Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Gem. § 20 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) wird jede Ortsfeuerwehr von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG hat jede Ortsbrandmeisterin und jeder Ortsbrandmeister mindestens eine Stellvertretung (stellv. Ortsbrandmeisterin oder stellv. Ortsbrandmeister).

Aus dem gesetzlichen Wortlaut ergibt sich, dass je Ortsfeuerwehr lediglich eine Ortsbrandmeisterin oder ein Ortsbrandmeister berufen werden darf. Die Anzahl der Stellvertretungen ist jedoch gesetzlich nicht reglementiert. So ist es möglich, die Anzahl der Stellvertretungen je Ortsbrandmeisterin und Ortsbrandmeister frei zu bestimmen.

Für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wurde die Anzahl der Vertretungen je Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister satzungsrechtlich bisherig auf eine Person festgelegt (vgl. u. a. § 4 Abs. 1 S. 3 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue (Feuerwehrsatzung)).

 

Das Gemeindekommando der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue hat sich auf einer seiner letzten Sitzungen mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Möglichkeit zu schaffen, im Bedarfsfall je Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister bis zu zwei Stellvertretungen zu berufen.

 

Auch verwaltungsseitig wird die Möglichkeit der Berufung einer weiteren Stellvertretung je Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister befürwortet. So bringt diese Anpassung folgende Vorteile mit sich:

 

  • In jüngster Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass vereinzelnd die Funktion der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bzw. einer Stellvertretung nicht besetzt werden konnte, da kein dazu bereites Vollmitglied der jeweiligen Einsatzabteilung zur Verfügung stand. Abhilfe musste übergangsweise mit kommissarischen Beauftragungen geschaffen werden. Mit der Integrierung einer dritten Person in die Leitung der Ortsfeuerwehr würde sich der Arbeitsaufwand dementsprechend pro Person reduzieren bzw. auf drei Personen aufteilen. Es wird - auch seitens des Gemeindekommandos - erwartet, dass sich durch eine entsprechende Anpassung künftig wieder mehr Vollmitglieder zur Übernahme von Funktionen in der Leitung einer Ortsfeuerwehr bereit erklären.
  • Mit der Integrierung einer zweiten Stellvertretung in die Leitung der Ortsfeuerwehr kann den Vollmitgliedern der jeweiligen Einsatzabteilung frühzeitig die Möglichkeit der Einarbeitung in diese Führungsaufgabe ermöglicht werden, um sich so für künftige weitergehende Funktionen in der Leitung der jeweiligen Ortsfeuerwehr oder der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue vorzubereiten.

 

Einige der umliegenden Gemeinden und Samtgemeinden haben bereits die satzungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer zweiten Stellvertretung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters geschaffen. So besteht beispielsweise in folgenden Kommunen bereits die Möglichkeit der Berufung mehrerer Stellvertretungen:

 

  • Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf (30 Ortsfeuerwehren)
  • Samtgemeinde Aue (18 Ortsfeuerwehren)
  • Samtgemeinde Rosche (15 Ortsfeuerwehren)
  • Gemeinde Bienenbüttel (10 Ortsfeuerwehren)
  • Gemeinde Adendorf (2 Ortsfeuerwehren)
  • Samtgemeinde Dahlenburg (11 Ortsfeuerwehren)
  • Samtgemeinde Gellersen (5 Ortsfeuerwehren)
  • Samtgemeinde Ostheide (11 Ortsfeuerwehren)

 

Für die zweite Stellvertretung gelten dieselben gesetzlichen Vorschriften wie für die erste Stellvertretung. So ist beispielsweise zu beachten:

 

  • Die zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder der zweite stellv. Ortsbrandmeister muss persönlich und fachlich geeignet sein. Sie oder er muss insbesondere praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst besitzen und an den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen einer zentralen Ausbildungseinrichtung eines Landes mit Erfolg teilgenommen haben (vgl. § 20 Abs. 3 NBrandSchG).
  • Die zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder der zweite stellv. Ortsbrandmeister ist für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Über die Ernennung beschließt der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue nach Anhörung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters auf Vorschlag der jeweiligen Ortsfeuerwehr (vgl. § 20 Abs. 4 S. 1 und 3 NBrandSchG).
  • Als zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder zweiter stellv. Ortsbrandmeister ist vorgeschlagen, wer in einer hierzu einberufenen Versammlung der Vollmitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält (vgl. § 20 Abs. 6 NBrandSchG).
  • Die zweite stellv. Ortsbrandmeisterin oder der zweite stellv. Ortsbrandmeister hat aufgrund seiner „besonderen Funktion“ Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue (Aufwandsentschädigungssatzung FF) (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG).

 

Für die Einrichtung der Funktion der zweiten Stellvertretung je Ortsfeuerwehr ist eine Anpassung der satzungsrechtlichen Vorschriften für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue, insbesondere der Feuerwehrsatzung und der Aufwandsentschädigungssatzung FF, erforderlich.

 

Nach bisheriger Abstimmung zwischen Gemeindekommando und Verwaltung soll die Einrichtung der zweiten Stellvertretung - sofern politisch legimitiert - wie folgt ausgestaltet werden:

 

  • Beide Stellvertretungen sind gleichberechtigte Vertretungen der jeweiligen Ortsbrandmeisterin oder des jeweiligen Ortsbrandmeisters.
  • Die Einrichtung der zweiten Stellvertretung je Ortsfeuerwehr ist nicht verpflichtend.

 

Fachbereichsleiter Schwarzer erläutert den Sachverhalt.

RH Schulz merkt an, dass die Vorlage zu diesem TOP nicht optimal formuliert ist. So geht daraus nicht hervor, dass die Einrichtung einer zweiten Stellvertretung nicht verpflichtend für die Ortswehren ist. Zudem weißt RH Schulz darauf hin, dass geprüft werden sollte ob überhaupt Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung erforderlich ist. FBL Schwarzer entgegnet, dass aus der Vorlage eindeutig hervorgeht, dass die Einrichtung einer zweiten Stellvertretung je Ortsfeuerwehr nicht verpflichtend ist. Während eine Änderung der Feuerwehrsatzung in jedem Fall erforderlich ist. FBL Schwarzer sagt zu, zu prüfen ob eine Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung aus rechtlichen Gründen tatsächlich erforderlich ist oder ob der jetzige Wortlaut auch eine Auszahlung einer Aufwandsentschädigung an eine zweite Stellvertretung zulässt.

 

Der Ausschuss empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

Für die einzelnen Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue soll die satzungsrechtliche Möglichkeit der Berufung einer zweiten stellv. Ortsbrandmeisterin oder eines zweiten stellv. Ortsbrandmeisters geschaffen werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, die dafür erforderlichen Satzungsänderungen zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.