Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Zur Erschließung des Baugebietes „Querdeich“ wurde zwischen der MVV Energie AG am 20.04.2001 ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag hat die Stadt die Erschließung des Gebietes gem. § 11 und § 124 Baugesetzbuch (BauGB) auf den Erschließungsträger übertragen. Die Refinanzierung der mit der Erschließung des Baugebietes verbundenen Herstellungskosten erfolgt unmittelbar zwischen dem Erschließungsträger und den Grundstückseigentümern auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist gegeben, wenn Grundstückseigentümer (Fremdanlieger) nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über die Erstattung der anfallenden Erschließungskosten mit dem Erschließungsträger bereit sind. In diesem Fall wird durch § 14 geregelt, dass die anteiligen – beitragsfähigen - Erschließungskosten dem Erschließungsträger durch die Stadt zu erstatten sind und die Stadt diesen Erschließungsaufwand auf Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung mit den Grundstückseigentümern ablöst oder Beitragsbescheide erlässt (§ 14 a in Verbindung mit § 11).

Mit der Neufassung des § 14 und dem eingefügten § 14 a wird der aktuellen Rechtsprechung des Nds. OVG Rechnung getragen.

 

Erläuterung der wesentlichen Änderungen:

zu § 1 Abs. 2 Satz 2:

Ergänzung um die 3. Änderung des B.-Planes

Zu § 1 Abs. 3:

Zur Verdeutlichung des Abrechnungsgebietes wird dem Änderungsvertrag ein am 13.05.09 zwischen den Parteien abgestimmter Ausbauplan mit einer Gebietsbegrenzung als Bestandteil des Vertrages beigefügt. Ferner wird die Fertigstellung der Erschließungsanlagen bis zum 30.06.2010 vereinbart. Bisher galt als Fertigstellungstermin der 30.06.2004.

zu § 5 Abs. 2 a):

dient der Klarstellung, dass die Oberflächenentwässerung auch als „hergestellt“ gilt, wenn in Abweichung zu den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung das Straßenoberflächenwasser statt über Leitungen über Versickerungsanlagen abgeleitet wird.

zu § 5 Abs. 2 Buchst. e):

durch die Streichung des Buchst. e) entfällt die Anlage eines Kinderspielplatzes aus den vom Erschließungsträger herzustellenden Erschließungsanlagen.

 

FDL Taubensee erläutert den Sachverhalt der Vorlage.

Zu Beginn der Sitzung hat er eine überarbeitete Seite 1 des Entwurfes des Städtebaulichen Vertrages und einen Ausbauplan als Anlage zum Vertrag verteilt. Die Ergänzung dient der besseren Erläuterung über die Gründe für die Vertragsänderung und der Übersichtlichkeit.

 

In der Aussprache wird die Herausnahme der Anlage eines Kinderspielplatzes diskutiert.

 

Von Seiten der Verwaltung wird erläutert, dass nach den derzeitigen Objektplanungen davon auszugehen ist, dass im Baugebiet keine oder wenig Kinder wohnen werden. Ein Kinderspielplatz ist nach dem Beitragsrecht eine eigenständige Erschließungsanlage, deren Einzugsgebiet nicht auf das Baugebiet begrenzt ist, sondern einen Radius von 200 m abdeckt, also auch Bereiche des Lindenweges und des Schulzentrums. Die Festsetzung Spielplatz im Bebauungsplan bleibt unverändert bestehen, so dass die Anlage eines Spielplatzes durch die Stadt jederzeit möglich ist.

 

Ohne weitere Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschluss:

Dem Abschluss des Vertrages zur Ergänzung und Klarstellung des Städtebaulichen Vertrages vom 20.04.2001 zwischen der Stadt Dannenberg (Elbe) und der „Energie-Dienst-Leister GmbH“, Mannheim, (als Gesamtrechtsnachfolgerin der MVV Energie AG“, Mannheim) wird zugestimmt.