Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Sachverhalt:

Die Gemeinde beabsichtigt im Zuge einer „Solaroffensive“ sog. Stecker-PV-Anlagen zu fördern. In der Anlage befindet sich ein Entwurf zu einer Förderrichtlinie für dieses Vorhaben. Mit dem Entwurf sind die notwendigsten rechtlichen Vorgaben benannt, die aber noch ein „einfaches“ Antragsverfahren und eine „schnelle“ Förderung ermöglichen.

 

In einem Antragsverfahren wären mind. folgende Angaben zu erfragen:

  • Name, Adresse
  • Standort der Maßnahme
  • Eigentum oder Miete
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis bei Gemeinschaftseigentum
  • Größe, Hersteller und Datenblatt der geplanten Anlage (Datenblatt kann auch bei Verwendungsnachweis beigefügt werden)
  • Ggfls. Einverständnis der Vermieterin/des Vermieters
  • Ggfls. notwendige Genehmigungen (Denkmalpflegerische Genehmigung u. ä.
  • Lageplan des Standortes oder Foto von dem Standort der beantragten PV-Anlage

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Förderrichtlinien gem. Anlage werden beschlossen.

 

 

Bgm Ringel berichtet von einer gestrigen Mail von Rh Beckmann. Die darin gestellten Fragen hat er mit der Verwaltung klären können. Zu Punkt 3 der Förderrichtlinie erläutert er, dass es dem Verbraucher nicht möglich ist zusätzlich zu der Förderung durch die Gemeinde eine weitere Förderung zu erhalten. Lediglich eine Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz kann zusätzlich beansprucht werden. Zum anderen handelt es sich bei der, in Punkt 4 und 7 der Förderrichtlinie genannten, „BSI“ um einen Schreibfehler. Aufgenommen sollte hier der Hinweis auf die Bundesnetzagentur. Dies wurde entsprechend angepasst und eine aktualisierte Förderrichtlinie zu Beginn der Sitzung ausgehändigt.

Anmerkung der Verwaltung: diese neue Version der Förderrichtlinie wird im Ratsinformationssystem als Anlage zur Vorlage 3/0504/2022 gegen die ursprüngliche ausgetauscht.

 

Rh Struck fordert den Hinweis zur Doppelförderung unter Punkt 3 zu streichen. Dies steht einer möglichst einfachen Ausformulierung im Weg und schreckt potentielle Interessenten eher ab.

Dem wiederspricht Bgm Ringel.

 

Herr Klan, Sachbearbeiter, informiert über die Notwendigkeit eines Zusatzes im Förderbescheid zur Zweckbindungsdauer. Ohne Zweckbindungsdauer ist der Betrag innerhalb eines Jahres in voller Höhe abzuzahlen. Hierzu gibt er folgenden Formulierungsvorschlag:

Der/die Antragssteller/in verpflichtet sich, die Anlage für mindestens fünf Jahre

nach Zuschussauszahlung auf dem Gebiet der Gemeinde zu betreiben.

Sollte die Anlage vor dem Ablauf von fünf Jahren außer Betrieb genommen

oder außerhalb des Gemeindegebietes eingesetzt werden, ist die Förderung

-nach Monaten berechnet- anteilig an die Gemeinde zurückzuzahlen

 

Stellv. Bgm Fahren hinterfragt, ob die Anträge bei der Samtgemeinde oder dem Bürgermeister einzureichen sind.

Bgm Ringel erläutert, dass dies noch nicht abschließend geklärt ist.

 

Im Anschluss an diesen Austausch lässt Bgm Ringel über die Förderrichtlinie inkl. des Zusatzes zur Zweckbindungsdauer abstimmen.

 

Der Rat fasst folgenden geänderten

 

 


Beschluss:

Die Förderrichtlinien gem. Anlage werden beschlossen.

 

Weiter wird folgender Zusatz in die Förderrichtlinie aufgenommen:

 

Der/die Antragssteller/in verpflichtet sich, die Anlage für mindestens fünf Jahre

nach Zuschussauszahlung auf dem Gebiet der Gemeinde zu betreiben.

Sollte die Anlage vor dem Ablauf von fünf Jahren außer Betrieb genommen

oder außerhalb des Gemeindegebietes eingesetzt werden, ist die Förderung

-nach Monaten berechnet- anteilig an die Gemeinde zurückzuzahlen