Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Herr Steffen erläutert, dass ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Geesterding“ (1. Änderung) vorliegt.

Gemäß des von Architekt Joachim Witt eingegangenen Schreibens heißt es: „…wir nehmen Bezug auf den durch Ratsherr und Bauausschussmitglied Joachim Flindt, Tießau, hingewiesenen Formfehler im rechtsverbindlichen Bebauungsplan zur 1. Änderung des B- Planes Nr. 29 unter den textlichen Festsetzungen der Ziffer 4 der Stadt Hitzacker .Der betroffene Passus lautet: „Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist als Grünfläche herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.“…“ Wir schließen uns dem Antrag von Ratsmitglied Joachim Flindt auf Änderung der Formulierung unter Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 29 – 1. Änderung an.

Die aktuelle o.g. Formulierung unter Ziffer 4 des rechtverbindlich B-Planes führt zu Unklarheiten und hat bereits negative Auswirkungen auf geplante Baumaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung einer Nebenanlage (Garage) außerhalb der Baugrenze. Nach dem ursprünglichen rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 29 aus 1973 war eine solche Erweiterung zulässig. Durch die 1. Änderung des B- Plans wird dies jedoch unzulässig, was zu einer erheblichen Härte für die Antragsteller führt.

Es ist anzumerken, dass in der umliegenden Nachbarbebauung diverse Nebengebäude existieren, die außerhalb der Baugrenzen liegen. Die aktuelle Formulierung der Ziffer 4 führt dazu, dass private Grünflächen nicht als Teil des Baugrundstücks betrachtet werden und somit nicht bei der Berechnung der Grundflächen gemäß § 19 BauNVO berücksichtigt werden. Dies stellt ein Widerspruch zur Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) zur 1. Änderung des B- Planes Nr. 29 der Stadt Hitzacker (Elbe) dar.

Diese unsinnige Formulierung benachteiligt die Antragsteller im Vergleich zu den bestehenden Nachbarbebauungen und steht im Widerspruch zur möglichen Intention der Stadt Hitzacker bei der Aufstellung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 29.

Wir bitten daher um eine zeitnahe Prüfung in der kommenden Bauausschusssitzung und anschließende Änderung der Formulierung unter Ziffer 4 des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Geesterding Nr. 29 (1. Änderung).“

 

Herr Steffen erläutert, dass mit dieser Formulierung seinerzeit die Entstehung von Schotter- und Steingärten verhindert werden sollte. Er schlägt vor, dass man ggfs. auf die Nds. Bauordnung verweisen sollte, dort ist die Einrichtung dieser Gärten ganz klar versagt. Eine weitere Variante wäre die komplette Streichung dieses Passus.

 

Rh Flindt merkt an, dass man lediglich aus „…nicht überbaubare Grundstücksfläche...“ die Worte „…nicht überbaute Flächen…“ machen sollte, um die negativen Auswirkungen für die Grundstückseigentümer zu verhindern. Einen Verweis auf die Bauordnung erachtet er für unglücklich, falls dort zukünftig Änderungen vorgenommen werden, müsste man den Sachverhalt hier erneut betrachten.

Rh Schulz beantragt, dass ergänzend dazu das Wort „dauerhaft“ aus dem Passus entfernt wird, um die Auswirkungen für Grundstückseigentümer wirklich zu reduzieren, so dass folgender Wortlaut gewählt werden soll:

„Die nicht überbauten Flächen sind als Grünflächen herzustellen und zu unterhalten.“

 

Mit diesen Voraussetzungen empfiehlt der Ausschuss für Bau, Planung, Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden

 


Beschluss:

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Geesterding“, mit den im Sachverhalt beantragten Inhalten, ein: