Sitzung: 04.05.2009 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2
Vorlage: 31/278/2009
1. Bündelausschreibung
Die Samtgemeinde Elbtalaue bietet den Mitgliedsgemeinden eine Beteiligung an
der Ausschreibung von regenerativem Strom unter folgenden Rahmenbedingungen an:
1.1. Die teilnehmenden
Kommunen verpflichten sich zu einer verbindlichen Teilnahme an der
Stromausschreibung und bevollmächtigen die Samtgemeinde, das Vergabeverfahren
zu koordinieren und den Vergabebeschluss herbeizuführen.
1.2. Der
Verfahrensaufwand wird nach einem Verteilungsschlüssel (siehe Vorlage
31/225/2009) auf die Teilnehmer umgelegt.
1.3. Der erfolgreiche
Bieter schließt nach Zuschlag einen separaten Stromliefervertrag mit jedem
Teilnehmer ab, so dass dieser nach der Ausschreibung wieder im eigenen Namen
handelt (Verlängerung, Kündigung, etc.).
2. Konzept der Ausschreibung
2.1. Es werden zwei Alternativen
ausgeschrieben: Hauptangebot: regenerativer Strom aus Bestandsanlagen,
Alternativangebot: regenerativer Strom mit Neuanlagenquote. Der Bieter kann das
Hauptangebot und/oder das Alternativangebot anbieten.
2.2. Das
Alternativangebot wird bevorzugt, wenn die Mehrkosten nicht über 0,02 €/kWh
liegen. Wenn vorgenannte Grenze überschritten wird, ist der Zuschlag auf das
Hauptangebot zu erteilen.
2.3. Es besteht keine
Wahlmöglichkeit oder Entscheidungsspielraum zwischen Haupt- und
Alternativangebot.
2.4. Wertungskriterium
ist der niedrigste Preis unter Berücksichtigung der zulässigen Mehrkosten für
dasAlternativangebot.
2.5. Vertragslaufzeit 3
Jahre (2010 bis 2012) mit einer Preisanpassungsklausel bei Vertragsverlängerung
um ein weiteres Jahr.
2.6. Die
Kündigungsfrist des Stromliefervertrages beträgt bei Vertragsverlängerung 9
Monate.
2.7. Technische
Losbildung (keine gemeindliche Losbildung):
Los 1: Tarif-Abnahmestellen,
Los 2: Straßenbeleuchtungs-Abnahmestellen.
2.8. Losweise Vergabe
(Ermittlung des günstigsten Bieters je Los).
2.9. Es besteht die
Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften (verschiedene Stadtwerke,
Regionalversorger etc.).
3. Anforderungen an die Stromqualität des
Hauptangebotes
3.1. Die in den Losen 1
und 2 genannten Abnahmestellen sind mit Strom nach dem Händlermodell (weitere
Erläuterungen unter 5.1.) zu beliefern, der zu 100 % aus erneuerbaren
Energiequellen (weitere Erläuterungen unter 5.2.) stammt und nachweislich in
Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen.
3.2. Die Herkunft des
gelieferten Ökostroms muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare
Quellen zurückführbar sein.
3.3. Es hat eine
zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erfolgen,
d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb
eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.
3.4. Der Auftraggeber
erwirbt mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine
anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge
durch den Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des
Umweltnutzens von der Stromlieferung ist unzulässig. Dies gilt auch für
handelbare Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. des Renewable
Energy Certificate System – RECS) sowie vergleichbare inländische oder
ausländische Mechanismen. Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des
gelieferten Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate. Die an die
Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als
Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate zertifiziert werden,
die der Bieter oder Dritte zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern/Kunden verwenden.
3.5. Der Auftragnehmer
hat auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr dem Auftraggeber bis zum 30. April
des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die Erfüllung der
Anforderungen sowie einen Herkunftsnachweis an den gelieferten Ökostrom
unaufgefordert zu erbringen. Der Nachweis muss alle im
Muster-Zertifikatsbericht genannten Informationen enthalten. Die Zertifizierung
muss durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO),
einen nach dem europäischen „Eco-Management and Audit Sheme“ (EMAS)
akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter
erfolgen.
4. Anforderungen an die Stromqualität des
Alternativangebotes
4.1. Es gelten die
Anforderungen für das Hauptangebot, zusätzlich die Anforderung unter 4.2.
4.2. Mindestens 33 %
des während eines Kalenderjahres gelieferten Stroms muss aus Neuanlagen
stammen, die zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Strom
geliefert wird, nicht älter als 6 Jahre sind. Mindestens weitere 33 % des
Stroms muss aus neueren Bestandsanlagen stammen, die zum Beginn des
Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird, nicht älter als 12 Jahre sind.
Sofern der Anteil des Stroms aus Neuanlagen höher als 33 % liegt, reduziert
sich diese Anforderung bei den Bestandsanlagen entsprechend.
5. Weitere Erläuterungen
5.1. Händlermodell
Der
Auftragnehmer erzeugt selbst Strom aus erneuerbaren Energien oder kauft diesen
vom Erzeuger auf und leitet ihn (mit Hilfe von Netznutzungsvereinbarungen) zum
Auftraggeber „durch“. Ausschlaggebend ist hierbei nicht der physikalische
Stromfluss, sondern die vertragliche Lieferung von Strom aus erneuerbaren
Energien. Die vertragliche Lieferung ist nur gegeben, wenn eine ununterbrochene
vertragliche Lieferkette für den Strom (und nicht für den Umweltnutzen) vom
Erzeuger bis zum Auftraggeber besteht.
5.2. Erneuerbare
Energiequellen
sind
in diesem Sinne ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare
Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse gemäß der Verordnung über
die Erzeugung von Strom aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und
Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten
und Industrie. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung
über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom
21. Juni 2001 in ihrer durch Verordnung vom 09. August 2005 geänderten Fassung.
Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn
er in einem Verfahren erzeugt wird, dass den Anforderungen des § 4 BiomasseV
gerecht wird.
Stellv. Bgm Beutler
verweist darauf, dass er diese Stromausschreibung abgelehnt hat und er dieser
Bündelausschreibung mit den genannten Kriterien (Ökostrom) nicht zustimmen
wird.
Auf Antrag des Rh
Beutler, gem. Vorlage abzustimmen, fasst der Rat den
Beschluss:
- Die Gemeinde Zernien nimmt an der
Bündelausschreibung zu den im Sachverhalt unter 1.1 – 1.3 genannten
Rahmenbedingungen teil.
- Die Ausschreibung des regenerativen
Stroms erfolgt nach dem im Sachverhalt unter 2. beschriebenen Konzept und
den im Sachverhalt unter 3. und 4. genannten Anforderungen.
- Der Beschluss des Rates der Gemeinde
Zernien vom 15.05.2008 (ZerR/VIII/13), Vorlage 31/215/2008, wird
aufgehoben.