Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Bgm Harms erläutert den Sachverhalt. Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 7 KomHKVO hat die Gemeinde bei ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen Rückstellungen für die hierauf zu leistenden Kreis- und Samtgemeindeumlagen zu bilden. Nach § 45 Abs. 2 KomHKVO sind die Rückstellungen auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des Berechnungszeitraumes im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen Berechnungszeitraumes zu bilden.

 

Im aktuellen Berechnungszeitraum 01.10.2021 – 30.09.2022 wurden 670.827,27 € Realsteuer-Einzahlungen verzeichnet. Im vorhergehenden Zeitraum waren es 352.133,77 €. Auf den Unterschiedsbetrag in Höhe von 318.693,50 € sind in 2023 rechnerisch (gerundet) 113.000 € Samtgemeinde- und 129.100 € Kreisumlage zu zahlen. Für diese Beträge sind daher im Haushaltsjahr 2022 Rückstellungen zu bilden. Im Budget 61 Allgemeine Finanzwirtschaft stehen hierfür noch Mittel in Höhe von 182.807 € zur Verfügung. Da dieser Betrag nicht ausreicht um die Umlagen in Gänze (Summe = 242.100 €) zu decken, müssen 59.293 € hierfür überplanmäßig bereitgestellt werden. Die Deckung erfolgt aus den vorhandenen Mitteln des Gesamtergebnishaushalts bzw. den Ergebnisrücklagen.

 

Nach Vortrag fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 


Beschluss:

Zur Bildung von Rückstellungen für die Kreis- und Samtgemeindeumlage 2023 werden im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe von 59.293 € überplanmäßig bereitgestellt.