Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Herr Rhode erläutert kurz, dass gemäß § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) Satzungen bis zum 31.10.2009 an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Darüber hinaus haben sich aufgrund der Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung Änderungen ergeben, die ebenfalls umzusetzen sind.

Dem Charakter als Verfassungsstatut folgend wurden in die neue Hauptsatzung nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die Hauptsatzung muss gem. § 7 Absatz 2 NGO mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen werden. Von den 11 Ratsmitgliedern der Gemeinde Jameln müssen demnach 6 Ratsmitglieder dafür stimmen.

 

Weiter geht Herr Rhode insbesondere auf die Regelungen ein, die aus der alten Hauptsatzung entfernt wurden.

 

 

Der Rat fasst den

 


Beschluss über die:

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Jameln

 

Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Jameln in seiner Sitzung am 03.03.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1 Name

 

(1)   Die Gemeinde führt den Namen Jameln.

(2)   Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elbtalaue.

 

 

§ 2 Dienstsiegel

 

Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das in Form und Größe dem dieser Satzung beigedruckten Siegel entspricht.

 

 

§ 3 Aufgaben

 

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert sich die Gemeinde an den Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten Entwicklung (Agenda 21).

 

 

§ 4 Wertgrenzen

 

(1)   Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 2.000 Euro übersteigt.

 

(2)   Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 1.000 Euro übersteigt.

 

 

§ 5 Einwohnerversammlungen

 

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die gesamte Gemeinde oder Teile der Gemeinde rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Auf Verlangen des Rates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen ist während der Einwohnerversammlung Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben Gelegenheit, Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für Einwohnerversammlungen gilt § 44 NGO entsprechend.

 

§ 6 Anregungen und Beschwerden

 

(1)   Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die zuständige Stelle in der Verwaltung weiter.

(3)   Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt.

(4)   Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde zum Gegenstand haben, werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des Rates notwendig ist.

(5)   Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung zurückzuweisen.

(6)   Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

(7)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Ratsmitglieder über die Art der Erledigung.

 

§ 7 Bekanntmachungen

 

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.02.1998 außer Kraft.

 

 

Jameln, 03.03.2009