Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:                                                                                                           

FDL Schwarzer trägt folgenden Sachverhalt laut Vorlage vor:     

 

Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz in die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) obliegt es der Samtgemeinde Elbtalaue in Ihrem Gebiet für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen.

Ein Großteil der Grundversorgung mit Löschwasser kann über das Trinkwassernetz des Wasserverbandes Dannenberg- Hitzacker kAöR sichergestellt werden. Eine gänzliche Sicherstellung über das zentrale Trinkwassernetz ist jedoch nicht möglich. Dies liegt zum einen daran, dass nicht alle baulichen Anlagen über die dafür eingerichteten Wasserentnahmestellen (Unterflurhydranten und Oberflurhydranten) mit der gesetzlich vorgeschriebenen Grundversorgung mit Löschwasser versorgt werden können. Darüber hinaus ist oftmals auch eine weitere (von dem Trinkwassernetz) unabhängige Löschwasserversorgung erforderlich.

 

Die Gemeindefeuerwehr- und Ortsfeuerwehrführung überprüft den Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue entsprechend der Vorgaben der Dienstanweisungen für Gemeinde-, Bereichs- und Ortsbrandmeister fortlaufend im Hinblick auf die Grundversorgung mit Löschwasser. Entsprechende Bedarfe aufgrund einer Unterversorgung oder eines abgängigen Feuerlöschbrunnens o. ä. werden der Samtgemeindeverwaltung gemeldet.

 

Es ist nunmehr beabsichtigt, aufgrund der Meldungen durch die Ofw. Wietzetze einen Feuerlöschbrunnen Groß gem. DIN 14220 (DN 250) zu errichten, um damit eine Sicherstellung der Grundversorgung mit Löschwasser sicherzustellen bzw. zu fördern.

 

Entsprechend der einschlägigen Regelungen der VOB/A wurde ein Beschränktes Ausschreibungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Insgesamt wurden drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Drei Unternehmen haben ein Angebot abgegeben. Die Auswertungen der eingegangenen Angebote ist Anlage 1 zu entnehmen.

 

Die Vergabe wurde dem Rechnungsprüfungsamt Lüneburg, Außenstelle Lüchow zur Prüfung nach § 155 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG vorgelegt. Die Rückmeldung steht noch aus.

 

 

Das vorhandene Budget aus der Investitionsnummer 20.3020003 reicht zur Begleichung des Auftrages nicht aus. Der Differenzbetrag i.H.v 27.551,33 € kann nach Rücksprache mit der Kämmerei durch das Budget mit der Investitionsnummer 20.3020002 gedeckt werden.

 

Nach telefonischer Rücksprache, da keine Angebotsbindefrist im Angebot angegeben ist, mit der FA Hansen Brunnenbau GmbH aus Neetze ist die Angebotsbindefrist bis zum 12.12.2023, daher kann die Beschlussfassung nicht im Samtgemeinderat erfolgen, sondern es muss eine Eilentscheidung durch den Samtgemeindeausschuss gem. § 89 Satz 1 NKomVG erfolgen.

 

FDL Schwarzer berichtet, dass aufgrund der geografischen Lage Bahrendorf´s nur ein großer Feuerlöschbrunnen mit einem DN 250 und einer Unterwasserpumpe in Frage kommt.

 

FDL Schwarzer weist daraufhin, dass die Norm sich im Inhalt für Feuerlöschbrunnen geändert hat, dies hat zur Folge, dass die Samtgemeinde Elbtalaue nun große Feuerlöschbrunnen in DN 250 (vormals DN 200) errichten muss.

 

FDL Schwarzer weist die anwesenden Ausschussmitglieder daraufhin, dass in der übersandten Vorlage der Betrag für den Auftrag fehlerhaft sei, der ursprüngliche Betrag von 69.454,05 € ist nicht korrekt, sondern der korrekte Betrag ist 67.061,26 €. Dieser Betrag wurde bereits in der Vorlage geändert. Der korrekte Betrag ist auch aus der Anlage zu entnehmen.

 

Rh Wudke fragt, wie tief die Bohrung bzw. der Feuerlöschbrunnen sein wird.

SB Hesse erklärt, dass nach Rücksprache mit einem Experten von einer Bohrtiefe von 90 m ausgegangen werden muss.

FDL Schwarzer ergänzt, dass dies durch die geografische Lage der Ortschaft Bahrendorf kommt. Der notwendige/ benötigte Grundwasserspiegel für den großen Feuerlöschbrunnen liegt so tief.

 

Rh Schulz weist daraufhin, dass der Beschlussvorschlag aus zwei Teilen besteht. In diesem Zusammenhang fragt Rh Schulz ob bei der Angebots Einholung mit einem Aufwand in Höhe von 40.000,00 € gerechnet worden ist, sodass sich ein Differenzbetrag von 27.551,33 € ergibt. FDL Schwarzer bejaht die Frage von Rh Schulz und ergänzt, dass der Differenzbetrag durch Minderausgaben bei anderen deckungsfähigen Positionen aus dem Haushalt gedeckt werden kann.

 

Rh Schulz fragt ob die Wartung des Feuerlöschbrunnens insbesondere der Unterwasserpumpe durch die Ortsfeuerwehr erfolgt oder ob die Wartung über eine externe Firma erfolgt. FDL Schwarzer schließt die Wartung des Feuerlöschbrunnens/ der Unterwasserpumpe durch die Ortsfeuerwehr aus. Die jährliche Spülung des Brunnens durch die Ortsfeuerwehr erfolgt trotzdem.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Nach erfolgter Rücksprache mit dem Experten für Bohrungen, erfolgt keine separate Wartung der Unterwasserpumpe.

 

 Der Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue gibt folgende

 

 

 


Beschlussempfehlung:

 

1. Der Auftrag für die Herstellung eines Feuerlöschbrunnens im Außendurchmesser DN 250 mit Unterwasserpumpe gem. DIN 14220 in Gesamtausführung wird, vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes Lüneburg, Außenstelle Lüchow, an die Fa. Hansen Brunnenbau, Rosenthaler Weg 20, 21398 Neetze mit Ihrem Angebot i. H. v. 67.061,26 € vergeben.

 

2. Der überplanmäßigen Auszahlung für die Herstellung von einem Feuerlöschbrunnen im Ausbaudurchmesser DN 250 mit Unterwasserpumpe i.H.v. 27.551,33 € wird zugestimmt.

Der überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 27.551,33 € wird im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 89 Satz 1 NKomVG zugestimmt.