Sitzung: 15.06.2009 Bau- und Umweltausschuss der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 22/353/2009
Zur Erschließung
des Baugebietes „Querdeich“ wurde zwischen der MVV Energie AG am 20.04.2001 ein
Städtebaulicher Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag hat die Stadt die
Erschließung des Gebietes gem. § 11 und § 124 Baugesetzbuch (BauGB) auf den
Erschließungsträger übertragen. Die Refinanzierung der mit der Erschließung des
Baugebietes verbundenen Herstellungskosten erfolgt unmittelbar zwischen dem
Erschließungsträger und den Grundstückseigentümern auf Grundlage
privatrechtlicher Vereinbarungen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist gegeben,
wenn Grundstückseigentümer (Fremdanlieger) nicht zum Abschluss einer
Vereinbarung über die Erstattung der anfallenden Erschließungskosten mit dem
Erschließungsträger bereit sind. In diesem Fall wird durch § 14 geregelt, dass
die anteiligen – beitragsfähigen - Erschließungskosten dem Erschließungsträger
durch die Stadt zu erstatten sind und die Stadt diesen Erschließungsaufwand auf
Grundlage ihrer Erschließungsbeitragssatzung mit den Grundstückseigentümern
ablöst oder Beitragsbescheide erlässt (§ 14 a in Verbindung mit § 11).
Mit der Neufassung
des § 14 und dem eingefügten § 14 a wird der aktuellen Rechtsprechung des Nds.
OVG Rechnung getragen.
Erläuterung der
wesentlichen Änderungen:
zu § 1 Abs. 2 Satz
2:
Ergänzung um die 3.
Änderung des B.-Planes
Zu § 1 Abs. 3:
Zur Verdeutlichung
des Abrechnungsgebietes wird dem Änderungsvertrag ein am 13.05.09 zwischen den
Parteien abgestimmter Ausbauplan mit einer Gebietsbegrenzung als Bestandteil
des Vertrages beigefügt. Ferner wird die Fertigstellung der
Erschließungsanlagen bis zum 30.06.2010 vereinbart. Bisher galt als
Fertigstellungstermin der 30.06.2004.
zu § 5 Abs. 2 a):
dient der
Klarstellung, dass die Oberflächenentwässerung auch als „hergestellt“ gilt,
wenn in Abweichung zu den Herstellungsmerkmalen der
Erschließungsbeitragssatzung das Straßenoberflächenwasser statt über Leitungen
über Versickerungsanlagen abgeleitet wird.
zu § 5 Abs. 2
Buchst. e):
durch die
Streichung des Buchst. e) entfällt die Anlage eines Kinderspielplatzes aus den
vom Erschließungsträger herzustellenden Erschließungsanlagen.
FDL Taubensee
erläutert den Sachverhalt der Vorlage.
Zu Beginn der
Sitzung hat er eine überarbeitete Seite 1 des Entwurfes des Städtebaulichen
Vertrages und einen Ausbauplan als Anlage zum Vertrag verteilt. Die Ergänzung
dient der besseren Erläuterung über die Gründe für die Vertragsänderung und der
Übersichtlichkeit.
In der Aussprache
wird die Herausnahme der Anlage eines Kinderspielplatzes diskutiert.
Von Seiten der
Verwaltung wird erläutert, dass nach den derzeitigen Objektplanungen davon
auszugehen ist, dass im Baugebiet keine oder wenig Kinder wohnen werden. Ein
Kinderspielplatz ist nach dem Beitragsrecht eine eigenständige
Erschließungsanlage, deren Einzugsgebiet nicht auf das Baugebiet begrenzt ist,
sondern einen Radius von 200 m abdeckt, also auch Bereiche des Lindenweges und
des Schulzentrums. Die Festsetzung Spielplatz im Bebauungsplan bleibt
unverändert bestehen, so dass die Anlage eines Spielplatzes durch die Stadt
jederzeit möglich ist.
Ohne weitere
Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Dem Abschluss des
Vertrages zur Ergänzung und Klarstellung des Städtebaulichen Vertrages vom
20.04.2001 zwischen der Stadt Dannenberg (Elbe) und der „Energie-Dienst-Leister
GmbH“, Mannheim, (als Gesamtrechtsnachfolgerin der MVV Energie AG“, Mannheim)
wird zugestimmt.