Sitzung: 24.09.2024 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 4/0386/2024
Sachverhalt:
FBL Schwarzer trägt folgenden Sachverhalt laut Vorlage vor:
Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat am 18.06.2024 beschlossen, dass
die satzungsrechtliche Möglichkeit der Berufung einer zweiten stellv.
Ortsbrandmeisterin oder eines zweiten stellv. Ortsbrandmeisters je
Ortsfeuerwehr geschaffen werden soll und Verwaltung damit beauftragt, die
erforderlichen Satzungsänderungen zu erarbeiten und zur Beschlussfassung
vorzulegen (vgl. Vorlage 4/0128/2024).
Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue
wurde unter diesem Gesichtspunkt untersucht. Erforderliche Satzungsänderungen
können der Anlagen entnommen werden.
Eine Änderung der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue ist in diesem Zusammenhang
nicht erforderlich. Der jetzige Wortlaut der einschlägigen Regelung ermöglicht
bereits die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung an eine weitere
Stellvertretung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters.
RH Schulz fragt, ob der Wortlaut in § 4 Absatz 1 Satz 4 der 1. Änderung
zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue vom
15.06.2023 von „zweite gleichberechtigte Stellvertretung“ in
„weitere gleichberechtigte Stellvertretungen“ geändert werden muss.
FBL Schwarzer erklärt, dass lediglich eine zweite gleichberechtigte
Stellvertretung politisch legimitiert sei. Der Formulierungsvorschlag „weitere
gleichberechtigte Stellvertretungen“ würde jedoch mehr als zwei
Stellvertretungen zulassen. Daher ist der ursprüngliche Wortlaut zu wählen.
Der Brandschutzausschuss empfiehlt folgenden
Beschluss:
Die 1. Satzung zu
Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue
wird in der vorgelegten Fassung erlassen.