Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 30

Sachverhalt:

Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Samtgemeinde Elbtalaue weist zum 31.12.2022 noch einen minimalen Fehlbetrag aus.
Der Haushaltsentwurf für 2024 und die Folgejahre kann nur durch die Einplanung eines sogenannten Konsolidierungsbeitrages ausgeglichen werden, Überschüsse können nicht erzielt werden, Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.

Allerdings lässt es § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, soweit der Haushaltsausgleich aufgrund des Krieges in der Ukraine nicht erzielt werden kann.
Das ist bei der Samtgemeinde Elbtalaue der Fall, weil zum einen weiterhin Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung der Vertriebenen aus der Ukraine entstehen, zum anderen weil immer noch  höhere Aufwendungen für den Bezug von Strom und Gas im Gegensatz zu der Zeit vor dem Krieg entstehen. Dazu kommen inflationsbedingte höhere Aufwendungen und höhere Zinsen für Kredite, die auch Auswirkungen dieses Krieges sind.

Ohne diese Mehrbelastungen wäre ein Haushaltsausgleich bzw. die Ausweisung von Überschüssen möglich gewesen.

 

Rh Siemke fordert Abstimmung nach Vorlage.

 

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue folgenden

 


Beschluss:

Für das Haushaltsjahr 2024 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 5 NKomVG kein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.