Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2

 

1.      Bündelausschreibung
Die Samtgemeinde Elbtalaue bietet den Mitgliedsgemeinden eine Beteiligung an der Ausschreibung von regenerativem Strom unter folgenden Rahmenbedingungen an:

1.1.   Die teilnehmenden Kommunen verpflichten sich zu einer verbindlichen Teilnahme an der Stromausschreibung und bevollmächtigen die Samtgemeinde, das Vergabeverfahren zu koordinieren und den Vergabebeschluss herbeizuführen.

1.2.   Der Verfahrensaufwand wird nach einem Verteilungsschlüssel (siehe Vorlage 31/225/2009) auf die Teilnehmer umgelegt.

1.3.   Der erfolgreiche Bieter schließt nach Zuschlag einen separaten Stromliefervertrag mit jedem Teilnehmer ab, so dass dieser nach der Ausschreibung wieder im eigenen Namen handelt (Verlängerung, Kündigung, etc.).

2.      Konzept der Ausschreibung

2.1.   Es werden zwei Alternativen ausgeschrieben: Hauptangebot: regenerativer Strom aus Bestandsanlagen, Alternativangebot: regenerativer Strom mit Neuanlagenquote. Der Bieter kann das Hauptangebot und/oder das Alternativangebot anbieten.

2.2.   Das Alternativangebot wird bevorzugt, wenn die Mehrkosten nicht über 0,02 €/kWh liegen. Wenn vorgenannte Grenze überschritten wird, ist der Zuschlag auf das Hauptangebot zu erteilen.

2.3.   Es besteht keine Wahlmöglichkeit oder Entscheidungsspielraum zwischen Haupt- und Alternativangebot.

2.4.   Wertungskriterium ist der niedrigste Preis unter Berücksichtigung der zulässigen Mehrkosten für dasAlternativangebot.

2.5.   Vertragslaufzeit 3 Jahre (2010 bis 2012) mit einer Preisanpassungsklausel bei Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr.

2.6.   Die Kündigungsfrist des Stromliefervertrages beträgt bei Vertragsverlängerung 9 Monate.

2.7.   Technische Losbildung (keine gemeindliche Losbildung):
Los 1: Tarif-Abnahmestellen,
Los 2: Straßenbeleuchtungs-Abnahmestellen.

2.8.   Losweise Vergabe (Ermittlung des günstigsten Bieters je Los).

2.9.   Es besteht die Möglichkeit der Bildung von Bietergemeinschaften (verschiedene Stadtwerke, Regionalversorger etc.).

3.      Anforderungen an die Stromqualität des Hauptangebotes

3.1.   Die in den Losen 1 und 2 genannten Abnahmestellen sind mit Strom nach dem Händlermodell (weitere Erläuterungen unter 5.1.) zu beliefern, der zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen (weitere Erläuterungen unter 5.2.) stammt und nachweislich in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen.

3.2.   Die Herkunft des gelieferten Ökostroms muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein.

3.3.   Es hat eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erfolgen, d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

3.4.   Der Auftraggeber erwirbt mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge durch den Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des Umweltnutzens von der Stromlieferung ist unzulässig. Dies gilt auch für handelbare Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien (z. B. des Renewable Energy Certificate System – RECS) sowie vergleichbare inländische oder ausländische Mechanismen. Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate. Die an die Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber  anderen Auftraggebern/Kunden verwenden.

3.5.   Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für jedes Kalenderjahr dem Auftraggeber bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen sowie einen Herkunftsnachweis an den gelieferten Ökostrom unaufgefordert zu erbringen. Der Nachweis muss alle im Muster-Zertifikatsbericht genannten Informationen enthalten. Die Zertifizierung muss durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO), einen nach dem europäischen „Eco-Management and Audit Sheme“ (EMAS) akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter erfolgen.

4.      Anforderungen an die Stromqualität des Alternativangebotes

4.1.   Es gelten die Anforderungen für das Hauptangebot, zusätzlich die Anforderung unter 4.2.

4.2.   Mindestens 33 % des während eines Kalenderjahres gelieferten Stroms muss aus Neuanlagen stammen, die zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird, nicht älter als 6 Jahre sind. Mindestens weitere 33 % des Stroms muss aus neueren Bestandsanlagen stammen, die zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird, nicht älter als 12 Jahre sind. Sofern der Anteil des Stroms aus Neuanlagen höher als 33 % liegt, reduziert sich diese Anforderung bei den Bestandsanlagen entsprechend.

5.      Weitere Erläuterungen

5.1.   Händlermodell
Der Auftragnehmer erzeugt selbst Strom aus erneuerbaren Energien oder kauft diesen vom Erzeuger auf und leitet ihn (mit Hilfe von Netznutzungsvereinbarungen) zum Auftraggeber „durch“. Ausschlaggebend ist hierbei nicht der physikalische Stromfluss, sondern die vertragliche Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die vertragliche Lieferung ist nur gegeben, wenn eine ununterbrochene vertragliche Lieferkette für den Strom (und nicht für den Umweltnutzen) vom Erzeuger bis zum Auftraggeber besteht.

5.2.   Erneuerbare Energiequellen
sind in diesem Sinne ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse gemäß der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom 21. Juni 2001 in ihrer durch Verordnung vom 09. August 2005 geänderten Fassung. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, dass den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.

 

 

Stellv. Bgm Beutler verweist darauf, dass er diese Stromausschreibung abgelehnt hat und er dieser Bündelausschreibung mit den genannten Kriterien (Ökostrom) nicht zustimmen wird.

 

 

Auf Antrag des Rh Beutler, gem. Vorlage abzustimmen, fasst der Rat den

 


Beschluss:

  1. Die Gemeinde Zernien nimmt an der Bündelausschreibung zu den im Sachverhalt unter 1.1 – 1.3 genannten Rahmenbedingungen teil.
  2. Die Ausschreibung des regenerativen Stroms erfolgt nach dem im Sachverhalt unter 2. beschriebenen Konzept und den im Sachverhalt unter 3. und 4. genannten Anforderungen.
  3. Der Beschluss des Rates der Gemeinde Zernien vom 15.05.2008 (ZerR/VIII/13), Vorlage 31/215/2008, wird aufgehoben.