Sachverhalt:
Am 20.05.2009 ist
das Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und
anderer Gesetze vom 13.05.2009 (GVBl. S. 191) in Kraft getreten. Wesentlicher
Inhalt des Gesetzes sind Regelungen zur Erleichterung und Begleitung von
Fusionen auf der Gemeindeebene, zur kommunalen Zusammenarbeit und über das sog.
Sponsoring. Die jeweiligen Änderungen werden im Folgenden kurz vorgestellt.
1. Erleichterung
und Begleitung von Fusionen
Das
Innenministerium kann Samtgemeinden nunmehr durch Verordnung zusammenschließen
(§ 74a NGO). Bisher konnte eine Samtgemeinde nur von den künftigen
Mitgliedsgemeinden durch Vereinbarung der Samtgemeindehauptsatzung gebildet
werden; diese Möglichkeit besteht jedoch fort (§ 74 NGO).
Voraussetzung der
neuen Regelung ist, dass sich die Samtgemeinden durch Beschlüsse ihrer Räte mit
Zwei-Drittel-Mehrheit auf eine Hauptsatzung verständigt, alle
Mitgliedsgemeinden ihr innerhalb eines halben Jahres durch Beschlüsse mit
absoluter Mehrheit zugestimmt haben und Gründe des öffentlichen Wohls nicht
entgegenstehen. Liegt bei einer der beteiligten Samtgemeinden eine besonders
schwierige Haushaltslage vor und rechtfertigen Gründe des öffentlichen Wohls
den Zusammenschluss, dann kann er auch ohne Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden
erfolgen, jedoch bedarf die Verordnung in diesem Fall der Zustimmung des
Landtags.
Da die
Samtgemeinden mit ihren Mitgliedsgemeinden in der bestehenden Konstellation
Ergebnisse der Gemeindereform nach deren weiterhin gültigem Leitbild sind, wird
man annehmen können, dass jede Mitgliedsgemeinde den Schutz ihres Vertrauens in
den Bestand ihrer Samtgemeinde gelten machen kann und dieser nur unter den von
der Rechtsprechung und auch vom Staatsgerichthof entwickelten Voraussetzungen
versagt.
Der
Haushaltsnotstand einer Samtgemeinde und womöglich noch derjenigen, der die
Mitgliedsgemeinde nicht angehört, kann danach allein nicht ausreichen, ihren
Widerspruch gegen die Bildung einer neuen Samtgemeinde zu überwinden, wie auch
der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, der darüber hinaus das Vorliegen
rechtfertigender Gründe des öffentlichen Wohl verlangt.
Durch die Änderung
des § 77 NGO, der bisher nur das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus der
Samtgemeinde betraf, wird nunmehr auch das Verfahren zur Aufnahme einer neuen
Mitgliedsgemeinde geregelt.
Danach ist auch für
die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde Voraussetzung, dass die Hauptsatzung
im Einverständnis mit ihr geändert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht
entgegenstehen.
Einer Samtgemeinde
können mehr als zehn Mitgliedsgemeinden angehören; eines Zusammenschlusses von
Mitgliedsgemeinden vor der Vereinigung ihrer Samtgemeinden bedarf es also
nicht, jedoch ist dieser nicht ausgeschlossen.
Der Zusammenschluss
einzelner Mitgliedsgemeinden innerhalb einer bestehenden oder neuen
Samtgemeinde wie auch der Zusammenschluss aller Mitgliedsgemeinden zu einer
neuen Gemeinde bedarf allerdings nach Art. 59 NV als Gebietsänderung weiterhin
eines Gesetzes.
Zu den
fusionsbegleitenden Regelungen gehören die über die aus Anlass von
Gemeindezusammenschlüssen oder –neubildungen mögliche Erhöhung der Zahl der
Ratsmitglieder (§ 32 Abs. 3 NGO), die auch für Samtgemeinden gelten (§§ 74 Abs.
1 Satz 5, 74a Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 NGO). Weiter gehört dazu die Änderung
des § 54 NGO. Nach dessen Absatz 3 Satz 2 erstreckte sich bisher die
Wahlperiode eines Rates auch auf die folgende allgemeine Wahlperiode, wenn er -
auch infolge einer Umbildung der Gemeinde oder Samtgemeinde (§ 43 Abs. 3 NKWG)
- innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der laufenden Wahlperiode gewählt worden
ist. Dieser Zeitraum ist im Interesse kontinuierlicher Ratsarbeit auf 24 Monate
verlängert worden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch auf den neuen §
61 Abs. 2a NGO hinzuweisen. Diese Vorschrift erlaubt es fusionswilligen
Gemeinden nach Ausscheiden des bisherigen Bürgermeisters, abweichend von der
sonst bestehenden Verpflichtung zu einer Neuwahl innerhalb von sechs Monaten (§
61 Abs. 2 NGO) für bis zu zwei Jahre auf die Wahl eines neuen Bürgermeisters zu
verzichten.
Auf Antrag der
Gemeinde kann das Innenministerium den Zeitraum einmalig um längstens ein Jahr
verlängern. Der Verzicht auf die Wahl des Bürgermeisters soll der Gefahr
vorbeugen, dass für einen infolge der Fusion amtlos gewordenen Bürgermeister
Versorgungsbezüge zu zahlen sind, die bis zum regulären Ende der Amtszeit die
Gemeinde tragen muss. Durch die Einfügung des neuen § 17 NBesG werden durch
Körperschaftsumbildung amtlos gewordene Bürgermeister und andere Zeitbeamte versorgungsrechtlich
den abgewählten oder abberufenen insoweit gleichgestellt, als die Zeit bis zum
Ende der regulären Amtszeit, längstens aber für fünf Jahre, als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit mitzählt.
2. Kommunale
Zusammenarbeit
Eine neue Regelung
im NKomZG ermöglicht nunmehr, dass außer der Delegation von Aufgaben, d.h. ihre
Übertragung mit Wechsel des Aufgabenträgers, die nach bisherigem Recht die
alleinige Grundlage kommunaler Zusammenarbeit darstellt, ihre gemeinsame
Durchführung im Wege des Mandats, also ohne Übergang der Aufgabe auf einen
anderen Träger, möglich ist (§ 2 Abs. 1 NKomZG).
Die Vorschrift
weist für den Fall der gemeinsamen Durchführung von Aufgaben ausdrücklich auf
die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften hin, d.h. auf die regelmäßig
erforderliche Ausschreibung der betreffenden Maßnahme. Nur wenn der
Auftragnehmer die sog. In-house-Kriterien erfüllt, also an ihm kein privater
Dritter beteiligt ist und er keine wesentliche geschäftliche Tätigkeit für
Dritte wahrnimmt, kommt das Vergaberecht nicht zum Zuge. Es ist vorstellbar,
dass im Hinblick auf die Notwendigkeit der Anwendung des Vergaberechts
kommunale Zusammenarbeit nur zur gemeinsamen Durchführung von Aufgaben eine
eingeschränkte praktische Bedeutung entfaltet.
3. Sponsoring
Die neue Vorschrift
des § 83 Abs. 4 NGO betrifft Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen. Für
die nähere Bestimmung dessen, was von diesen Begriffen erfasst wird, kann die
Korruptionsrichtlinie des Landes herangezogen werden, die dazu Erläuterungen enthält.
Diese Richtlinie sieht für den Bereich des Landes eine Veröffentlichung der
Zuwendungen im Internet vor. Die Kommunen sind lediglich verpflichtet, in einem
Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde die Zuwendungen, die Geber und die
Zuwendungszwecke mitzuteilen. Das schließt es natürlich nicht aus, diese
Angaben auch zu veröffentlichen, soweit nicht ein Geber der Nennung seines
Namens widerspricht. Für die Beratung und Entscheidung in diesen
Angelegenheiten ist die allgemeine Vorschrift des § 45 NGO anzuwenden. Der
Ausschluss der Öffentlichkeit ist daher nur dann geboten und gerechtfertigt,
wenn sonst das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner Schaden
nehmen könnten.
4. Weitere
Änderungen
Nur der
Vollständigkeit halber sei auf die folgenden weiteren neuen Vorschriften dieser
Novelle hingewiesen:
Nach § 22b Abs. 3
NGO hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob der Gegenstand
des Bürgerbegehrens zulässig ist (Abs. 2), ob die Fragestellung ausreichend
bestimmt ist und ob seine Begründung und der Kostendeckungsvorschlag den zu
stellenden Anforderungen genügen, wenn das mit der Anzeige des Bürgerbegehrens
beantragt wird. Den Initiatoren soll auf diese Weise der Aufwand des Sammelns
von Unterschriften für den Fall erspart werden, dass eine dieser
Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
Eine weitere Änderung enthält § 61 Abs. 8 NGO. Danach beauftragt, wenn nicht die allgemeine Vertretung einem Wahlbeamten obliegt, der Rat einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung. Es wird also nicht mehr bestimmt, ob und wann ein Beamter beauftragt werden muss, vielmehr regelt das der Rat nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 60 NV), nach denen die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen ist, und es bedarf im Einzelfall einer Rechtfertigung, wenn er von der Regel abweichen will. Nach der Überschrift des § 80 NGO sind Beschäftigte die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. Nachdem die Regelung über die Stellungnahme des Samtgemeindeausschusses zu den Haushaltssatzungen der Mitgliedsgemeinden (§ 72 Abs. 7 NGO) bisweilen als Muss- Vorschrift missverstanden worden ist, ist sie wieder gestrichen worden. Die Änderung des Rechts der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe, kommunalen Anstalten und Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung ist, ist so erfolgt.