdachlos ist auch, wer ohne eine Wohnung zu
haben, in eine Notunterkunft der Samtgemeinde oder aufgrund des § 8 des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in eine
normale Wohnung eingewiesen worden ist.
(3) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht,
wer nicht sesshaft ist und nach seiner Lebensart auch keine Anzeichen für eine
künftige Sesshaftigkeit erkennen lässt (u. a. Landfahrer, Land- und
Stadtstreicher, Durchreisende).
§ 3
Zuweisung von Unterkünften
(1) Das Benutzungsverhältnis wird mit der
Zuweisung einer Unterkunft als Obdach begründet. Die Zuweisungsverfügung
bestimmt und begrenzt das Benutzungsrecht.
(2) Die Zuweisung wird in der Regel befristet.
Das Benutzungsverhältnis kann jederzeit durch Verwaltungsakt beendet, geändert
oder eingeschränkt werden, insbesondere auch zum Zwecke einer anderweitigen
Unterbringung in einem Obdach der Samtgemeinde.
(3) Die Umsetzung von einer zugewiesenen in eine
andere Unterkunft darf nur vorgenommen werden, wenn sie aus sachlichen Gründen
geboten ist. Begründet ist eine Umsetzung z. B., wenn die Benutzungsgebühren
nicht bezahlt wurden, wenn Räume für größere Familien beansprucht werden, bei
Unruhe und Unfrieden, bei strafbaren Handlungen.
(4) Bei der Zuweisung ist auf die bis dahin
bestehende Haushaltsgemeinschaft Rücksicht zu nehmen, doch besteht in der Regel
kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft zwischen
volljährigen Kindern und ihren Eltern.
§ 4
Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis endet mit dem
Auszug oder dem Tode des Benutzers. Es kann außerdem durch Verwaltungsakt
beendet werden, wenn die Voraussetzungen der Obdachlosigkeit nicht mehr gegeben
sind (z.B. Änderung der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, Nachweis
einer Wohnung).
(2) Nach Beendigung des Benutzungsrechts ist der
Benutzer - im Falle des Todes der Erbe - zur sofortigen Räumung der Unterkunft
verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Räumung durch
Verwaltungsakt zu verfügen.
(3) Bei Einweisung in eine im Eigentum eines
privaten Vermieters stehende Wohnung gilt die Obdachlosigkeit als beendet, wenn
der Vermieter und die eingewiesene Partei einen Mietvertrag schließen. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn über die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen
Benutzungsverhältnisses hinaus Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung einer
Nutzungsentschädigung und (oder) der Dauer der Benutzung getroffen werden.
Abschnitt III
Ordnungsvorschriften
§ 5
Anerkennung der Satzung
Mit der Annahme einer Notunterkunft unterwirft sich der Benutzer den
Bestimmungen dieser Satzung und der Anstaltsgewalt der Samtgemeinde.
§ 6
Benutzung der Unterkünfte
(1) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten,
dass kein anderer Benutzer belästigt oder in seinen Rechten beeinträchtigt
wird. Er ist zur pfleglichen Behandlung der Unterkunft und zu deren Reinigung
verpflichtet. Gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen sind von allen
beteiligten Benutzern zu reinigen.
(2) Jeder Benutzer hat die Schönheitsreparaturen
auf eigene Kosten durchzuführen. Dazu gehören insbesondere: Anstrich der
inneren Fensterflächen, der Türen, der Fußböden, der Wände und Decken. Ihm
obliegt die Reinigung der Öfen und Herde. Außerdem trägt er die Kosten für
kleine Instandhaltungen wie z. B. das Beheben kleinerer Schäden an den
Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, an den Fenster- und Türverschlüssen, Ersatz von
Glasscheiben.
(3) Bauliche Veränderungen und zusätzliche
Installationen von Gas- und Elektrogeräten sowie Ölöfen sind nur mit
Genehmigung der Samtgemeinde zulässig.
(4) Der Benutzer darf die Unterkunft nur zu dem
zugewiesenen Zweck benutzen. Eine weitergehende Nutzung bedarf der Genehmigung
durch die Samtgemeinde.
(5) Eine Unterkunft darf nur von den
eingewiesenen Personen benutzt werden. Der Nutzungsberechtigte ist nicht
befugt, ohne Einweisungsverfügung weitere Personen aufzunehmen.
(6) Soweit notwendig, erlässt die Samtgemeinde
weitere Anordnungen durch Einzelverfügungen oder Unterkunftsordnungen für die
Benutzung der jeweiligen Unterkünfte.
(7) Befindet sich die Unterkunft in Räumen, die
von der Samtgemeinde in eigenen oder fremden Miet- und Wohngrundstücken zur
Verfügung gestellt wurden, ist vom Benutzer die jeweilige Hausordnung für diese
Grundstücke zu beachten.
§ 7
Anstaltsgewalt, Hausrecht,
Unterkunftsverwaltung
(1) Die Anstaltsgewalt, das Hausrecht und die
Unterkunftsverwaltung der Samtgemeinde obliegen dem Samtgemeindebürgermeister
und in seinem Auftrage dem nach dem Organisationsplan der Samtgemeinde für die
Obdachlosenunterbringung zuständigen Fachdienst.
(2) Bei groben Verstößen gegen die erlassenen
Benutzungs- und Ordnungsvorschriften kann die Unterkunftsverwaltung
Unterkunftsbenutzer ausweisen und gegen übrige Personen Betretungsverbote erlassen.
§ 8
Zwangsgeld und Ersatzvornahme
Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann ein
Zwangsgeld nach § 67 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung festgesetzt und die Ersatzvornahme (§ 66 Nds. SOG) auf
Kosten säumiger Pflichtiger angeordnet werden.
Abschnitt IV
Benutzungsgebühren
§ 9
Grundsatz
Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren
erhoben. Sie werden entweder
a)
als
Nutzungsentschädigung und Umlage
oder
b)
als
Erstattungsbetrag
festgesetzt.
§ 10
Gebührenmaßstab und -satz
(1) Die Nutzungsentschädigung ist nach der Größe
der zugewiesenen Unterkunft und den für den sozialen Wohnungsbau zulässigen
Bestimmungen der Kostenmiete zu ermitteln.
Sind diese Vorschriften nicht anwendbar,
sind die Mietsätze für Landesmietwohnungen und im Zweifelsfall die Sätze der
ortsüblichen Miete für vergleichbare Räume für die Berechnung maßgebend. Hat
die Samtgemeinde Räumlichkeiten als Obdachlosenunterkunft angemietet, ist die
Nutzungsentschädigung in Höhe der von der Samtgemeinde zu zahlenden Miete
festzusetzen.
(2) Die Nutzungsentschädigung für die
Notunterkunft „Am Dömitzer Damm“ in Dannenberg (Elbe) beträgt 5,45 EUR/qm.
(3) Die Nebenabgaben, wie Gebühren für Wasser,
Abwasser, Müll, Straßenreinigung u. dgl. werden nach der Größe der zugewiesenen
Unterkunft als Umlage erhoben, soweit sie nicht schon in der
Nutzungsentschädigung enthalten sind. Handelt es sich bei den Nebenabgaben
jedoch um Abgaben mit einem besonderen Berechnungsmaßstab, der sich auch auf
die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte bezieht, ist dieser Maßstab anzuwenden.
(4) Nach § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat eine Person, in deren
Räumlichkeiten ein Obdachloser nach § 8 dieses Gesetzes eingewiesen wurde,
gegen die Samtgemeinde Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens
(Mietausfall u. dgl.). Gemäß § 85 des angeführten Gesetzes kann die
Samtgemeinde von dem Benutzer Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
Die Benutzungsgebühr ist in diesen Fällen in
Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen festzusetzen.
§ 11
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist derjenige, dem die Unterkunft zugewiesen worden
ist. Mitglieder einer Familien- oder Wohngemeinschaft haften als
Gesamtschuldner.
§ 12
Entstehung und Beendigung der
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der
Zuweisung und endet mit der Räumung der Unterkunft.
(2) Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht
von der Gebührenpflicht.
§ 13
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum für die laufenden
Benutzungsgebühren ist der Kalendermonat.
(2) Bei Zuweisung oder Räumung der Unterkunft
innerhalb des Monats ist der Teil des Monats Erhebungszeitraum, in dem die
Unterkunft benutzt wurde.
(3) Auf die laufenden Nebenabgaben sind
angemessene monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Sie sind jährlich
abzurechnen.
§ 14
Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühren werden mit der
Zuweisungsverfügung oder durch besondere Bescheide festgesetzt und sind am
letzten Tage des Erhebungszeitraumes fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug können die Gebühren auch
wöchentlich oder täglich erhoben werden.
(3) Einmalige Nebenabgaben und einmalige
Erstattungen sind innerhalb einer Woche nach Zugang der Anforderung zu zahlen.
(4) Nachzahlungen bei Jahresabrechnungen sind
innerhalb einer Woche nach Zugang der Abrechnung zu zahlen, Überzahlungen
innerhalb einer Woche zu erstatten.
§ 15
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Samtgemeinde jede
Auskunft zu erteilen und Tatsachen anzuzeigen, die für die Festsetzung und
Erhebung der Gebühren erforderlich ist.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 15 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten
nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des NKAG.
§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg
(Elbe) und Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) alle bisherigen Satzungen über die
Obdachlosenunterbringung außer Kraft.