Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 24

Sachverhalt:

Ab dem 01.01.2023 werden mehrere Einnahmen der Samtgemeinde Elbtalaue und des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Grabstättengebühren (§ 3) und den Bestattungsgebühren (§ 5) ist bei den anonymen Urnenreihengräbern in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elbtalaue der entsprechende Hinweis aufzunehmen.

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue fordert hier nach Vorlage abzustimmen.

 

Ohne weitere Aussprache fass der Rat folgenden

 


Beschluss:

Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elbtalaue wird beschlossen.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die Optionsfrist zum § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) wurde um weitere zwei Jahre verlängert. Eine Umstellung auf das neue Recht erfolgt damit frühestens zum 01.01.2025. Da die rechtliche Grundlage für eine Satzungsänderung entfallen ist, erfolgt zunächst keine öffentliche Bekanntmachung.