Herr Dr. Horchelhahn beginnt seinen Vortrag mit dem Wasserverband. Hier wurde 2021 ein Ergebnis von 320.000 Euro erzielt. Diese Summe fließt in den Gewinnvortrag mit ein, so dass dieser eine Höhe von 4,3 Mio. Euro erreicht.

In der Wassersparte ist es 2021 zu einem Verlust in Höhe von 30.000 Euro gekommen. Bei den Bädern beträgt dieser 173.000 Euro. Die Verluste werden aber durch die Abwasserzweige Dannenberg und Hitzacker aufgefangen. Von den Erlösen kommen etwa 1 Mio. Euro aus dem Dienstleistungssektor. Das Unternehmen verfügt über 40 Mitarbeiter.

Besonders positiv ist die baldige Eröffnung des Hallenbades in Dannenberg zu erwähnen. Diese ist für Anfang/Mitte Januar geplant, die Kosten liegen bei 2,8 Mio. Euro, somit 300.000 Euro über dem kalkulierten Kostenrahmen.

 

Weiter berichtet Herr Dr. Horchelhahn von der EVE Netz. Hierzu gehören die Stromnetze im gesamten Gebiet der Samtgemeinde Elbtalaue (außer Neu Darchau) und das Gasnetz in Hitzacker. Das Unternehmen hat im Jahr 2021 einen Verlust von 600.000 Euro zu verzeichnen.

Dies liegt aber daran, dass die vorab kalkulierten Netzentgelte erst von der Landesregulierungsbehörde geprüft, beschieden und genehmigt werden müssen. Der Bescheid für das Jahr 2021 wurde sehr spät zur Verfügung gestellt. Für 2021 / 2022 sind nun 1,3 Mio. Euro genehmigt worden. Dieses Geld darf jetzt in den Jahren 2024 – 2027 vereinnahmt werden. Rechnet man hier den Verlust gegen, entspricht es einem eigentlichen Gewinn von etwa einer halben Mio. Euro, welche nun aber verspätet gezahlt wird. Grundsätzlich ist man mit der Entwicklung des Unternehmens, seit der Gründung 2012, zufrieden.

Das Unternehmen verfügt über 15 Mitarbeiter.

 

Abschließend berichtet er über die klassische Vertriebsgesellschaft EVE. Diese hat einen Verlust von 900.000 Euro eingefahren. Zum einen muss die EVE den Verlust der Tochtergesellschaft EVE Netz auffangen zum anderen ist diese Zahl dem Gasgeschäft geschuldet. Von eben diesem hat sich die EVE Ende 2021 verabschiedet. Im Planergebnis für 2023 werden 900.000 Euro Plus abgebildet sein, wobei die bilanzielle Überschuldung schon Ende 2022 abgehandelt sein dürfte. Auch dieses Unternehmen verfügt über 15 Mitarbeiter.

 

Rh Hildebrandt hinterfragt die Auswirkung und die Kommunikation mit den Kunden bezüglich des Energiepreisdeckels.

Herr Dr. Horchelhahn erläutert dazu, dass der Energiepreisdeckel die Privatkunden entlasten soll, in der Summe kommen auf einen Durchschnittsprivathaushalt 30-50 Euro Mehrkosten im Monat zu. Der Kunde muss nicht aktiv werden.

 

Rh Siemke erklärt, dass der Energiepreisdeckel vorsieht, lediglich die beim Bezug entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher weiterzugeben. Da die Preiserhöhungen der EVE deutlich vor der Regelung des Energiepreisdeckels rausgegangen sind, fragt er hier nach noch möglichen Veränderungen.

Herr Dr. Horchelhahn entgegnet dazu, dass es sich immer um eine Vollkostenkalkulation handelt, folglich auch Mehrkosten für Personal und Bezug kalkuliert werden, ebenso wie eine Risikoeinpreisung stattgefunden hat. Jegliche Form von Missbrauch wird ausgeschlossen.

Rh Siemke fragt erneut und konkretisiert, ob es sich bei der aktuellen Preisfindung um die korrekte, nach der gültigen Lesart des Gesetzes, handelt. Werden eventuelle Probleme im Zuge einer möglichen Nachprüfung erwartet?

Dies ist nicht zu erwarten, so Herr Dr. Horchelhahn.

 

Rh Siebolds wirft ein, dass bei der Preisfindung mehrere Elemente berücksichtigt, bzw. kalkuliert werden. Zum einen die üblichen Elemente, in Form von Personalkosten, Abschreibung, Zinsen und Versicherung. Zum anderen der Einkaufspreis. 

 

Rf Römer fragt, ob es sich bei den Verträgen der EVE mit den Lieferanten grundsätzlich um Jahresverträge handelt.

Herr Dr. Horchelhahn erläutert, dass die letzten Verträge im Gas und Strombereich jeweils über 2 Jahre geschlossen wurden. Für die Jahre 2024-2026 wurden nun Vereinbarungen zum sukzessiven Einkauf geschlossen. Eingekauft wird vom Lieferanten, ebenso wie von regionalen PV- und Windanbietern.

 

Weiter erkundigt sich Rf Römer, ob der Zeitversatz der Zuteilungen bei der EVE Netz die Regel ist und wie dem ggf. entgegengewirkt werden kann.

Die aktuelle Verzögerung, so Herr Dr. Horchelhahn, entspricht nicht der Regel, bei der verzögerten Auszahlung für 2021/2022 lag dies an der Organisation im Umweltministerium. Die normale Verzögerung entspricht 2 Jahren.

 

Rh Mertins fragt, ob diese verspätete Zahlung verzinst wird.

Dieses verneint Herr Dr. Horchelhahn.

 

Anmerkung der Verwaltung: auf Wunsch von Herrn Dr. Horchelhahn sind nachfolgend die Vorgaben zur Vertragsgestaltung zur Strom- und Gaspreisbremse aufgeführt:

 

Die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse sehen Vorgaben zur Vertragsgestaltung vor.
Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Januar 2023 sind Boni nur in Höhe von 50 Euro erlaubt. Der Bonus darf max. 100 Euro betragen, wenn er der Energieeffi
zienz oder der Energieeinsparung dient.
Der Grundpreis sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsverträgen darf sich nur auf dem Preisniveau vom 30. September 2022 bewegen, mit folgenden Ausnahmen:
es gab Veränderungen bei den Netzentgelten, Messentgelten, oder staatlich veranlassten Preisbestandteilen
die Erhöhung des Grundpreises wurde spätestens am 1. Dezember 2022 an-gekündigt
der Grundpreis darf abgesenkt werden, aber nur auf 60 Euro pro Jahr
Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist eine Gestaltung ihrer Preissetzung oder eine sonstige Verhaltensweise verboten, die eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung zur Entlastung von Letztverbrauchern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darstellt.
Insbesondere ist ihnen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach und des Anspruchs auf Abschlagszahlungen nach einfließenden Arbeitspreise zu er-höhen, es sei denn, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen weist nach, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist.
Eine sachliche Rechtfertigung kann sich ergeben aus 1. marktbasierten Preis- und Kostenentwicklungen oder 2. der Entwicklung der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbaren Preis- und Kostenbestandteile.
Insbesondere sind Gestaltungen auch insoweit nicht zu rechtfertigen, als ein An-stieg der Beschaffungskosten ursächlich auf einer Veräußerung vor dem 25. November 2022 beschaffter Energiemengen und anschließender teurerer Wi
ederbeschaffung beruht.