Sitzung: 05.12.2022 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 3/0504/2022
Sachverhalt:
Die Gemeinde
beabsichtigt im Zuge einer „Solaroffensive“ sog. Stecker-PV-Anlagen zu fördern.
In der Anlage befindet sich ein Entwurf zu einer Förderrichtlinie für dieses
Vorhaben. Mit dem Entwurf sind die notwendigsten rechtlichen Vorgaben benannt,
die aber noch ein „einfaches“ Antragsverfahren und eine „schnelle“ Förderung
ermöglichen.
In einem
Antragsverfahren wären mind. folgende Angaben zu erfragen:
- Name,
Adresse
- Standort
der Maßnahme
- Eigentum
oder Miete
- Nachweis
der Vertretungsbefugnis bei Gemeinschaftseigentum
- Größe,
Hersteller und Datenblatt der geplanten Anlage (Datenblatt kann auch bei
Verwendungsnachweis beigefügt werden)
- Ggfls.
Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters
- Ggfls.
notwendige Genehmigungen (Denkmalpflegerische Genehmigung u. ä.
- Lageplan
des Standortes oder Foto von dem Standort der beantragten PV-Anlage
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die
Förderrichtlinien gem. Anlage werden beschlossen.
Bgm Ringel
berichtet von einer gestrigen Mail von Rh Beckmann. Die darin gestellten Fragen
hat er mit der Verwaltung klären können. Zu Punkt 3 der Förderrichtlinie
erläutert er, dass es dem Verbraucher nicht möglich ist zusätzlich zu der
Förderung durch die Gemeinde eine weitere Förderung zu erhalten. Lediglich eine
Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz kann zusätzlich
beansprucht werden. Zum anderen handelt es sich bei der, in Punkt 4 und 7 der
Förderrichtlinie genannten, „BSI“ um einen Schreibfehler. Aufgenommen sollte
hier der Hinweis auf die Bundesnetzagentur. Dies wurde entsprechend angepasst
und eine aktualisierte Förderrichtlinie zu Beginn der Sitzung ausgehändigt.
Anmerkung der Verwaltung: diese neue Version
der Förderrichtlinie wird im Ratsinformationssystem als Anlage zur Vorlage
3/0504/2022 gegen die ursprüngliche ausgetauscht.
Rh Struck fordert
den Hinweis zur Doppelförderung unter Punkt 3 zu streichen. Dies steht einer
möglichst einfachen Ausformulierung im Weg und schreckt potentielle
Interessenten eher ab.
Dem wiederspricht
Bgm Ringel.
Herr Klan,
Sachbearbeiter, informiert über die Notwendigkeit eines Zusatzes im
Förderbescheid zur Zweckbindungsdauer. Ohne Zweckbindungsdauer ist der Betrag
innerhalb eines Jahres in voller Höhe abzuzahlen. Hierzu gibt er folgenden
Formulierungsvorschlag:
Der/die Antragssteller/in verpflichtet sich, die Anlage für mindestens
fünf Jahre
nach Zuschussauszahlung auf dem Gebiet der Gemeinde zu betreiben.
Sollte die Anlage vor dem Ablauf von fünf Jahren außer Betrieb genommen
oder außerhalb des Gemeindegebietes eingesetzt werden, ist die Förderung
-nach Monaten
berechnet- anteilig an die Gemeinde zurückzuzahlen
Stellv. Bgm
Fahren hinterfragt, ob die Anträge bei der Samtgemeinde oder dem Bürgermeister
einzureichen sind.
Bgm Ringel
erläutert, dass dies noch nicht abschließend geklärt ist.
Im Anschluss an
diesen Austausch lässt Bgm Ringel über die Förderrichtlinie inkl. des Zusatzes
zur Zweckbindungsdauer abstimmen.
Der Rat fasst
folgenden geänderten
Beschluss:
Die
Förderrichtlinien gem. Anlage werden beschlossen.
Weiter wird
folgender Zusatz in die Förderrichtlinie aufgenommen:
Der/die Antragssteller/in verpflichtet sich, die Anlage für mindestens
fünf Jahre
nach Zuschussauszahlung auf dem Gebiet der Gemeinde zu betreiben.
Sollte die Anlage vor dem Ablauf von fünf Jahren außer Betrieb genommen
oder außerhalb des Gemeindegebietes eingesetzt werden, ist die Förderung
-nach Monaten
berechnet- anteilig an die Gemeinde zurückzuzahlen