Sitzung: 03.03.2009 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 11/078/2009
Herr Rhode erläutert kurz, dass gemäß § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) Satzungen bis zum 31.10.2009 an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Darüber hinaus haben sich aufgrund der Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung Änderungen ergeben, die ebenfalls umzusetzen sind.
Dem Charakter als Verfassungsstatut folgend wurden in die neue Hauptsatzung nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Hauptsatzung muss gem. § 7 Absatz 2 NGO mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen werden. Von den 11 Ratsmitgliedern der Gemeinde Jameln müssen demnach 6 Ratsmitglieder dafür stimmen.
Weiter geht Herr Rhode insbesondere auf die Regelungen ein, die aus der alten Hauptsatzung entfernt wurden.
Der Rat fasst den
Beschluss
über die:
Hauptsatzung
der
Gemeinde Jameln
Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom
28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat
der Gemeinde Jameln in seiner Sitzung am 03.03.2009 folgende Hauptsatzung
beschlossen:
§ 1
Name
(1)
Die Gemeinde führt den Namen Jameln.
(2)
Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde
Elbtalaue.
§ 2
Dienstsiegel
Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das in Form und Größe dem dieser
Satzung beigedruckten Siegel entspricht.
§ 3
Aufgaben
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert sich die Gemeinde an den
Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten Entwicklung
(Agenda 21).
§ 4
Wertgrenzen
(1)
Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr.
11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 2.000 Euro übersteigt.
(2)
Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern,
sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der Rat, wenn es
sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 1.000 Euro
übersteigt.
§ 5
Einwohnerversammlungen
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen Sitzungen des
Rates, über Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise über wichtige
Angelegenheiten der Gemeinde.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die
gesamte Gemeinde oder Teile der Gemeinde rechtzeitig und umfassend über die
Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben
der Gemeinde. Auf Verlangen des Rates hat die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Den im Rat vertretenen
Fraktionen und Gruppen ist während der Einwohnerversammlung Gelegenheit zur
Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben
Gelegenheit, Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf
Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für Einwohnerversammlungen gilt § 44 NGO
entsprechend.
§ 6
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet
an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die zuständige
Stelle in der Verwaltung weiter.
(3)
Werden Anregungen oder Beschwerden im
Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so
haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt.
(4)
Anregungen oder Beschwerden, die keine
Angelegenheiten der Gemeinde zum Gegenstand haben, werden von der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen
im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des Rates notwendig ist.
(5) Anregungen
oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten
Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung
zurückzuweisen.
(6) Die
Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren
Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder
Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder
Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(7)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Ratsmitglieder
über die Art der Erledigung.
§ 7
Bekanntmachungen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen
in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.
§ 8
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.02.1998 außer Kraft.
Jameln, 03.03.2009