Sitzung: 19.12.2023 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Stellv. RV Hildebrandt
nimmt ab diesem Tagesordnungspunkt an der Sitzung teil.
Zerniens Bürgermeisters
Schulz plädiert zu TOP 16 und hinterfragt:
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Zum einen fragten in
Bürgerinnen und Bürger, warum sich die Gemeinde Zernien gegen den Fortbestand
des Golfclubs ausspricht. Diese Frage zum Anlass nehmend, weist er die
Mitglieder des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue darauf hin, dass der, von der
Gemeinde Zernien, unter TOP 16 gestellte Antrag keinesfalls über den
Fortbestand des Golfplatzes in seiner jetzigen Form entscheidet. Die Inhaberin
der Fläche hat mehrfach und klar kommuniziert, dass es in 5 Jahren auf diesem
Teilstück keinen Golfplatz mehr geben wird. Somit stellt sich keine Oderfrage
in Form von Golfplatz oder PV Anlage.
Zum
Wohle der Gemeinde Zernien hat der Rat der Idee zu einer PV Anlage zugestimmt.
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Weiter hinterfragt der die
Motivation des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue, den Antrag der Gemeinde
Zernien höchstwahrscheinlich abzulehnen. Begründet sich die Motivation in der
überregionalen Bedeutung der Gemeinde Zernien, in den großen finanziellen
Mitteln, die in die Anlage geflossen sind. Oder möchte man die Inhaberin der
Flächen, durch den heute anzunehmenden Beschluss, zu einer weiteren
Zusammenarbeit mit dem Golfclub bewegen.
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Abschließend fragt er,
warum der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue gegen das Interesse einer
Mitgliedsgemeinde handelt und damit auch die Planungshoheit der Gemeinde
Zernien übergeht.
SgBgm Meyer schickt vorweg, dass Frage eins und zwei jeder nur für sich
selber beantworten kann und erläutert weiter, dass die Samtgemeinde für die
Änderung des Flächennutzungsplanes zuständig ist. Die Samtgemeinde ist durchaus
berechtigt anders als vom Gemeinderat gewünscht zu entscheiden. Während der
Gemeinderat natürlich die Interessen seiner Gemeinde vertritt, betrachtet der
Samtgemeinderat die Flächen aller Städte und Mitgliedsgemeinden in Gänze.
Aufgrund spezieller Schwerpunkte für entsprechende Entwicklungen sind
Flächennutzungspläne aufgestellt worden. Der Samtgemeinderat ist jederzeit berechtigt
seine Beschlüsse, unabhängig von den Wünschen der Gemeinderäte, zu treffen.