Sitzung: 16.06.2009 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Die Niederschrift wird genehmigt.
11 Ja und 4 Enthaltungen
Zum Thema Mitwirkungsverbot teilt stv. StD Kern
folgendes mit:
Wer unter das Mitwirkungsverbot fällt, ist gem.
§ 26 Abs. 5 NGO berechtigt sich in den für Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes
aufzuhalten. Nach herrschender Rechtssprechung genügt das Abrücken des Stuhles
vom Beratungstisch nicht. Diese Vorschrift hat jedoch nur Ordnungscharakter und
hat gem. § 26 Abs. 6, S. 1 NGO auf die Rechtswirksamkeit
eines Beschlusses keine Folgen.
In Zukunft wird auf die Einhaltung der
Ordnungsvorschrift geachtet, teilt Bgm Dr. Jastram abschließend mit.