Herr Bürgermeister
Schulz hat in der Angelegenheit Wohnmobilparkplätze im Bereich des Waldbades in
Zernien einen Ortstermin wahrgenommen, anlässlich dessen eine mögliche
Gestaltung mit einem Fachplanungsbüro erörtert wurde
Hierzu hat er
zwischenzeitlich das Kostenangebot des Fachplanungsbüros erhalten. Dieses
umfasst die Anlegung von 8 mit Mineralgemisch befestigten Wohnmobilparkplätzen,
die mittlere Auffahrt mit Rasengittersteinen versehen, ein Sichtschutz zum
Waldbad hin sowie eine Lampe, die für die Beleuchtung sorgt. Weiterhin sind
eine Stromladesäule und eine Wassersäule vorgesehen. Ein Gully auf dem
Waldbadparkplatz könnte als Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Für
die Zeit, wo das Waldbad nicht besetzt ist, sollte ein Bezahlsystem vorgesehen
werden. Die Gesamtmaßnahme wird sich auf rd. 198.400 € belaufen. Eine
Realisierung ist daher nicht möglich.
Möglich wäre jetzt
die kleine Lösung, die zu Beginn der Planung vorgesehen war, weiter zu
verfolgen. Hier sollten 6 Stellplätze auf dem unteren Teil des
Waldbadparkplatzes begrenzt werden. In Verbindung mit den Einrichtungen des
Waldbades könnte dies möglich sein.
Oder aber dieses
Projekt wird ganz gestrichen.
Stellv. Bgm Beutler
schlägt vor, den Wohnmobilparkplatz in der verkleinerten Form allein evtl. mit
ehrenamtlicher Hilfe zu erstellen.
Stellv. Bgm Zachow
spricht sich ebenfalls für die kleinere Lösung aus. 50.000 € sind hierfür im
Haushaltsplan berücksichtigt.
Rh Ahrens erkundigt
sich, ob die Gemeinde dazu berechtigt ist, diese Maßnahme in Eigenleistung
auszuführen.
Herr Hesebeck
erläutert, dass die Gemeinde grundsätzlich dem Vergaberecht unterliegt. Hierbei
sind je nach Auftragshöhe ebenfalls sogenannte „Freihändige Vergaben“ möglich,
es müssen dabei aber auch zumindest drei Angebote von Lieferanten,
Dienstleistern usw. abgefragt werden. Entsprechendes wäre nach Vergaberecht zu
dokumentieren. Die Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes
der Ratsmitglieder ist möglich unter Beachtung etwaiger Erfordernisse aus dem
Vergaberecht (wenn z.B. Schotter oder weiteres Material, Traktorstunden, die
vergütet werden sollen, benötigt wird).
Die Einrichtung
eines kostenpflichtigen Wohnmobilstellplatzes unterliegt
planungsrechtlichen Bestimmungen, die entsprechende Festsetzungen in einem
Bebauungsplan erfordern. Auch ist der Zugang mittels Überwachung (Personal oder
Schrankenzugangssystem) zu sichern. Anders verhält es sich bei der „einfachen“
Ausweisung von Parkplätzen, die nach Verkehrsrecht ausschließlich zur Nutzung
durch Wohnmobile freigegeben sind. Hierzu bedarf es einer verkehrsbehördlichen
Anordnung und die entsprechende Beschilderung. Ein solcher Stellplatz dient
aber auch nur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit und darf nicht genutzt
werden zum mehrtägigen Verweilen.
Stellv. Bgm Beutler
schlägt daraufhin vor, auf die gemeindeeigene Fläche am Tennisplatz
auszuweichen. Hier ist dann eben nur ein Abstellen der Wohnmobile für einen
kürzeren Zeitraum möglich ohne Zurverfügungstellung von Strom und Wasser.
Bgm K. Schulz sieht
bereits jetzt die Einwände der dortigen Anlieger auf die Gemeinde zukommen.
Nach Aussprache
wird der Tagesordnungspunkt vertagt.
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