Sitzung: 13.05.2009 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/281/2009
Sachverhalt:
FDL Runge erläutert
den Sachverhalt.
1. Bündelausschreibung
Die Samtgemeinde Elbtalaue bietet den Mitgliedsgemeinden eine Beteiligung an
der Ausschreibung von regenerativem Strom unter folgenden Rahmenbedingungen an:
1.1. Die teilnehmenden Kommunen
verpflichten sich zu einer verbindlichen Teilnahme an der
Stromausschreibung und
bevollmächtigen die Samtgemeinde, das Vergabeverfahren zu
koordinieren und den
Vergabebeschluss herbeizuführen.
1.2. Der Verfahrensaufwand wird nach
einem Verteilungsschlüssel (siehe Vorlage
31/232/2009) auf die
Teilnehmer umgelegt.
1.3. Der erfolgreiche Bieter schließt
nach Zuschlag einen separaten Stromliefervertrag mit
jedem Teilnehmer ab, so dass
dieser nach der Ausschreibung wieder im eigenen Namen
handelt (Verlängerung,
Kündigung, etc.).
2. Konzept der Ausschreibung
2.1. Es werden zwei Alternativen
ausgeschrieben:
Hauptangebot: regenerativer
Strom aus Bestandsanlagen,
Alternativangebot:
regenerativer Strom mit Neuanlagenquote.
Der Bieter kann das
Hauptangebot und/oder das Alternativangebot anbieten.
2.2. Das Alternativangebot wird
bevorzugt, wenn die Mehrkosten nicht über 0,02 €/kWh
liegen. Wenn vorgenannte
Grenze überschritten wird, ist der Zuschlag auf das
Hauptangebot zu erteilen.
2.3. Es besteht keine Wahlmöglichkeit
oder Entscheidungsspielraum zwischen Haupt- und
Alternativangebot.
2.4. Wertungskriterium ist der
niedrigste Preis unter Berücksichtigung der zulässigen
Mehrkosten für das
Alternativangebot.
2.5. Vertragslaufzeit 3 Jahre (2010
bis 2012) mit einer Preisanpassungsklausel bei
Vertragsverlängerung m ein
weiteres Jahr.
2.6. Die Kündigungsfrist des
Stromliefervertrages beträgt bei Vertragsverlängerung 9 Monate.
2.7. Technische Losbildung (keine
gemeindliche Losbildung):
Los 1: Tarif-Abnahmestellen,
Los 2:
Straßenbeleuchtungs-Abnahmestellen.
2.8. Losweise Vergabe (Ermittlung des
günstigsten Bieters je Los).
2.9. Es besteht die Möglichkeit der
Bildung von Bietergemeinschaften (verschiedene
Stadtwerke,
Regionalversorger etc.).
3. Anforderungen an die Stromqualität
des Hauptangebotes
3.1. Die in den Losen 1 und 2
genannten Abnahmestellen sind mit Strom nach dem
Händlermodell (weitere
Erläuterungen unter 5.1.) zu beliefern, der zu 100 % aus
erneuerbaren Energiequellen
(weitere Erläuterungen unter 5.2.) stammt und
nachweislich in Anlagen erzeugt
wird, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen
nutzen.
3.2. Die Herkunft des gelieferten
Ökostroms muss auf eindeutig beschriebene und
identifizierbare Quellen
zurückführbar sein.
3.3. Es hat eine zeitlich bilanzierte
Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu
erfolgen, d. h. die
Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb
eines Kalenderjahres
insgesamt ausgeglichen sein.
3.4. Der Auftraggeber erwirbt mit dem
Strom auch den bei der Erzeugung erzielten
Umweltnutzen. Eine
anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens
dieser Strommenge durch den
Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine
Trennung des Umweltnutzens
von der Stromlieferung ist unzulässig. Dies gilt auch für
handelbare Zertifikate für
Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. des Renewable
Energy Certificate System –
RECS) sowie vergleichbare inländische oder ausländische
Mechanismen. Ebenfalls
unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten
Ökostroms
über Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate. Die an die Auftraggeber
gelieferte Ökostrommenge und
deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch
Ökostromgütesiegel und/oder
–zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte
zum Nachweis einer
Ökostromlieferung gegenüber anderen
Auftraggebern/Kunden
verwenden.
3.5. Der Auftragnehmer hat auf eigene
Kosten für jedes Kalenderjahr dem Auftraggeber bis
zum 30. April des auf das
Kalenderjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die
Erfüllung der Anforderungen
sowie einen Herkunftsnachweis an den gelieferten
Ökostrom unaufgefordert zu
erbringen. Der Nachweis muss alle im Muster-
Zertifikatsbericht genannten
Informationen enthalten. Die Zertifizierung muss durch eine
staatlich anerkannte
Technische Überwachungsorganisation (TÜO),
einen nach dem europäischen
„Eco-Management and Audit Sheme“ (EMAS)
akkreditierten
Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter
erfolgen.
4. Anforderungen an die Stromqualität
des Alternativangebotes
4.1. Es gelten die Anforderungen für
das Hauptangebot, zusätzlich die Anforderung unter
4.2..
4.2. Mindestens 33 % des während
eines Kalenderjahres gelieferten Stroms muss aus
Neuanlagen stammen, die zum
Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Strom
geliefert wird, nicht älter
als 6 Jahre sind. Mindestens weitere 33 % des Stroms muss aus
neueren Bestandsanlagen
stammen, die zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der
Strom geliefert wird, nicht
älter als 12 Jahre sind. Sofern der Anteil des Stroms aus
Neuanlagen höher als 33 %
liegt, reduziert sich diese Anforderung bei den
Bestandsanlagen
entsprechend.
5. Weitere Erläuterungen
5.1. Händlermodell
Der Auftragnehmer erzeugt
selbst Strom aus erneuerbaren Energien oder kauft diesen
vom Erzeuger auf und leitet
ihn (mit Hilfe von Netznutzungsvereinbarungen) zum
Auftraggeber „durch“.
Ausschlaggebend ist hierbei nicht der physikalische Stromfluss,
sondern die vertragliche
Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die
vertragliche Lieferung ist
nur gegeben, wenn eine ununterbrochene vertragliche
Lieferkette für den Strom
(und nicht für den Umweltnutzen) vom Erzeuger bis zum
Auftraggeber besteht.
5.2. Erneuerbare Energiequellen
sind in diesem Sinne
ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
Salzgradienten- und
Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse gemäß der Verordnung
über die Erzeugung von
Strom aus Biomasse
einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem
biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen aus Haushalten und Industrie. Als Biomasse
gelten nur Energieträger
gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus
Biomasse (Biomasseverordnung
– BiomasseV) vom 21. Juni 2001 in ihrer durch
Verordnung vom 09. August
2005 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte
Strom gilt als Strom aus
erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt
wird, das den Anforderungen
des § 4 BiomasseV gerecht wird.
Ohne Aussprache
fasst der Rat Göhrde folgenden
Beschluss:
1. Die Gemeinde
Göhrde nimmt an der Bündelausschreibung zu den im Sachverhalt unter
1.1 – 1.3 genannten Rahmenbedingungen teil.
2. Die Ausschreibung des regenerativen Stroms erfolgt nach dem im Sachverhalt
unter 2.
beschriebenen Konzept und den im
Sachverhalt unter 3. und 4. genannten Anforderungen.