Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

FBL Schwarzer trägt folgenden Sachverhalt laut Vorlage vor:

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat am 18.06.2024 beschlossen, dass die satzungsrechtliche Möglichkeit der Berufung einer zweiten stellv. Ortsbrandmeisterin oder eines zweiten stellv. Ortsbrandmeisters je Ortsfeuerwehr geschaffen werden soll und Verwaltung damit beauftragt, die erforderlichen Satzungsänderungen zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen (vgl. Vorlage 4/0128/2024).

 

Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wurde unter diesem Gesichtspunkt untersucht. Erforderliche Satzungsänderungen können der Anlagen entnommen werden.

 

Eine Änderung der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Der jetzige Wortlaut der einschlägigen Regelung ermöglicht bereits die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung an eine weitere Stellvertretung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters.

 

RH Schulz fragt, ob der Wortlaut in § 4 Absatz 1 Satz 4 der 1. Änderung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue vom 15.06.2023 von „zweite gleichberechtigte Stellvertretung“ in „weitere gleichberechtigte Stellvertretungen“ geändert werden muss.

FBL Schwarzer erklärt, dass lediglich eine zweite gleichberechtigte Stellvertretung politisch legimitiert sei. Der Formulierungsvorschlag „weitere gleichberechtigte Stellvertretungen“ würde jedoch mehr als zwei Stellvertretungen zulassen. Daher ist der ursprüngliche Wortlaut zu wählen.

 

Der Brandschutzausschuss empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

Die 1. Satzung zu Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der vorgelegten Fassung erlassen.