Beschluss: Kenntnis genommen

 

 

 


Sachverhalt:

Zu 1. und 3.:
Bereits in der Sitzung des Rates am 29.01.2008 wurde in TOP 4 auf das notwendige Verfahren zum Abriss der Fassade und zur Neuerrichtung eines Hotels, mit der erforderlichen Unwirtschaftlichkeitsberechnung verwiesen.

In der Sitzung am 25.09.2008, TOP 16.6 (Berichte), wurde der Rat von weiteren anstehenden Abstimmungsgesprächen zwischen Investor und LK unterrichtet. Hierbei sollte es um das Verfahren zur Neuerrichtung eines Hotels gehen. Grundlage dieser Information waren auch Gespräche zwischen Investor, LK und Stadtdirektor aus der I. Hälfte des Jahres 2008, in denen deutliches Augenmerk auf die Einhaltung der Grundrissformen, Firsthöhen  und Wirkung eines Neubaukörpers im Stadtensemble gelegt wurde.

Und auch in der Sitzung des Rates am 06.04.2009, TOP 9 wurde auf den gestellten Abrissantrag und den daraus resultierenden Forderungen des LK verwiesen.

Ein Informationsdefizit des Rates über den erforderlichen Umfang von rechtlichen Erfordernissen einer Abrissgenehmigung oder über den Verfahrensstand der Bemühungen zur Wiedererrichtung eines Bauköpers auf dem Marktplatz kann nicht abgeleitet werden.

Ebenfalls wurde in mehreren Sitzungen des VA die Thematik immer wieder aufgegriffen. Eine Nennung der Sitzungstermine unterbleibt hier auf Grund der Anzahl der Befassungen. Auch hier ist immer wieder auf den Verfahrensstand und die Erfordernisse eingegangen worden.

Eine Unwirtschaftlichkeitsberechnung ist seitens des Investors zeitnah zum Abrissantrag vorgelegt worden. Vor den schriftlichen Einlassungen des Landesamtes für Denkmalschutz zur Erhaltungswürdigkeit/-fähigkeit und der von allen Beteiligten gebilligten Neuerrichtung eines Hotels, die nur in einem Neubau realisiert werden kann, stellt sich die Frage, wie umfangreich eine solche Unwirtschaftlichkeitsberechnung gefordert werden muss.

 

Zu 2.:

Entscheidungstragende Behörden sind nach § 19 DSchG die Gemeinden, oder wie in unserem Falle der LK, da uns als Gemeinde nicht die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, und das NMS als oberste Denkmalschutzbehörde.

Zuständige Behörde ist für den vorliegenden Fall der Landkreis als untere Denkmalschutzbehörde nach § 20 (1) DSchG.

 

Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Gesetz nach folgendermaßen mit eingebunden:


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§ 21 DSchG (Gesetz) - Landesrecht Niedersachsen 

Landesamt für Denkmalpflege

 

Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Es hat insbesondere die Aufgaben,

 

1.     die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,

2.     Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffentlichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,

3.     Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,

4.     wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen, 

5.     zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.

Auf dieser Grundlage ist für eine Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der Nutzung der Rudimente des Ratskellers einzig der Landkreis zuständig.

In dem Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege aus dem I. Quartal 2008, stellt diese auch in ihrer beratenden Funktion die Denkmaleigenschaft der Fassade des Ratskellers in Frage. Völlig unstrittig ist aus diesem Schreiben zu ersehen, dass der Ratskeller als Gesamtgebäude definitiv keine Denkmaleigenschaft mehr besitzt. In dem Schreiben wird auch die Sinnhaftigkeit eines Erhaltes der Fassade aus denkmalrechtlichen Gründen bezweifelt, und ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit, bezweifelt.

Die Zuständigkeit für die erforderlichen denkmalrechtlichen Verfahren obliegt hier also eindeutig dem LK in seiner Eigenschaft als zuständiger Denkmalschutzbehörde. Die Einschaltung des Landesamtes für Denkmalpflege hat lediglich beratenden Charakter.

Zu 4.:

Dem Stadtdirektor ist der Investor persönlich bekannt. Dieser hat im Vorfeld der Klärung der rechtlichen Möglichkeit eines Gebäudeabrisses Wert darauf legt, zunächst nach außen hin nicht genannt zu werden.
Entsprechende Zusagen wurden von mir gemacht und alle zur Klärung zwingend einzuschaltenden Behörden und Institutionen haben dies bisher auch eingehalten. Dieses sicher auch vor der Bedeutung der Angelegenheit für die Stadt Dannenberg (Elbe.
Die Realisierung einer Bebauung, gleich welcher Art, kann durch den jetzigen Eigentümer nicht gewährleistet werden, da dieser gegenüber der Versicherung wegen der hohen Investitionen auf den Wiederaufbau und damit auf einen Teil der Versicherungssumme verzichtet hat.


Abschließend möchte ich darauf verweisen, dass gemeinsam erklärtes Ziel aller politischen Gruppierungen und der Verwaltung die Behebung der unhaltbaren Situation mit der Ruine auf dem Marktplatz ist. Hierzu bedarf es bei dem notwendigen Investitionsvolumen eines schrittweisen Vorgehens, an dessen Anfang der Abriss der Rudimente der Ratskellerfassade steht. Dies ist nur zu erreichen mit einer entsprechenden Neubauplanung, die den Abriss wirtschaftlich erforderlich macht.
Ein Abriss ohne eine Neubauplanung lässt sich heute nicht realisieren, da der Wegfall der  Denkmaleigenschaft nicht erklärt wurde. Hierzu bedürfte es sicher eines sehr langen Weges, bis zu einer Entscheidung. Der Abriss und die tatsächliche Nutzbarmachung würden sich um weitere Jahre verschieben.

 

Anlagen:

  • Anfrage GLW-Fraktion

 

Rh Brüggemann bemängelt, dass die Beantwortung dieser Anfrage erst als Tischvorlage zur Sitzung erfolgte. StDir Meyer erklärt, dass eine frühere Beantwortung nicht möglich war, da er in der vergangenen Woche ortsabwesend war.