Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Straßenausbaubeitragssatzung

In der Gemeinde Göhrde wurde vom Rat am 28.09.1988 eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen.

Eine Straßenausbaubeitragssatzung findet Anwendung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von gemeindlichen öffentlichen Straßen. Sie ist Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen gegenüber den bevorteilten Anliegern.

Die bestehende Beitragssatzung entspricht nicht mehr der zwischenzeitlich weiterentwickelten Rechtsprechung und bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung, die zu einer Neufassung der Beitragssatzung führen würde.

Die Rückfrage der Verwaltung diente zunächst nur der Klärung, ob zur Ursprungssatzung bereits Änderungssatzungen beschlossen worden waren, die der Verwaltung nicht vorliegen.

 

Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht gem. § 83 NGO (Grundsätze der Finanzwirtschaft ) grundsätzlich – z.Zt. – nicht. Demgegenüber besteht aber auch nach § 83 NGO für die Gemeinden an erster Stelle die Verpflichtung, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Finanzmittel aus speziellen Entgelten und erst dann aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sofern eine Gemeinde ihren Haushalt nicht ausgleichen kann, dürfte ein Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen bei der Finanzierung von beitragsrelevanten Ausbaumaßnahmen zur Beanstandung durch das Rechnungsprüfungsamt und durch die Kommunalaufsicht führen.

 

Eine Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung wird spätestens erforderlich, wenn beitragsrelevante Investitionen in das Investitionsprogramm aufgenommen werden.

 

Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Göhrde wurde vom Rat am 24.02.1988 beschlossen und gilt in unveränderter Fassung.

Sie ist Rechtsgrundlage zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Auch diese Satzung bedarf in wesentlichen Teilen einer Überarbeitung und Anpassung an die weiterentwickelte Rechtsprechung.

Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen besteht nach den Vorschriften des BauGB eine Rechtspflicht.

Spätestens zum Zeitpunkt von Investitionsplanungen über die erstmalige Herstellung einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage ist eine Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom Rat zu beschließen.

 

Eine Überarbeitung der Satzungen soll vorerst nicht erfolgen.

 

Die Mitteilungsvorlage wird zur