Die Niederschrift wird genehmigt.

 

11 Ja und 4 Enthaltungen

 

Zum Thema Mitwirkungsverbot teilt stv. StD Kern folgendes mit: 

 

Wer unter das Mitwirkungsverbot fällt, ist gem. § 26 Abs. 5 NGO berechtigt sich in den für Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. Nach herrschender Rechtssprechung genügt das Abrücken des Stuhles vom Beratungstisch nicht. Diese Vorschrift hat jedoch nur Ordnungscharakter und hat gem. § 26 Abs. 6,  S. 1 NGO auf die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses keine Folgen.

 

In Zukunft wird auf die Einhaltung der Ordnungsvorschrift geachtet, teilt Bgm Dr. Jastram abschließend mit.