Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

Die Gruppe Hitzacker hat folgenden Antrag gestellt:

 

Antrag:

Die Gruppe Hitzacker des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) stellt den Antrag, in der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) die Einführung einer Grundsteuer C im Stadtgebiet Hitzacker zu beraten und gegebenenfalls zu empfehlen. Insbesondere soll diskutiert werden, im Zuge der Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebauten, baureifen Grundstücken einen erhöhten Hebesatz festzulegen.

 

Begründung:

Die Grundsteuer C verteuert Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen, der in Hitzacker dringend benötigt wird. Sie hilft also die Ausweisung von neuem Bauland mit einhergehender Versiegelung von Boden zu vermeiden.

 

 

Rh Harney stellt den Antrag der Gruppe Hitzacker des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) vor.

Stellv. Stadtdirektor Kern erläutert ausführlich die rechtlichen Grundlagen zur Einführung der Grundsteuer C. Er erklärt, dass die Grundsteuer C auf baureife, unbebaute Grundstücke (unbebaute Grundstücke, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Gebieten begonnen hat oder bereits durchgeführt wurde), erhoben werden kann. Weiterhin müssen die Grundstücke nach Lage, Form, Größe und tatsächlichem Zustand für eine Bebauung geeignet sein. Auch eine Erschließung muss gewährleistet sein. Im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) inklusive aller Ortsteile trifft das laut einer Berechnung des stellv.Stadtdirektors Kern momentan auf 64 Grundstücke zu.

Das neue Grundsteuergesetz tritt zum 1.01.2025 in Kraft. Es gibt derzeit jedoch noch sehr viele Unklarheiten, dazu gehört unter anderem die erlaubte Höhe des Hebesatzes für die Berechnung der Grundsteuer C. Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen städtebaulicher Gründe, die jährlich neu formuliert und festgestellt werden müssen. Herr Kern beschreibt das weitere Verfahren.

Bei der Festlegung der Höhe des Hebesatzes ist das „Erdrosselungsverbot“ zu beachten, was bedeutet, dass es eine Obergrenze gibt, bis zu der der Hebesatz angehoben werden darf.

Da es noch zu viele Unklarheiten zur Einführung der Grundsteuer C gibt, rät Fachbereichsleiter Kern dazu, das Inkrafttreten des neuen Grundsteuergesetzes zunächst abzuwarten und das Thema danach erneut im BPUKH zu besprechen.

Rh Harney bedankt sich für die Ausführungen. Für ihn bedeuten 64 „freie“ Grundstücke Platz für 64 Familien, die sich in Hitzacker (Elbe) niederlassen könnten. Er führt aus, dass durch die Grundsteuer C keine Mehreinnahmen für die Stadt Hitzacker (Elbe) erfolgen dürfen. Stattdessen könnte der Hebesatz für die Grundsteuer B gesenkt werden.

Rh Flindt hält die Einführung der Grundsteuer C für zu aufwendig. Seiner Meinung nach sollte man frühestens zum 1.01.2023, ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Grundsteuergesetzes erneut darüber beraten.

 

Es erfolgt eine kurze weitere Aussprache. Der BPUKH fasst folgenden

 


Beschluss:

Der Antrag der Gruppe Hitzacker des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) über die Einführung der Grundsteuer C wird als behandelt abgeschlossen. Eine erneute Beratung darüber soll im III. Quartal 2023 erfolgen.