Sitzung: 19.12.2022 Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
Herr Dr. Horchelhahn
beginnt seinen Vortrag mit dem Wasserverband. Hier wurde 2021 ein Ergebnis von
320.000 Euro erzielt. Diese Summe fließt in den Gewinnvortrag mit ein, so dass
dieser eine Höhe von 4,3 Mio. Euro erreicht.
In der Wassersparte ist es 2021
zu einem Verlust in Höhe von 30.000 Euro gekommen. Bei den Bädern beträgt
dieser 173.000 Euro. Die Verluste werden aber durch die Abwasserzweige
Dannenberg und Hitzacker aufgefangen. Von den Erlösen kommen etwa 1 Mio. Euro
aus dem Dienstleistungssektor. Das Unternehmen verfügt über 40 Mitarbeiter.
Besonders positiv ist die
baldige Eröffnung des Hallenbades in Dannenberg zu erwähnen. Diese ist für
Anfang/Mitte Januar geplant, die Kosten liegen bei 2,8 Mio. Euro, somit 300.000
Euro über dem kalkulierten Kostenrahmen.
Weiter berichtet Herr Dr.
Horchelhahn von der EVE Netz. Hierzu gehören die Stromnetze im gesamten Gebiet
der Samtgemeinde Elbtalaue (außer Neu Darchau) und das Gasnetz in Hitzacker.
Das Unternehmen hat im Jahr 2021 einen Verlust von 600.000 Euro zu verzeichnen.
Dies liegt aber daran, dass
die vorab kalkulierten Netzentgelte erst von der Landesregulierungsbehörde
geprüft, beschieden und genehmigt werden müssen. Der Bescheid für das Jahr 2021
wurde sehr spät zur Verfügung gestellt. Für 2021 / 2022 sind nun 1,3 Mio. Euro
genehmigt worden. Dieses Geld darf jetzt in den Jahren 2024 – 2027 vereinnahmt
werden. Rechnet man hier den Verlust gegen, entspricht es einem eigentlichen
Gewinn von etwa einer halben Mio. Euro, welche nun aber verspätet gezahlt wird.
Grundsätzlich ist man mit der Entwicklung des Unternehmens, seit der Gründung
2012, zufrieden.
Das Unternehmen verfügt
über 15 Mitarbeiter.
Abschließend berichtet er
über die klassische Vertriebsgesellschaft EVE. Diese hat einen Verlust von
900.000 Euro eingefahren. Zum einen muss die EVE den Verlust der
Tochtergesellschaft EVE Netz auffangen zum anderen ist diese Zahl dem
Gasgeschäft geschuldet. Von eben diesem hat sich die EVE Ende 2021
verabschiedet. Im Planergebnis für 2023 werden 900.000 Euro Plus abgebildet
sein, wobei die bilanzielle Überschuldung schon Ende 2022 abgehandelt sein
dürfte. Auch dieses Unternehmen verfügt über 15 Mitarbeiter.
Rh Hildebrandt hinterfragt die Auswirkung und die
Kommunikation mit den Kunden bezüglich des Energiepreisdeckels.
Herr Dr. Horchelhahn erläutert dazu, dass der
Energiepreisdeckel die Privatkunden entlasten soll, in der Summe kommen auf
einen Durchschnittsprivathaushalt 30-50 Euro Mehrkosten im Monat zu. Der Kunde
muss nicht aktiv werden.
Rh Siemke erklärt, dass der Energiepreisdeckel
vorsieht, lediglich die beim Bezug entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher
weiterzugeben. Da die Preiserhöhungen der EVE deutlich vor der Regelung des
Energiepreisdeckels rausgegangen sind, fragt er hier nach noch möglichen
Veränderungen.
Herr Dr. Horchelhahn entgegnet dazu, dass es sich
immer um eine Vollkostenkalkulation handelt, folglich auch Mehrkosten für
Personal und Bezug kalkuliert werden, ebenso wie eine Risikoeinpreisung
stattgefunden hat. Jegliche Form von Missbrauch wird ausgeschlossen.
Rh Siemke fragt erneut und konkretisiert, ob es sich
bei der aktuellen Preisfindung um die korrekte, nach der gültigen Lesart des
Gesetzes, handelt. Werden eventuelle Probleme im Zuge einer möglichen
Nachprüfung erwartet?
Dies ist nicht zu erwarten, so Herr Dr. Horchelhahn.
Rh Siebolds wirft ein, dass bei der Preisfindung
mehrere Elemente berücksichtigt, bzw. kalkuliert werden. Zum einen die üblichen
Elemente, in Form von Personalkosten, Abschreibung, Zinsen und Versicherung.
Zum anderen der Einkaufspreis.
Rf Römer fragt, ob es sich bei den Verträgen der EVE
mit den Lieferanten grundsätzlich um Jahresverträge handelt.
Herr Dr. Horchelhahn erläutert, dass die letzten
Verträge im Gas und Strombereich jeweils über 2 Jahre geschlossen wurden. Für
die Jahre 2024-2026 wurden nun Vereinbarungen zum sukzessiven Einkauf
geschlossen. Eingekauft wird vom Lieferanten, ebenso wie von regionalen PV- und
Windanbietern.
Weiter erkundigt sich Rf Römer, ob der Zeitversatz der
Zuteilungen bei der EVE Netz die Regel ist und wie dem ggf. entgegengewirkt
werden kann.
Die aktuelle Verzögerung, so Herr Dr. Horchelhahn,
entspricht nicht der Regel, bei der verzögerten Auszahlung für 2021/2022 lag
dies an der Organisation im Umweltministerium. Die normale Verzögerung
entspricht 2 Jahren.
Rh Mertins fragt, ob diese verspätete Zahlung verzinst
wird.
Dieses verneint Herr Dr. Horchelhahn.
Anmerkung der
Verwaltung: auf Wunsch von Herrn Dr. Horchelhahn sind nachfolgend die Vorgaben
zur Vertragsgestaltung zur Strom- und Gaspreisbremse aufgeführt:
Die
Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse sehen Vorgaben zur Vertragsgestaltung
vor.
Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Januar 2023 sind Boni nur in Höhe von
50 Euro erlaubt. Der Bonus darf max. 100 Euro betragen, wenn er der Energieeffizienz oder der Energieeinsparung
dient.
Der Grundpreis sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsverträgen darf sich nur auf
dem Preisniveau vom 30. September 2022 bewegen, mit folgenden Ausnahmen:
es gab Veränderungen bei den Netzentgelten, Messentgelten, oder staatlich
veranlassten Preisbestandteilen
die Erhöhung des Grundpreises wurde spätestens am 1. Dezember 2022 an-gekündigt
der Grundpreis darf abgesenkt werden, aber nur auf 60 Euro pro Jahr
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder
eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der
Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes darstellt.
Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2023 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach
und des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach einfließenden Arbeitspreise zu
er-höhen, es sei denn, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen weist nach, dass
die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus 1. marktbasierten Preis-
und Kostenentwicklungen oder 2. der Entwicklung der vom
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regulatorischen Sinn nicht
beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile.
Insbesondere sind Gestaltungen auch insoweit nicht zu rechtfertigen, als ein
An-stieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25.
November 2022 beschaffter Energiemengen und anschließender teurerer Wiederbeschaffung beruht.