Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

 

FDL Runge erläutert den Sachverhalt.

 

1. Bündelausschreibung
Die Samtgemeinde Elbtalaue bietet den Mitgliedsgemeinden eine Beteiligung an der Ausschreibung von regenerativem Strom unter folgenden Rahmenbedingungen an:
1.1.      Die teilnehmenden Kommunen verpflichten sich zu einer verbindlichen Teilnahme an der
             Stromausschreibung und bevollmächtigen die Samtgemeinde, das Vergabeverfahren zu
             koordinieren und den Vergabebeschluss herbeizuführen.
1.2.      Der Verfahrensaufwand wird nach einem Verteilungsschlüssel (siehe Vorlage
             31/232/2009) auf die Teilnehmer umgelegt.
1.3.      Der erfolgreiche Bieter schließt nach Zuschlag einen separaten Stromliefervertrag mit
             jedem Teilnehmer ab, so dass dieser nach der Ausschreibung wieder im eigenen Namen    
             handelt (Verlängerung, Kündigung, etc.).

2. Konzept der Ausschreibung
2.1.      Es werden zwei Alternativen ausgeschrieben:
            Hauptangebot: regenerativer Strom aus Bestandsanlagen,
            Alternativangebot: regenerativer Strom mit Neuanlagenquote.
            Der Bieter kann das Hauptangebot und/oder das Alternativangebot anbieten.
2.2.      Das Alternativangebot wird bevorzugt, wenn die Mehrkosten nicht über 0,02 €/kWh  
             liegen. Wenn vorgenannte Grenze überschritten wird, ist der Zuschlag auf das
             Hauptangebot zu erteilen.
2.3.      Es besteht keine Wahlmöglichkeit oder Entscheidungsspielraum zwischen Haupt- und
             Alternativangebot.
2.4.      Wertungskriterium ist der niedrigste Preis unter Berücksichtigung der zulässigen
             Mehrkosten für das Alternativangebot.
2.5.      Vertragslaufzeit 3 Jahre (2010 bis 2012) mit einer Preisanpassungsklausel bei
             Vertragsverlängerung m ein weiteres Jahr.
2.6.      Die Kündigungsfrist des Stromliefervertrages beträgt bei Vertragsverlängerung 9 Monate.
2.7.      Technische Losbildung (keine gemeindliche Losbildung):
            Los 1: Tarif-Abnahmestellen,
            Los 2: Straßenbeleuchtungs-Abnahmestellen.
2.8.      Losweise Vergabe (Ermittlung des günstigsten Bieters je Los).
2.9.      Es besteht die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften (verschiedene
             Stadtwerke, Regionalversorger etc.).

3. Anforderungen an die Stromqualität des Hauptangebotes
3.1.      Die in den Losen 1 und 2 genannten Abnahmestellen sind mit Strom nach dem
             Händlermodell (weitere Erläuterungen unter 5.1.) zu beliefern, der zu 100 % aus
             erneuerbaren Energiequellen (weitere Erläuterungen unter 5.2.) stammt und
             nachweislich in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen
             nutzen.
3.2.      Die Herkunft des gelieferten Ökostroms muss auf eindeutig beschriebene und
             identifizierbare Quellen zurückführbar sein.
3.3.      Es hat eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu
             erfolgen, d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb
             eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
3.4.      Der Auftraggeber erwirbt mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten
             Umweltnutzen. Eine anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens
             dieser Strommenge durch den Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine
             Trennung des Umweltnutzens von der Stromlieferung ist unzulässig. Dies gilt auch für
             handelbare Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. des Renewable
             Energy Certificate System – RECS) sowie vergleichbare inländische oder ausländische
             Mechanismen. Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten
            Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate. Die an die Auftraggeber
             gelieferte Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch
             Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte     
             zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber  anderen Auftraggebern/Kunden
              verwenden.
3.5.      Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr dem Auftraggeber bis
             zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die
             Erfüllung der Anforderungen sowie einen Herkunftsnachweis an den gelieferten
             Ökostrom unaufgefordert zu erbringen. Der Nachweis muss alle im Muster-
             Zertifikatsbericht genannten Informationen enthalten. Die Zertifizierung muss durch eine
             staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO),
            einen nach dem europäischen „Eco-Management and Audit Sheme“ (EMAS)
             akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter
             erfolgen.

4. Anforderungen an die Stromqualität des Alternativangebotes
4.1.      Es gelten die Anforderungen für das Hauptangebot, zusätzlich die Anforderung unter
             4.2..
4.2.      Mindestens 33 % des während eines Kalenderjahres gelieferten Stroms muss aus
             Neuanlagen stammen, die zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Strom
             geliefert wird, nicht älter als 6 Jahre sind. Mindestens weitere 33 % des Stroms muss aus
             neueren Bestandsanlagen stammen, die zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der
             Strom geliefert wird, nicht älter als 12 Jahre sind. Sofern der Anteil des Stroms aus
             Neuanlagen höher als 33 % liegt, reduziert sich diese Anforderung bei den
             Bestandsanlagen entsprechend.

5. Weitere Erläuterungen
5.1.      Händlermodell
            Der Auftragnehmer erzeugt selbst Strom aus erneuerbaren Energien oder kauft diesen
             vom Erzeuger auf und leitet ihn (mit Hilfe von Netznutzungsvereinbarungen) zum
             Auftraggeber „durch“. Ausschlaggebend ist hierbei nicht der physikalische Stromfluss,
             sondern die vertragliche Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die
             vertragliche Lieferung ist nur gegeben, wenn eine ununterbrochene vertragliche
             Lieferkette für den Strom (und nicht für den Umweltnutzen) vom Erzeuger bis zum
             Auftraggeber besteht.

5.2.      Erneuerbare Energiequellen
            sind in diesem Sinne ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
            Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
             Geothermie,  Energie aus Biomasse gemäß der Verordnung über die Erzeugung von
             Strom aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem                                  

            biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Als Biomasse   
            gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus
            Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom 21. Juni 2001 in ihrer durch
            Verordnung vom 09. August 2005 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte
            Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt
            wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.

 

Ohne Aussprache fasst der Rat Göhrde folgenden

 


Beschluss:

1. Die Gemeinde Göhrde nimmt an der Bündelausschreibung zu den im Sachverhalt unter

    1.1 – 1.3 genannten Rahmenbedingungen teil.

2. Die Ausschreibung des regenerativen Stroms erfolgt nach dem im Sachverhalt unter 2.  
    beschriebenen Konzept und den im Sachverhalt unter 3. und 4. genannten Anforderungen.