Sitzung: 22.03.2023 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 40/0527/2022
Sachverhalt:
Der zum
18.06.2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von §
36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 StVO u. a. eine Samtgemeinde auf Beschluss der Rates
zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung
durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür
Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und die
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG (Brandschutz und
Hilfeleistung (gemeindliche Pflichtaufgaben)) nicht gefährdet wird.
Mit
dieser Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung
von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die
Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten
Rahmenbedingungen erweitert.
Diese
Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich
dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis
der örtlichen Feuerwehr zu schaffen, die diese Aufgabe in der Vergangenheit
aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer
Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum bereits oftmals
mit übernommen haben.
Unter
gemeindlichen Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu
verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind,
unabhängig davon, ob die Samtgemeinde oder eine Mitgliedsgemeinde selbst oder
ein ortsansässiger Verein o. ä. als Veranstalter auftritt. Es muss sich um eine
öffentliche Veranstaltung handeln, zu der jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören
etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum. Nicht um
gemeindliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich
etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im
nichtöffentlichen Verkehrsraum (z. B. auf einem Firmengelände oder auf
Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gemeindegebiet überschreiten oder
umfangreiche Verkehrskonzepte erfordern.
Wie sich
aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 NBrandSchG ergibt, steht der Feuerwehr die
Befugnis zur Verkehrsregelung nur nachrangig hinter der grundsätzlichen
Zuständigkeit der Polizei zu. Die Feuerwehr kann die Aufgaben der
Verkehrsregelung daher nur übernehmen, wenn keine Polizeivollzugskräfte für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Verkehrsregelung anwesend sind. Der Umfang der
Befugnisse ergibt sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i. V. m. §§ 36 Abs. 1, 44 Abs.
2 S. 1 StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen
Veranstaltungen befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln.
Darüber hinaus wäre die Feuerwehr zum Zwecke der Verkehrsregelung zur Bedienung
von Lichtzeichenanlagen befugt.
Im
Rahmen der Verkehrsregelung muss eine geeignete persönliche Schutzausrüstung
getragen werden. Bei Einsätzen im ungesicherten Bereich müssen Warnwesten nach
EN ISO 20471 Klasse 2 getragen werden, es sei denn, dass die „herkömmliche“
Schutzausrüstung diese Anforderung bereits erfüllt (die dienstlich zur Verfügung
gestellte Dienst- und Schutzkleidung erfüllt im Regelfall die Anforderungen der
EN ISO 20471 Klasse 2).
Bei der
Übernahme der Aufgabe der Verkehrsregelung nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt
es sich ausdrücklich um eine freiwillige Aufgabe. Auch nach Fassung eines
entsprechenden Beschlusses besteht für die jeweilige Ortsfeuerwehr keine
Verpflichtung zur Übernahme dieser Aufgabe. Die Übernahme der Aufgabe der
Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung kann nur übernommen
werden, wenn die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen Feuerwehr nach
dem NBrandSchG (Brandschutz und Hilfeleistung) nach entsprechender Überprüfung
durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister nicht gefährdet ist und
ausreichend Mitglieder der Einsatzabteilung der betroffenen Ortsfeuerwehr zur
Übernahme der Verkehrsregelung bereit sind.
Die
Veranstalterin oder der Veranstalter einer gemeindlichen Veranstaltung i. S. d.
§ 2 Abs. 6 NBrandSchG hat daher im Bedarfsfall Kontakt mit der jeweiligen
Ortsbrandmeisterin oder dem jeweiligen Ortsbrandmeister aufzunehmen. Diese oder
dieser hat sodann in Abstimmung mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem
Gemeindebrandmeister (ggf. sprechen überörtliche Gründe gegen die Übernahme der
Verkehrsregelung) zu entscheiden, ob die Verkehrsregelung übernommen wird. Aus
dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 NBrandSchG ergibt sich überdies, dass eine
Verkehrsregelung jeweils nur von der örtlich zuständigen Ortsfeuerwehr
übernommen werden kann („örtliche Feuerwehr“).
Unter
den Voraussetzungen des § 24 S. 2 Nr. 1 NBrandSchG waren auch bislang schon
Eingriffe der Feuerwehr in den fließenden Verkehr zur Sicherung des
Einsatzortes vorgesehen. In der Truppmannausbildung Teil 1 und 2 werden
Grundkenntnisse für die Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum
vermittelt. Weitergehende Kenntnisse werden im Lehrgang „Technische
Hilfeleistung“ gem. FwDV 2 grundlegend behandelt. Zudem wird die Sicherung von
Einsatzstellen gegen fließenden Verkehr im Rahmen von Fortbildungen und Übungen
regelmäßig geübt. Über die hierbei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
hinaus sind zur Absicherung gemeindlicher Veranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 6
NBrandSchG nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und
Sport keine gesonderten Ausbildungen notwendig. Empfehlenswert ist es dennoch,
sich in Vorbereitung des Absicherungseinsatzes mit den örtlichen Verhältnissen
vertraut zu machen, soweit nicht bereits bekannt.
Die
Durchführung einer Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung durch
die örtliche Feuerwehr nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG soll vor dem Hintergrund,
dass entsprechende Aufgaben auch bereits in der Vergangenheit durch die
Feuerwehr umgesetzt wurden und die Ortsfeuerwehren oftmals, aufgrund Ihrer
Einbindung in die örtliche Gemeinschaft, eng in Planung und Durchführung einer
solchen Veranstaltung eingebunden sind, kostenfrei erfolgen.
Sb
Schwarzer erklärt den Sachverhalt anhand der Vorlage.
Rh
Gleitze fragt nach, inwieweit die Feuerwehrleute Kenntnisse in
Verkehrsbegleitende Maßnahmen beigebracht bekommen.
Sb
Schwarzer erläutert, dass in der Truppmannausbildung Teil 1 und 2
Grundkenntnisse im Bereich Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum
vermittelt werden. Weitergehende Kenntnisse werden im Lehrgang Technische
Hilfeleistung vermittelt. Nach Aussage des Niedersächsischen Innenministeriums
sind keine weiteren Ausbildungen erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Die Ortsfeuerwehren der
Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue werden nach § 2 Abs. 6
NBrandSchG zur Wahrnehmung der Befugnisse der Verkehrsregelung (§§ 36 Abs. 1,
44 Abs. 2 S. 1 StVO) bei gemeindlichen Veranstaltungen berechtigt.
Bei der
Übernahme der Aufgabe der Verkehrsregelung nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt
es sich ausdrücklich um eine freiwillige Aufgabe. Es besteht für die jeweilige
Ortsfeuerwehr keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Aufgabe. Die Übernahme der
Aufgabe der Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung kann nur
übernommen werden, wenn die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der örtlichen
Feuerwehr nach dem NBrandSchG (Brandschutz und Hilfeleistung) nach
entsprechender Überprüfung durch die Ortsbrandmeisterin oder den
Ortsbrandmeister nicht gefährdet ist und ausreichend Mitglieder der
Einsatzabteilung der betroffenen Ortsfeuerwehr zur Übernahme der
Verkehrsregelung bereit sind.
Die
Veranstalterin oder der Veranstalter einer gemeindlichen Veranstaltung i. S. d.
§ 2 Abs. 6 NBrandSchG hat im Bedarfsfall Kontakt mit der jeweiligen
Ortsbrandmeisterin oder dem jeweiligen Ortsbrandmeister aufzunehmen. Diese oder
dieser hat sodann in Abstimmung mit der Gemeindebrandmeisterin oder dem
Gemeindebrandmeister (ggf. sprechen überörtliche Gründe gegen die Übernahme der
Verkehrsregelung) zu entscheiden, ob die Verkehrsregelung übernommen wird. Eine
Verkehrsregelung kann jeweils nur von der örtlich zuständigen Ortsfeuerwehr
übernommen werden („örtliche Feuerwehr“).
Die
Durchführung einer Verkehrsregelung für eine gemeindliche Veranstaltung durch
die örtliche Feuerwehr nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG erfolgt kostenfrei.