Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

Die derzeit geltende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wurde im Jahr 2013 erlassen und einmalig im Jahr 2020 geringfügig geändert (Aufnahme der Rettungshundestaffel als eigenständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue). Diverse seitdem ergangene Änderungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) machen nunmehr eine gänzliche Überarbeitung dieser Satzung erforderlichen. Zudem haben sich einige Reglungen der bisherig geltenden Satzung als nicht praktikabel erwiesen. Auch hier fand eine Überarbeitung statt.

 

Der anliegende Satzungsentwurf (Anlage 1) wurde unter Hinzuziehung Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, der Berücksichtigung der örtlichen Strukturen sowie der Einbeziehung der praktischen Erfahrungen aufgrund der bisherigen Satzungsregelungen erarbeitet.

 

Die Änderungen bzw. Anpassungen zwischen der derzeit geltenden Satzung und dem neu erarbeiteten Satzungsentwurf können anliegender Synopse (Anlage 2) entnommen werden.

 

Zum Teil handelt es sich um einfache redaktionelle Änderungen oder Anpassungen an den aktuellen gesetzlichen Wortlaut (Beispiel: „Vollmitglieder und/oder Doppelmitglieder der Einsatzabteilung“ anstelle „Mitglieder der Einsatzabteilung“).

 

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Anpassungen werden nachstehend erläutert:

 

§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1:

Es wird eine Regelung geschaffen, dass im Verhinderungsfall eine Vertretung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters in allen Dienstangelegenheiten auch über den jeweiligen Bereich hinaus durch die Bereichsbrandmeisterin oder den Bereichsbrandmeister bzw. die stellv. Bereichsbrandmeisterin oder den stellv. Bereichsbrandmeister erfolgt.

 

§ 3 Abs. 2:

Die Regelungen zu erforderlichen Anhörungen bei Ernennungen von Bereichsbrandmeisterinnen und Bereichsbrandmeisterin sowie stellv. Bereichsbrandmeisterinnen und stellv. Bereichsbrandmeistern wird entsprechend der Regelungen des NBrandSchG erweitert (zusätzlich ist der Kreisbrandmeister anzuhören).

 

§ 3 Abs. 4:

Es wird klargestellt, dass Bereichsbrandmeisterinnen und Bereichsbrandmeister sowie stellv. Bereichsbrandmeisterinnen und Bereichsbrandmeister die für das Amt der stellv. Gemeindebrandmeisterin bzw. des stellv. Gemeindebrandmeisters erforderlichen Ausbildungslehrgänge erfolgreich absolviert haben müssen.

 

§ 6 Abs. 1:

Das besondere Aufgabenportfolio des Gemeindekommandos wird entsprechend der neu geschaffenen Regelungen im NBrandSchG sowie an die tatsächliche Praktizierung angepasst.

 

§ 6 Abs. 2 S. 1 Buchstabe e):

Mit dieser Regelung wird die Zusammensetzung des Gemeindekommandos verbindlich um die vorhandenen Funktionen gem. der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer erweitert.

 

§ 6 Abs.4:

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, berufene Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen auf Gemeindeebene vorzeitig durch die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister abzuberufen. Eine solche Regelung hat bisher nicht bestanden.

 

§ 7 Abs. 1:

Das besondere Aufgabenportfolio der Bereichskommandos wird entsprechend der neu geschaffenen Regelungen im NBrandSchG sowie an die tatsächliche Praktizierung angepasst.

 

§ 7 Abs. 2:

Die Funktionen der Bereichsschriftwartin bzw. des Bereichsschriftwartes sowie der Bereichspressereferentin bzw. des Bereichspressereferenten sind in beiden Bereichen jeweils dauerhaft nicht besetzt. Die Erforderlichkeit dieser Funktionen wird nicht für erforderlich erachtet. Daher erfolgte eine ersatzlose Streichung der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) der Satzung in der alten Fassung. Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Möglichkeit der Beauftragung gem. § 7 Abs. 2 S. 3 und 4.

 

§ 7 Abs.3:

Nach der bisherigen Regelung war die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zur Teilnahme an allen Sitzungen der Bereichskommandos verpflichtet. Die neue Regelung räumt die Möglichkeit ein, an allen Sitzungen der Bereichskommandos teilzunehmen. Eine satzungsrechtliche Verpflichtung ist nunmehr nicht mehr gegeben.

 

§ 7 Abs. 4:

Mit dieser Regelung soll nunmehr auch der Bereichsbrandmeisterin oder dem Bereichsbrandmeister die Möglichkeit eingeräumt werden, weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder fachkundige Personen mit beratener Stimme zu Sitzungen des Bereichskommandos hinzuzuziehen. Diese Möglichkeit hat bisher nicht bestanden.

 

§ 7 Abs. 5:

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, berufene Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen auf Bereichsebene vorzeitig durch die Bereichsbrandmeisterin oder den Bereichsbrandmeister abzuberufen. Eine solche Regelung hat bisher nicht bestanden.

 

§ 7 Abs. 6:

Die bisherige Regelung sah vor, dass die Bereichskommandos verpflichtend mindestens zweimal im Jahr einzuberufen waren. Mit der neuen Regelung wird die verpflichtende Anzahl der jährlichen Sitzungen des Bereichskommandos auf mindestens eine reduziert.

 

§ 8 Abs. 2 S. 1 Buchstabe c):

Mit dieser Regelung wird die Zusammensetzung der Ortskommandos verbindlich um die vorhandenen Funktionen gem. der Satzung über Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer erweitert.

 

§ 8 Abs. 3 S. 3:

Mit dieser Regelung wird neben der jeweiligen Bereichsbrandmeisterin oder dem jeweiligen Bereichsbrandmeister nunmehr auch der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde Elbtalaue die Möglichkeit eingeräumt, die Einberufung eines Ortskommandos zu verlangen.

 

 

 

§ 8 Abs. 3 S. 3 und 4:

Mit der neuen Formulierung soll klargestellt werden, dass die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sowie die jeweilige Bereichsbrandmeisterin oder der jeweilige Bereichsbrandmeister zu allen Sitzungen des Ortskommandos einzuladen ist; jedoch keine Pflicht zur Teilnahme besteht.

 

§ 8 Abs. 4:

Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, berufene Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen auf Ortsebene vorzeitig durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister abzuberufen. Eine solche Regelung hat bisher nicht bestanden.

 

§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2:
Die bisherige Regelung sah bei Vorschlagsverfahren für die Besetzung von Funktionen grundsätzlich eine schriftliche Abstimmung vor. Die neue Regelung sieht nunmehr (unter Beachtung der tatsächlichen praktischen Handhabung) die Möglichkeit der offenen Abstimmung vor, sofern durch Rechtsvorschrift kein anderes Verfahren vorgeschrieben wird und kein stimmberechtigtes Mitglied die schriftliche Abstimmung verlangt.

 

§ 11 Abs. 1:

Die bisherige Regelung sah vor, dass (entsprechend der zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung geltenden Regelung des NBrandSchG) ausschließlich Einwohnerinnen und Einwohner der Samtgemeinde Elbtalaue Vollmitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue werden können. Das NBrandSchG wurde zwischenzeitlich dahingehend angepasst, dass nunmehr auch weitere Personen, die für Einsätze regelmäßig zur Verfügung stehen Vollmitglieder der Einsatzabteilung werden können. Die neue Satzungsregelung umfasst nunmehr auch diese Möglichkeit einer Vollmitgliedschaft.

 

§ 11 Abs. 2:

In die vorhandene Regelung wird zusätzlich aufgenommen, dass Aufnahmegesuche von Vollmitgliedern die regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen, an die Ortsfeuerwehr zu richten sind, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. Die inhaltsgleiche Regelung wird auch für Doppelmitglieder aufgenommen.

 

§ 11 Abs. 3:

Über die Aufnahme als Mitglied (Vollmitglied und Doppelmitglied) der Einsatzabteilung entscheidet, wie auch schon gem. der Regelung der bisherigen Satzung, das Ortskommando. Zusätzlich wird nunmehr die Regelung geschaffen, dass die Samtgemeinde Elbtalaue im Einvernehmen mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister eine anderslautende verbindliche Entscheidung bezüglich der Aufnahme als Mitglied (Vollmitglied und Doppelmitglied) der Einsatzabteilung treffen kann.

 

§ 11 Abs. 6:
Gegenständliche Regelung wurde bisherig unter § 12 Abs. 2 abgebildet. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen ist diese Regelung um den Zusatz zu erweitern, dass die entsprechenden Mitglieder der Altersabteilung die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 NBrandSchG (Verpflichtung zur Verschwiegenheit) erfüllen müssen.

 

§ 12 Abs. 2:

Die bisherige Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 hat im praktischen Umgang aufgrund seiner Formulierung zu Anwendungsproblemen geführt (Übernahme in die Altersabteilung auf Antrag oder Beschluss). Die neue Formulierung macht deutlich, dass es in jedem Fall einer Beschlussfassung durch das Ortskommando bedarf, unabhängig davon, ob die Übernahme auf Grundlage eines entsprechenden Antrags oder auf Initiative des Ortskommandos erfolgen soll.

 

§§ 13 und 14:

Es werden konkretisierende Reglungen zur „Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue“ sowie zur „Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue“ sowie zu deren Leitung getroffen. Zusätzlich wird nunmehr die Regelung geschaffen, dass die Samtgemeinde Elbtalaue im Einvernehmen mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister eine anderslautende verbindliche Entscheidung (als die des Ortskommandos) bezüglich der Aufnahme als Mitglied einer Jugend- oder Kinderfeuerwehr treffen kann (Passus „§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend“).

 

§ 17:

Es wird nunmehr die Regelung geschaffen, dass die Samtgemeinde Elbtalaue im Einvernehmen mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister eine anderslautende verbindliche Entscheidung (als die des Ortskommandos) bezüglich der Aufnahme als förderndes Mitglied treffen kann (Passus „§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend“).

 

§ 18 Abs. 5:

Das Vorhandensein eines Unfallversicherungsschutzes während der Verrichtung von Feuerwehrdienst für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird herausgestellt. Zudem wird das Procedere bei Eintritt eines Unfalls im Feuerwehrdienst verbindlich geregelt.

 

§ 18 Abs. 6:

Das Procedere bei Eintritt eines Schadens am privaten Eigentum eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr während der Verrichtung von Feuerwehrdienst wird verbindlich geregelt.

 

§ 20 Abs. 1:

Aufgrund der Änderung einiger gesetzlicher Grundlagen im NBrandSchG (z. B. Voll- und Doppelmitgliedschaft) sind auch die Tatbestände für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue anzupassen.

 

§ 20 Abs. 2 S.2 und § 20 Abs. 3 S.2:

Es wird klargestellt, dass im beschriebenen Umfang eine Doppelzugehörigkeit (Einsatzabteilung und Jugendfeuerwehr bzw. Jugendfeuerwehr und Kinderfeuerwehr) möglich ist.

 

§ 20 Abs. 5:

Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung – FwVO) ist verbindlich zu regeln, dass Mitglieder der Einsatzabteilung aus der Einsatzabteilung zu entlassen sind, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind.

 

§ 20 Abs. 6 und 7:

Die bisherige Satzungsregelung zum Ausschluss von Mitgliedern hat im praktischen Umgang Anwendungs- und Auslegungsprobleme mit sich gebracht. Dem bisherigen Wortlaut nach könnte man annehmen, dass die jeweilige Ortsfeuerwehr das Verfahren zu einem Ausschluss führt. Dies übersteigt jedoch die gesetzlich zugeschriebenen Kompetenzen einer Ortsfeuerwehr als unselbständige Einrichtung der Samtgemeinde Elbtalaue. Das Verfahren kann demnach, unabhängig von der satzungsrechtlichen Formulierung, kraft Gesetzes ausschließlich von der Samtgemeinde Elbtalaue als Trägerin des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung nach dem NBrandSchG geführt werden (in der bisherigen Regelung sollte dies durch den Passus „Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde erlassen“ verdeutlicht werden). Zur Klarstellung fand diesbezüglich eine Umformulierung statt. Es wird verdeutlicht, dass das Ausschlussverfahren von der Samtgemeinde Elbtalaue geführt wird und das Ortskommando lediglich über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens beschließt. Darüber hinaus wird zusätzlich geregelt, dass ein entsprechendes Ausschlussverfahren im Einvernehmen zwischen Samtgemeinde Elbtalaue und Gemeindebrandmeister auch ohne entsprechende Beschlussfassung durch das Ortskommando eingeleitet werden kann.

 

 

 

 

Sb Schwarzer erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage. Zudem wird der Unterschied zwischen der Vorlage und der Geänderten Beschlussempfehlung erläutert.

 

Der Brandschutzausschuss empfiehlt folgenden geänderten Beschlussvorschlag:

 

a)            Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wird in der vorgelegten Fassung, unter Berücksichtigung folgender Änderungen erlassen:

 

·         Eingangsformel:

Das Datum der Sitzung des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue wird auf den tatsächlichen Sitzungstag angepasst

 

·         § 11 Abs. 3 S. 3:

Die Regelung ist wie folgt zu erweitern:
„; die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder der jeweilige Ortsbrandmeister ist hierüber zu informieren.“

 

·         § 11 Abs. 6 S. 1:

Die Regelung ist wie folgt zu ersetzen:

1Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 NBrandSchG erfüllen mit ihrem Einverständnis an Übungsdiensten der Ortsfeuerwehr teilnehmen lassen.“

 

·         § 12 Abs. 1

Der Absatz ist um folgenden Satz 2 zu erweitern:

„Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen auf Antrag in die Altersabteilung übertreten (§ 12 Abs. 2 S. 4 NBrandSchG).“

 

·         § 12 Abs. 2 S. 1:

Die Regelung ist wie folgt zu ersetzen:

1Mitglieder der Einsatzabteilung können, auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres, durch Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.“

 

·         § 20 Abs. 7 S. 5:

Die Regelung ist wie folgt zu erweitern:
„; die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder der jeweilige Ortsbrandmeister ist hierüber zu informieren.“

 

·         § 22 Abs. 1 S.1:

Die Regelung ist wie folgt zu ersetzen:
„Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft“

 

·         Unterzeichnung

Das Datum wird an das tatsächliche Datum der Unterzeichnung angepasst.

 

b)         Mit Inkrafttreten der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue (siehe a)) tritt gleichzeitig die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue vom 17.10.2013, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.12.2020 außer Kraft.