Rf Mundhenk bemängelt, dass in einzelnen TOP der Fraktionswille nicht nachzuvollziehen ist. Sie bittet, dies künftig zu berücksichtigen.

 

Ohne weitere Aussprache wird die Niederschrift Nr. VIII/15 vom 06.04.2009 einstimmig bei zwei Stimmenthaltungen (Nichtanwesenheit) genehmigt.

Zur Niederschrift Nr. VIII/16 vom 12.05.2009 bemängelt Rh Brüggemann, dass durch die Tischvorlage die GLW-Anfrage „Ratskeller“ „Nennung des Investors“ nicht beantwortet wurde.

StD Meyer verweist hierzu auf die besondere Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Beamtenstatusgesetz. Hiernach haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

Zum Zweck der eigenen Unterrichtung kann zwar jede Ratsfrau und jeder Ratsherr gem. § 39 a NGO Auskünfte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen. Aufgrund der besonderen Verschwiegenheitspflicht nach dem Beamtenstatusgesetz dürfen jedoch das öffentliche Wohl bzw. berechtigte Interessen einzelner nicht entgegenstehen (vgl. § 45 NGO).

 

Der Investor hat zu Beginn der Verhandlungen mit Stadt und Landkreis eindeutig darauf hingewiesen, dass vor Genehmigung des Abrisses (war die Grundvoraussetzung für den möglichen Ankauf) und Ankauf  des Grundstücks (Akteure sind hier der Grundstückseigentümer und der Investor, auf die die Stadt keinerlei Einfluss in diesem Zusammenhang nehmen kann) keine Namensnennung erfolgen darf, da er ansonsten Abstand vom Projekt nimmt. Zu diesem Zeitpunkt war überhaupt nicht klar, ob das Projekt realisiert werden wird. Damit wäre aufgrund dieser Sachlage und einer eventuell hieraus resultierenden Nichtrealisierung des Projektes das öffentliche Wohl eindeutig gefährdet gewesen. Auch stand das berechtigte Interesse des Investors zum Zeitpunkt des bloßen Prüfungsverfahrens noch nicht benannt werden zu wollen entgegen. Stadt und Landkreis haben aus diesem Grund hier in der Vergangenheit nach außen hin einheitlich agiert.

 

Nach Abschluss des Kaufvertrages und Einreichung der Bauantragsunterlagen wird selbstverständlich im Rahmen einer Berichterstattung der Name des Investors benannt.

Nach kurzer Aussprache wird die Niederschrift Nr. VIII/16 vom 12.05.2009 einstimmig bei einer Stimmenthaltung (Nichtanwesenheit) genehmigt.