Sachverhalt:
Straßenausbaubeitragssatzung
In der Gemeinde
Göhrde wurde vom Rat am 28.09.1988 eine Straßenausbaubeitragssatzung
beschlossen.
Eine
Straßenausbaubeitragssatzung findet Anwendung zur Deckung des Aufwandes für die
Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von gemeindlichen
öffentlichen Straßen. Sie ist Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen
gegenüber den bevorteilten Anliegern.
Die bestehende
Beitragssatzung entspricht nicht mehr der zwischenzeitlich weiterentwickelten
Rechtsprechung und bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung, die zu einer
Neufassung der Beitragssatzung führen würde.
Die Rückfrage der
Verwaltung diente zunächst nur der Klärung, ob zur Ursprungssatzung bereits
Änderungssatzungen beschlossen worden waren, die der Verwaltung nicht
vorliegen.
Eine Rechtspflicht
zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht gem. § 83 NGO (Grundsätze der
Finanzwirtschaft ) grundsätzlich – z.Zt. – nicht. Demgegenüber besteht aber
auch nach § 83 NGO für die Gemeinden an erster Stelle die Verpflichtung, zur
Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Finanzmittel aus speziellen Entgelten und erst dann aus
Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Sofern eine Gemeinde ihren Haushalt nicht ausgleichen kann, dürfte ein Verzicht
auf die Erhebung von Beiträgen bei der Finanzierung von beitragsrelevanten
Ausbaumaßnahmen zur Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt und durch die
Kommunalaufsicht führen.
Eine Neufassung der
Straßenausbaubeitragssatzung wird spätestens erforderlich, wenn
beitragsrelevante Investitionen in das Investitionsprogramm aufgenommen werden.
Erschließungsbeitragssatzung
Die
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Göhrde wurde vom Rat am 24.02.1988
beschlossen und gilt in unveränderter Fassung.
Sie ist
Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige
Herstellung von Erschließungsanlagen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB). Auch diese Satzung bedarf in wesentlichen Teilen einer Überarbeitung
und Anpassung an die weiterentwickelte Rechtsprechung.
Für die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen besteht nach den Vorschriften des BauGB eine
Rechtspflicht.
Spätestens zum
Zeitpunkt von Investitionsplanungen über die erstmalige Herstellung einer
beitragspflichtigen Erschließungsanlage ist eine Neufassung der
Erschließungsbeitragssatzung vom Rat zu beschließen.
Eine Überarbeitung der Satzungen soll
vorerst nicht erfolgen.
Die
Mitteilungsvorlage wird zur