Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Herr Rhode erläutert zur Neufassung der Hauptsatzung wie folgt:

Gemäß § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) müssen Satzungen bis zum 31.10.2009 an die neue Rechtslage angepasst werden. Darüber hinaus haben sich aufgrund der Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung Änderungen ergeben, die ebenfalls umzusetzen sind.

Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, wird die Hauptsatzung der Gemeinde Gusborn geändert.

Dem Charakter als Verfassungsstatut folgend wurden in die Hauptsatzung nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

Zu § 7

Aufgrund dieser Regelung werden alle Satzungen und Verordnungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung bekanntgemacht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sonstige Bekanntmachungen wie Einladungen zu Ratssitzungen etc. werden in den amtlichen Aushangkästen der Gemeinde bekanntgemacht. Die Pflicht zur Bekanntmachung dient der Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit. Dem Prinzip der Öffentlichkeit kann allerdings am besten Rechnung getragen werden, wenn alle Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung erfolgen. Es sollte daher geprüft werden, ob die Hauptsatzung in diesem Punkt auch geändert werden kann. Der Rat sollte dies in der Sitzung diskutieren!

 

 

Herr Rhode geht weiterführend auf die Regelungen ein, die aus der alten Hauptsatzung entfernt wurden.

 

Rh Struck befürwortet, dass Ratssitzungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung bekannt gemacht werden und beantragt, die Satzung wie vorgelegt zu fassen einschl. der Änderung des § 7 wie folgt:

„Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.“

 

Seitens des Rates wird dem zugestimmt.

Der Rat fasst den

 


Beschluss über die:

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Gusborn

 

Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Gusborn in seiner Sitzung am 17.02.2009 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1 Name

 

(1)   Die Gemeinde führt den Namen Gusborn.

(2)   Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elbtalaue.

 

§ 2 Dienstsiegel

 

Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das in Form und Größe dem dieser Satzung beigedruckten Siegel entspricht.

 

§ 3 Aufgaben

 

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert sich die Gemeinde an den Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten Entwicklung (Agenda 21).

 

§ 4 Wertgrenzen

 

(1)   Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 2.000 Euro übersteigt.

 

(2)   Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 1.000 Euro übersteigt.

 

§ 5 Einwohnerversammlungen

 

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die gesamte Gemeinde oder Teile der Gemeinde rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Auf Verlangen des Rates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen ist während der Einwohnerversammlung Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben Gelegenheit, Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für Einwohnerversammlungen gilt § 44 NGO entsprechend.

 

§ 6 Anregungen und Beschwerden

 

(1)   Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die zuständige Stelle in der Verwaltung weiter.

(3)   Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt.

(4)   Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde zum Gegenstand haben, werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des Rates notwendig ist.

(5)   Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung zurückzuweisen.

(6)   Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

(7)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Ratsmitglieder über die Art der Erledigung.

 

§ 7 Bekanntmachungen

 

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.01.1998 außer Kraft.

 

 

Gusborn, den 17.02.2008