Sitzung: 02.05.2024 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 4/0128/2024
Sachverhalt:
Gem. § 20 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und
die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz –
NBrandSchG) wird jede Ortsfeuerwehr von der Ortsbrandmeisterin oder dem
Ortsbrandmeister geleitet. Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG hat jede
Ortsbrandmeisterin und jeder Ortsbrandmeister mindestens eine Stellvertretung
(stellv. Ortsbrandmeisterin oder stellv. Ortsbrandmeister).
Aus dem gesetzlichen Wortlaut ergibt sich, dass je Ortsfeuerwehr
lediglich eine Ortsbrandmeisterin oder ein Ortsbrandmeister berufen werden
darf. Die Anzahl der Stellvertretungen ist jedoch gesetzlich nicht
reglementiert. So ist es möglich, die Anzahl der Stellvertretungen je
Ortsbrandmeisterin und Ortsbrandmeister frei zu bestimmen.
Für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wurde die
Anzahl der Vertretungen je Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister
satzungsrechtlich bisherig auf eine Person festgelegt (vgl. u. a. § 4 Abs. 1 S.
3 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue
(Feuerwehrsatzung)).
Das Gemeindekommando der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde
Elbtalaue hat sich auf einer seiner letzten Sitzungen mehrheitlich dafür
ausgesprochen, die Möglichkeit zu schaffen, im Bedarfsfall je Ortsbrandmeisterin
oder Ortsbrandmeister bis zu zwei Stellvertretungen zu berufen.
Auch verwaltungsseitig wird die Möglichkeit der Berufung einer weiteren
Stellvertretung je Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister befürwortet. So
bringt diese Anpassung folgende Vorteile mit sich:
- In jüngster Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass vereinzelnd
die Funktion der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bzw. einer
Stellvertretung nicht besetzt werden konnte, da kein dazu bereites
Vollmitglied der jeweiligen Einsatzabteilung zur Verfügung stand. Abhilfe
musste übergangsweise mit kommissarischen Beauftragungen geschaffen
werden. Mit der Integrierung einer dritten Person in die Leitung der
Ortsfeuerwehr würde sich der Arbeitsaufwand dementsprechend pro Person
reduzieren bzw. auf drei Personen aufteilen. Es wird - auch seitens des
Gemeindekommandos - erwartet, dass sich durch eine entsprechende Anpassung
künftig wieder mehr Vollmitglieder zur Übernahme von Funktionen in der
Leitung einer Ortsfeuerwehr bereit erklären.
- Mit der Integrierung einer zweiten Stellvertretung in die Leitung
der Ortsfeuerwehr kann den Vollmitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilung
frühzeitig die Möglichkeit der Einarbeitung in diese Führungsaufgabe
ermöglicht werden, um sich so für künftige weitergehende Funktionen in der
Leitung der jeweiligen Ortsfeuerwehr oder der Freiwilligen Feuerwehr der
Samtgemeinde Elbtalaue vorzubereiten.
Einige der umliegenden Gemeinden und Samtgemeinden haben bereits die
satzungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer zweiten
Stellvertretung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters geschaffen.
So besteht beispielsweise in folgenden Kommunen bereits die Möglichkeit der
Berufung mehrerer Stellvertretungen:
- Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf (30 Ortsfeuerwehren)
- Samtgemeinde Aue (18 Ortsfeuerwehren)
- Samtgemeinde Rosche (15 Ortsfeuerwehren)
- Gemeinde Bienenbüttel (10 Ortsfeuerwehren)
- Gemeinde Adendorf (2 Ortsfeuerwehren)
- Samtgemeinde Dahlenburg (11 Ortsfeuerwehren)
- Samtgemeinde Gellersen (5 Ortsfeuerwehren)
- Samtgemeinde Ostheide (11 Ortsfeuerwehren)
Für die zweite Stellvertretung gelten dieselben gesetzlichen
Vorschriften wie für die erste Stellvertretung. So ist beispielsweise zu
beachten:
- Die zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder der zweite stellv.
Ortsbrandmeister muss persönlich und fachlich geeignet sein. Sie oder er
muss insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und
an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen
Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben (vgl. §
20 Abs. 3 NBrandSchG).
- Die zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder der zweite stellv.
Ortsbrandmeister ist für die Dauer von sechs Jahren in das
Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Über die Ernennung beschließt der Rat
der Samtgemeinde Elbtalaue nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des
Kreisbrandmeisters auf Vorschlag der jeweiligen Ortsfeuerwehr (vgl. § 20
Abs. 4 S. 1 und 3 NBrandSchG).
- Als zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder zweiter stellv.
Ortsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen
Versammlung der Vollmitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr die Mehrheit
der Stimmen der Anwesenden erhält (vgl. § 20 Abs. 6 NBrandSchG).
- Die zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder der zweite stellv. Ortsbrandmeister
hat aufgrund seiner „besonderen Funktion“ Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Satzung über Entschädigungen für
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue
(Aufwandsentschädigungssatzung FF) (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG).
Für die Einrichtung der Funktion der zweiten Stellvertretung je
Ortsfeuerwehr ist eine Anpassung der satzungsrechtlichen Vorschriften für die
Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue, insbesondere der
Feuerwehrsatzung und der Aufwandsentschädigungssatzung FF, erforderlich.
Nach bisheriger Abstimmung zwischen Gemeindekommando und Verwaltung soll
die Einrichtung der zweiten Stellvertretung - sofern politisch legimitiert -
wie folgt ausgestaltet werden:
- Beide Stellvertretungen sind gleichberechtigte Vertretungen der
jeweiligen Ortsbrandmeisterin oder des jeweiligen Ortsbrandmeisters.
- Die Einrichtung der zweiten Stellvertretung je Ortsfeuerwehr ist
nicht verpflichtend.
Fachbereichsleiter Schwarzer erläutert den Sachverhalt.
RH Schulz merkt an, dass die Vorlage zu diesem TOP nicht optimal
formuliert ist. So geht daraus nicht hervor, dass die Einrichtung einer zweiten
Stellvertretung nicht verpflichtend für die Ortswehren ist. Zudem weißt RH
Schulz darauf hin, dass geprüft werden sollte ob überhaupt Änderung der
Aufwandsentschädigungssatzung erforderlich ist. FBL Schwarzer entgegnet, dass
aus der Vorlage eindeutig hervorgeht, dass die Einrichtung einer zweiten
Stellvertretung je Ortsfeuerwehr nicht verpflichtend ist. Während eine Änderung
der Feuerwehrsatzung in jedem Fall erforderlich ist. FBL Schwarzer sagt zu, zu
prüfen ob eine Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung aus rechtlichen
Gründen tatsächlich erforderlich ist oder ob der jetzige Wortlaut auch eine
Auszahlung einer Aufwandsentschädigung an eine zweite Stellvertretung zulässt.
Der Ausschuss empfiehlt folgenden
Beschluss:
Für die einzelnen Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der
Samtgemeinde Elbtalaue soll die satzungsrechtliche Möglichkeit der Berufung
einer zweiten stellv. Ortsbrandmeisterin oder eines zweiten stellv.
Ortsbrandmeisters geschaffen werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die dafür erforderlichen
Satzungsänderungen zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.