Sitzung: 22.06.2009 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Rf Mundhenk bemängelt, dass in einzelnen TOP der
Fraktionswille nicht nachzuvollziehen ist. Sie bittet, dies künftig zu
berücksichtigen.
Ohne weitere Aussprache wird die Niederschrift Nr. VIII/15 vom
06.04.2009 einstimmig bei zwei Stimmenthaltungen (Nichtanwesenheit) genehmigt.
Zur Niederschrift Nr. VIII/16 vom 12.05.2009 bemängelt Rh Brüggemann, dass
durch die Tischvorlage die GLW-Anfrage „Ratskeller“ „Nennung des Investors“
nicht beantwortet wurde.
StD Meyer verweist hierzu auf die
besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Beamtenstatusgesetz. Hiernach
haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann zwar jede Ratsfrau
und jeder Ratsherr gem. § 39 a NGO Auskünfte in allen Angelegenheiten der
Gemeinde verlangen. Aufgrund der besonderen Verschwiegenheitspflicht nach dem
Beamtenstatusgesetz dürfen jedoch das öffentliche Wohl bzw. berechtigte
Interessen einzelner nicht entgegenstehen (vgl. § 45 NGO).
Der Investor hat zu Beginn der Verhandlungen mit Stadt und
Landkreis eindeutig darauf hingewiesen, dass vor Genehmigung des Abrisses (war
die Grundvoraussetzung für den möglichen Ankauf) und Ankauf des Grundstücks (Akteure sind hier der
Grundstückseigentümer und der Investor, auf die die Stadt keinerlei Einfluss in
diesem Zusammenhang nehmen kann) keine Namensnennung erfolgen darf, da er
ansonsten Abstand vom Projekt nimmt. Zu diesem Zeitpunkt war überhaupt nicht
klar, ob das Projekt realisiert werden wird. Damit wäre aufgrund dieser
Sachlage und einer eventuell hieraus resultierenden Nichtrealisierung des
Projektes das öffentliche Wohl eindeutig gefährdet gewesen. Auch stand das
berechtigte Interesse des Investors zum Zeitpunkt des bloßen Prüfungsverfahrens
noch nicht benannt werden zu wollen entgegen. Stadt und Landkreis haben aus
diesem Grund hier in der Vergangenheit nach außen hin einheitlich agiert.
Nach Abschluss des Kaufvertrages und
Einreichung der Bauantragsunterlagen wird selbstverständlich im Rahmen einer
Berichterstattung der Name des Investors benannt.
Nach kurzer Aussprache wird die Niederschrift
Nr. VIII/16 vom 12.05.2009 einstimmig bei einer Stimmenthaltung
(Nichtanwesenheit) genehmigt.