Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat am 23.06.2009 den Beschluss gefasst, den Flächennutzungsplan im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe), Schweineweide, fortzuschreiben, sofern die Kosten von der Stadt Hitzacker (Elbe) im Rahmen der EFRE Förderung übernommen werden. Der Antrag auf Förderung ist bei der NBank in Hannover zu stellen. Nach Vorlage des Bewilligungsbescheides ist der städtebauliche Vertrag über die Kostenübernahme zwischen der Samtgemeinde Elbtalaue und der Stadt Hitzacker (Elbe) zu schließen.

 

Fachbereichsleiter (FBL) Herr Hesebeck trägt vor, dass die Samtgemeinde Elbtalaue auf Antrag der Stadt Hitzacker (Elbe) einer Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt habe. Maßnahmenträger nach dem ISEK kann aber nur die Stadt sein. Daher ist zwischen der Stadt Hitzacker (Elbe) und der Samtgemeinde Elbtalaue eine schriftliche Vereinbarung über die Übernahme der Planungskosten abzuschließen. Die Finanzierung erfolgt gemäß Vorlage.

 

Herr Fröhlich fragt an, ob es solche Vereinbarungen über die Übernahme von Planungskosten schon mal gegeben habe.

FBL Herr Hesebeck erwidert, dass eine Förderung im Rahmen ISEK nur unter der Bedingung eines städtebaulichen Vertrages möglich wird.

 

Herr Mertins stellt fest, dass dies eine Kostenverlagerung von der Samtgemeinde auf die Stadt sei. Dieser Feststellung schließt sich auch Herr Wieczorek an.

FBL Herr Hesebeck weist darauf hin, dass der Flächennutzungsplan keine Baurechte beinhaltet und hier ein Sonderfall aus dem ISEK vorliegt.

 

Herr Fröhlich erklärt, dass er dieser Vereinbarung nicht zustimmen wird, weil hierdurch ein Präzedenzfall für andere Fälle geschaffen wird.

 

In der Vereinbarung sind als Vertragspartner die Stadt (Elbe) und die Samtgemeinde Elbtalaue genannt. Herr Wieczorek möchte wissen, wer nach § 1 (3) eventueller Rechtsnachfolger der Vertragspartner sein könnte.

Fachdienstleiter (FDL) Herr Donnerstag erwidert hierauf, dass, wenn einer der Vertragspartner seine Rechtsform ändert, dieser dann in der neuen Rechtsform der Rechtsnachfolger entsprechend § 1( 3) der Vereinbarung sei und kein Dritter damit gemeint ist.

 

In diesem Zusammenhang weist FBL Herr Hesebeck darauf hin, dass der Vertrag nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam werden kann.

Hierzu schlägt Herr Mertins vor, eine Aussage vom Landkreis bis zur Sitzung des Verwaltungsausschusses einzuholen.

Herr Fröhlich spricht sich dafür aus, keine Empfehlung an den Verwaltungsausschuss abzugeben sonder ihn alleine entscheiden zu lassen.

 

Herr Mertins ist für die Änderung des Flächennutzungsplanes, die Übernahme der Kosten sei ab nicht in Ordnung. Er schlägt daher vor, „und vorbehaltlich der Zustimmung des Landkreises“.

 

Hierüber lässt Vorsitzender Herr Westdörp abstimmen.

 

Der Ausschuss empfiehlt mit 5 Stimmen dafür und einer Enthaltung, den Beschlussvorschlag um den Zusatz „und vorbehaltlich der Zustimmung des Landkreises“ zu erweitern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Vereinbarung zwischen der Samtgemeinde Elbtalaue und der Stadt Hitzacker (Elbe) über die Übernahme der Planungskosten für die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes wird vorbehaltlich der Förderung aus EFRE Mitteln und vorbehaltlich der Zustimmung des Landkreises geschlossen