Stellv. RV Hildebrandt nimmt ab diesem Tagesordnungspunkt an der Sitzung teil.

 

Zerniens Bürgermeisters Schulz plädiert zu TOP 16 und hinterfragt:

 

-       Zum einen fragten in Bürgerinnen und Bürger, warum sich die Gemeinde Zernien gegen den Fortbestand des Golfclubs ausspricht. Diese Frage zum Anlass nehmend, weist er die Mitglieder des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue darauf hin, dass der, von der Gemeinde Zernien, unter TOP 16 gestellte Antrag keinesfalls über den Fortbestand des Golfplatzes in seiner jetzigen Form entscheidet. Die Inhaberin der Fläche hat mehrfach und klar kommuniziert, dass es in 5 Jahren auf diesem Teilstück keinen Golfplatz mehr geben wird. Somit stellt sich keine Oderfrage in Form von Golfplatz oder PV Anlage.

Zum Wohle der Gemeinde Zernien hat der Rat der Idee zu einer PV Anlage zugestimmt.

-       Weiter hinterfragt der die Motivation des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue, den Antrag der Gemeinde Zernien höchstwahrscheinlich abzulehnen. Begründet sich die Motivation in der überregionalen Bedeutung der Gemeinde Zernien, in den großen finanziellen Mitteln, die in die Anlage geflossen sind. Oder möchte man die Inhaberin der Flächen, durch den heute anzunehmenden Beschluss, zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Golfclub bewegen.

-       Abschließend fragt er, warum der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue gegen das Interesse einer Mitgliedsgemeinde handelt und damit auch die Planungshoheit der Gemeinde Zernien übergeht.

 

SgBgm Meyer schickt vorweg, dass Frage eins und zwei jeder nur für sich selber beantworten kann und erläutert weiter, dass die Samtgemeinde für die Änderung des Flächennutzungsplanes zuständig ist. Die Samtgemeinde ist durchaus berechtigt anders als vom Gemeinderat gewünscht zu entscheiden. Während der Gemeinderat natürlich die Interessen seiner Gemeinde vertritt, betrachtet der Samtgemeinderat die Flächen aller Städte und Mitgliedsgemeinden in Gänze. Aufgrund spezieller Schwerpunkte für entsprechende Entwicklungen sind Flächennutzungspläne aufgestellt worden. Der Samtgemeinderat ist jederzeit berechtigt seine Beschlüsse, unabhängig von den Wünschen der Gemeinderäte, zu treffen.