Sitzung: 15.02.2024 Ausschuss für Bau, Planung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/0080/2024
Sachverhalt:
Herr Steffen
erläutert, dass ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Geesterding“ (1.
Änderung) vorliegt.
Gemäß des von
Architekt Joachim Witt eingegangenen Schreibens heißt es: „…wir nehmen Bezug auf den durch Ratsherr und Bauausschussmitglied
Joachim Flindt, Tießau, hingewiesenen Formfehler im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan zur 1. Änderung des B- Planes Nr. 29 unter den textlichen
Festsetzungen der Ziffer 4 der Stadt Hitzacker .Der betroffene Passus lautet:
„Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist als Grünfläche herzustellen und
dauerhaft zu unterhalten.“…“ Wir schließen uns dem Antrag von Ratsmitglied
Joachim Flindt auf Änderung der Formulierung unter Ziffer 4 der textlichen
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 – 1. Änderung an.
Die aktuelle o.g. Formulierung unter Ziffer 4
des rechtverbindlich B-Planes führt zu Unklarheiten und hat bereits negative
Auswirkungen auf geplante Baumaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die
Erweiterung einer Nebenanlage (Garage) außerhalb der Baugrenze. Nach dem
ursprünglichen rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 29 aus 1973 war eine
solche Erweiterung zulässig. Durch die 1. Änderung des B- Plans wird dies
jedoch unzulässig, was zu einer erheblichen Härte für die Antragsteller führt.
Es ist anzumerken, dass in der umliegenden
Nachbarbebauung diverse Nebengebäude existieren, die außerhalb der Baugrenzen
liegen. Die aktuelle Formulierung der Ziffer 4 führt dazu, dass private
Grünflächen nicht als Teil des Baugrundstücks betrachtet werden und somit nicht
bei der Berechnung der Grundflächen gemäß § 19 BauNVO berücksichtigt werden.
Dies stellt ein Widerspruch zur Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) zur 1.
Änderung des B- Planes Nr. 29 der Stadt Hitzacker (Elbe) dar.
Diese unsinnige Formulierung benachteiligt
die Antragsteller im Vergleich zu den bestehenden Nachbarbebauungen und steht
im Widerspruch zur möglichen Intention der Stadt Hitzacker bei der Aufstellung
der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 29.
Wir bitten daher um eine zeitnahe Prüfung in
der kommenden Bauausschusssitzung und anschließende Änderung der Formulierung
unter Ziffer 4 des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Geesterding Nr. 29 (1.
Änderung).“
Herr Steffen
erläutert, dass mit dieser Formulierung seinerzeit die Entstehung von Schotter-
und Steingärten verhindert werden sollte. Er schlägt vor, dass man ggfs. auf
die Nds. Bauordnung verweisen sollte, dort ist die Einrichtung dieser Gärten
ganz klar versagt. Eine weitere Variante wäre die komplette Streichung dieses
Passus.
Rh Flindt merkt an, dass man lediglich aus „…nicht überbaubare
Grundstücksfläche...“ die Worte „…nicht überbaute Flächen…“ machen sollte, um
die negativen Auswirkungen für die Grundstückseigentümer zu verhindern. Einen
Verweis auf die Bauordnung erachtet er für unglücklich, falls dort zukünftig
Änderungen vorgenommen werden, müsste man den Sachverhalt hier erneut
betrachten.
Rh Schulz beantragt, dass ergänzend dazu das Wort „dauerhaft“
aus dem Passus entfernt wird, um die Auswirkungen für Grundstückseigentümer
wirklich zu reduzieren, so dass folgender Wortlaut gewählt werden soll:
„Die nicht
überbauten Flächen sind als Grünflächen herzustellen und zu unterhalten.“
Mit diesen
Voraussetzungen empfiehlt der Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaftsförderung
sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
„Geesterding“, mit den im Sachverhalt beantragten Inhalten, ein: