Sachverhalt:

Die Stadt Hitzacker (Elbe) hat am 20.06.22 die Aufstellung des Bebauungsplans „Kurgebiet und Feriendorf - Teilneufassung und Erweiterung 2. Änderung im Bereich des Flurstücks 7/332“ beschlossen.

Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Absicherung des geplanten Vorhabens des Flächeneigentümers, welcher die Umnutzung des bisherigen Schwimmbadbereiches zu einer Tagespflegeeinrichtung für Senioren bei gleichzeitiger Erhaltung des Saunabereiches, der Herstellung von Kneippangeboten auf den angrenzenden Freiflächen sowie von Räumen für eine Physiotherapiepraxis plant.

Aufgrund der im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung ist die Tagespflege

jedoch bisher nicht genehmigungsfähig, da derartige Einrichtungen den sozialen

Zwecken zugeordnet werden, die bisher in dem festgesetzten Sondergebiet nicht zulässig

sind. Außerdem überschreitet das geplante Vorhaben die bisher zulässige GRZ.

Bei der Änderung bleiben die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans Kurgebiet und Feriendorf - TN und Erweiterung für den Geltungsbereich der 2. Änderung, welcher das bisher festgesetzte Sondergebiet Wohnen/Hotel umfasst, überwiegend

rechtskräftig. Nur die Zweckbestimmung des Sondergebietes wird angepasst. Gegenüber der ursprünglichen Zweckbestimmung „Hotel/Wohnen“ wird die Zweckbestimmung im Hinblick auf die geplante Tagespflegeeinrichtung geändert in Sondergebiet „Wohnen, Pflege und Beherbergung“.

Die Änderung wurde als textliche Änderung im Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Da der Geltungsbereich teilweise innerhalb eines, teilweise angrenzend an ein FFH-Gebiet liegt, wurde eine FFH-Vorprüfung durchgeführt.

 

 

Zu a)

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB lag der Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Entwurf der Begründung in der Zeit vom 09.05.23 bis einschließlich 09.06.23 aus.

 

Anregungen und Bedenken wurden gem. dem Abwägungsvorschlag gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB (Anlage I der Vorlage) abgewogen.

 

Wesentliche Änderungen wurden aufgrund der Stellungnahmen nicht vorgenommen.

 

 

 

Zu b)

Mit der Abwägung der Stellungnahmen ist das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes soweit abgeschlossen, dass der Bebauungsplan „Kurgebiet und Feriendorf - Teilneufassung und Erweiterung 2. Änderung im Bereich des Flurstücks 7/332“ als Satzung beschlossen werden kann.

 

 

Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert den o.g. Sachverhalt und berichtet, dass der Verwaltungsausschuss die einstimmige Empfehlung ausgesprochen hat, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.

 

Rh Harney hält die Änderung der Grundflächenzahl in diesem Verfahren für nicht mehr geringfügig. Er befürchtet eine zu hohe Versiegelung von Flächen.

Zudem spricht er sich dafür aus, wie bereits im Verwaltungsausschuss angesprochen, den Wanderweg, der unmittelbar an dem zu bebauenden Grundstück vorbeiführt, zu erhalten. Es wird ein größerer Terrassenbau angenommen, daher befürchtet man die Überbauung des Wanderweges. Dieses gilt es zu vermeiden.

Ferner merkt er an, dass die Untere Naturschutzbehörde und auch die Biosphäre in ihrer Stellungnahme bereits eine klare Position zu dem Terrassenbau bezieht. Den Bauherren sollte vermittelt werden, sich an diese Vorgaben zu halten.

 

Auch stellv. Bgm’in Laudel-Voigt möchte in der Niederschrift festgehalten haben, dass der Wanderweg auf jeden Fall zu erhalten ist, da dieser unter anderem auch von vielen Touristen genutzt wird.

Stellv. Bgm’in Laudel-Voigt möchte zudem vermeiden, dass eine mögliche nachträgliche Genehmigung seitens der Stadt erfolgen soll, wenn der Terrassenbau doch größer gestaltet wird, als flächenmäßig möglich.

 

Fachbereichsleiter Hesebeck erklärt nochmals, dass der Wanderweg sich auf städtischem Grund befindet. Wenn die Fläche des Wanderweges durch einen Terrassenbau beeinträchtigt werden sollte, muss im Baugenehmigungsverfahren darauf verwiesen werden.

 

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 

 


Beschluss:

a)       Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß den Abwägungsvorschlägen gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und beschlossen.

b)      Der Bebauungsplan „Kurgebiet und Feriendorf - Teilneufassung und Erweiterung 2. Änderung im Bereich des Flurstücks 7/332“ wird als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wird die Begründung zum Bebauungsplan beschlossen.