Beschluss: Vertagung

Herr Bürgermeister Schulz hat in der Angelegenheit Wohnmobilparkplätze im Bereich des Waldbades in Zernien einen Ortstermin wahrgenommen, anlässlich dessen eine mögliche Gestaltung mit einem Fachplanungsbüro erörtert wurde

Hierzu hat er zwischenzeitlich das Kostenangebot des Fachplanungsbüros erhalten. Dieses umfasst die Anlegung von 8 mit Mineralgemisch befestigten Wohnmobilparkplätzen, die mittlere Auffahrt mit Rasengittersteinen versehen, ein Sichtschutz zum Waldbad hin sowie eine Lampe, die für die Beleuchtung sorgt. Weiterhin sind eine Stromladesäule und eine Wassersäule vorgesehen. Ein Gully auf dem Waldbadparkplatz könnte als Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Für die Zeit, wo das Waldbad nicht besetzt ist, sollte ein Bezahlsystem vorgesehen werden. Die Gesamtmaßnahme wird sich auf rd. 198.400 € belaufen. Eine Realisierung ist daher nicht möglich.

Möglich wäre jetzt die kleine Lösung, die zu Beginn der Planung vorgesehen war, weiter zu verfolgen. Hier sollten 6 Stellplätze auf dem unteren Teil des Waldbadparkplatzes begrenzt werden. In Verbindung mit den Einrichtungen des Waldbades könnte dies möglich sein.

Oder aber dieses Projekt wird ganz gestrichen.

Stellv. Bgm Beutler schlägt vor, den Wohnmobilparkplatz in der verkleinerten Form allein evtl. mit ehrenamtlicher Hilfe zu erstellen.

Stellv. Bgm Zachow spricht sich ebenfalls für die kleinere Lösung aus. 50.000 € sind hierfür im Haushaltsplan berücksichtigt.

Rh Ahrens erkundigt sich, ob die Gemeinde dazu berechtigt ist, diese Maßnahme in Eigenleistung auszuführen.

Herr Hesebeck erläutert, dass die Gemeinde grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegt. Hierbei sind je nach Auftragshöhe ebenfalls sogenannte „Freihändige Vergaben“ möglich, es müssen dabei aber auch zumindest drei Angebote von Lieferanten, Dienstleistern usw. abgefragt werden. Entsprechendes wäre nach Vergaberecht zu dokumentieren. Die Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes der Ratsmitglieder ist möglich unter Beachtung etwaiger Erfordernisse aus dem Vergaberecht (wenn z.B. Schotter oder weiteres Material, Traktorstunden, die vergütet werden sollen, benötigt wird).

Die Einrichtung eines kostenpflichtigen Wohnmobilstellplatzes unterliegt planungsrechtlichen Bestimmungen, die entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan erfordern. Auch ist der Zugang mittels Überwachung (Personal oder Schrankenzugangssystem) zu sichern. Anders verhält es sich bei der „einfachen“ Ausweisung von Parkplätzen, die nach Verkehrsrecht ausschließlich zur Nutzung durch Wohnmobile freigegeben sind. Hierzu bedarf es einer verkehrsbehördlichen Anordnung und die entsprechende Beschilderung. Ein solcher Stellplatz dient aber auch nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit und darf nicht genutzt werden zum mehrtägigen Verweilen.

Stellv. Bgm Beutler schlägt daraufhin vor, auf die gemeindeeigene Fläche am Tennisplatz auszuweichen. Hier ist dann eben nur ein Abstellen der Wohnmobile für einen kürzeren Zeitraum möglich ohne Zurverfügungstellung von Strom und Wasser.

Bgm K. Schulz sieht bereits jetzt die Einwände der dortigen Anlieger auf die Gemeinde zukommen.

 

Nach Aussprache wird der Tagesordnungspunkt vertagt.

 

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