Beschluss: Einstimmig festgestellt

Abstimmung: Ja: 26

Sachverhalt:

Mit Datum vom 16.05.2022 haben die Ratsfrauen Klose, Bustorff, Haacke, Sievers, Brownlee, K. Peters und J. Peters den anliegenden Antrag gestellt.

 

Der Antrag wurde in der Sitzung des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue am 21.06.2022 beraten. Hier ist unter anderem entschieden worden, Frau Naram Alomar für den freiwilligen Teil des Jugendausschusses als weiteres beratendes Mitglied aufzunehmen. Darüber hinaus sollte der Jugendausschuss jedoch um ein weiteres beratendes Mitglied ergänzt werden, welches aus der Ukraine stammen soll. Dieses Mitglied stand jedoch zum Zeitpunkt der letzten Ratssitzung namentlich noch nicht fest, so dass die Besetzung in der heutigen Sitzung des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue entschieden werden soll.

 

 

 

Die Verwaltung erinnert noch einmal an die Rahmenbedingungen für die Besetzung der Ausschüsse mit „anderen Personen“:

 

Der Rat kann gem. § 71 Abs. 7 beschließen, dass neben Abgeordneten auch „andere Personen“ (jedoch nicht Beschäftigte der Kommune) Mitglieder eines beratenden Ausschusses (Fachausschuss) werden. Dieser Beschluss kann nicht nur in der konstituierenden Sitzung, sondern jederzeit in der Wahlperiode gefasst werden. Von daher ist der beigefügte Antrag der Ratsfrauen rechtlich möglich.

 

In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu beachten:

 

„Andere Personen“ brauchen keine besonderen Qualifikationen zu erfüllen. Sie müssen auch keine Einwohner:innen oder Bürger:innen der Kommune sein. Abgeordnete oder Beschäftigte der Kommune können jedoch aufgrund der eindeutigen Formulierung im Gesetz nicht als „andere Person“ benannt werden.

 

Bis auf das Stimmrecht haben die nicht der Vertretung angehörenden Ausschussmitglieder alle Mitgliedschaftsrechte. „Anderen Personen“ kann jedoch durch Geschäftsordnung das Auskunftsrecht gem. § 56 NKomVG eingeschränkt werden, weil dieses ihnen als ein den Abgeordneten verliehenes Mitgliedschaftsrecht nicht ursprünglich zusteht (ist bei der Samtgemeinde Elbtalaue nicht der Fall).

 

Die Besetzung / Benennung der „anderen Personen“ hat grundsätzlich gem. § 71 Abs. 2, 3 NKomVG zu erfolgen (d´Hondt). Wird nur ein Mitglied berufen, kann dieses durch Beschluss benannt werden. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, gem. § 71 Abs. 10 NKomVG durch einstimmigen Beschluss ein anderes Verfahren zu bestimmen und mehrere Mitglieder ebenfalls durch Beschluss festzulegen.

 

Die Entschädigung der „anderen Personen“ erfolgt gem. § 55 Abs. 1 NKomVG mit der Einschränkung, dass lediglich eine pauschale Entschädigung als Sitzungsgeld gezahlt werden kann. Ausgeschlossen ist also eine von der Sitzungsteilnahme unabhängige Zahlung als Aufwandsentschädigung.

 

Von der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG, dass mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Abgeordnete sein sollen, kann aus gewichtigen sachlichen Gründen abgewichen werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn man bestimmten Fachleuten aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, die gleichmäßig vertreten werden sollen, die Mitarbeit ermöglichen möchte.

 

Beim Jugendausschuss gibt es die Besonderheit, dass er sowohl Pflicht- als auch freiwilliger Ausschuss ist. Für den Bereich des freiwilligen Ausschusses dürfen ihm auch weitere beratende Mitglieder gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG angehören, nicht aber für den Pflichtteil!

 

In der jetzigen Wahlperiode wurde der Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien gebildet. Diesem gehörten 3 beratende Pflichtmitglieder für den Bereich Jugend und 1 beratendes Mitglied für Senioren an.

 

Für den freiwilligen Teil des Jugendausschusses wäre das angesprochene Verhältnis von zwei Dritteln Abgeordnete (wobei die Grundmandatare mit zu zählen sind) zu einem Drittel „andere Personen“ nicht mehr eingehalten. Es müsste daher im Rahmen der Beschlussfassung auch der notwendige gewichtige sachliche Grund festgestellt werden. Dieser sollte vorliegend gegeben sein, da die momentane Flüchtlingssituation die Expertise von unterschiedlichen Flüchtlingsgruppen erfordert.

 

„Andere Personen“ sind gem. §§ 54 Abs. 3, 43 NKomVG auf die Ihnen nach den §§ 40 – 42 NKomVG obliegenden Pflichten hinzuweisen. Eine Verpflichtung gem. § 60 kommt für Sie nicht in Betracht.

 

Folgende Belehrung müsste durchgeführt werden:

 

Ich weise sie hiermit darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“

 

Sollte die „andere Person“ während der Ratssitzung bereits anwesend sein, kann die Belehrung in der Ratssitzung durchgeführt werden. Ansonsten ist die Belehrung in der nächsten Sitzung des Jugendausschusses nachzuholen.

 

Die neue Besetzung der Ausschüsse muss abschließend durch Beschluss im Sinne des § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt werden.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien der Samtgemeinde Elbtalaue wird für seinen freiwilligen Teil um ein weiteres beratendes Mitglied erweitert. Von der zwei Drittel Regel des § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG wird abgewichen, weil die momentane Flüchtlingssituation die Expertise von verschiedenen Flüchtlingsgruppen in diesem Ausschuss erfordert.

 

Zum beratenden Mitglied wird Frau / Herr __________________ bestimmt.

Die neue Ausschussbesetzung wird gem. § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt.

 

1.SgRat Beitz stellt den Inhalt der Vorlage kurz vor und ergänzt namentlich Frau Obopolenko als weiteres beratendes Mitglied im Jugendausschuss.

 

Rv Sperling verliest den Beschlussvorschlag, ergänzt um Frau Viktoriia Obopolenko.

 

Ohne weitere Aussprache fass der Rat folgenden

 


Beschluss:

Der Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien der Samtgemeinde Elbtalaue wird für seinen freiwilligen Teil um ein weiteres beratendes Mitglied erweitert. Von der zwei Drittel Regel des § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG wird abgewichen, weil die momentane Flüchtlingssituation die Expertise von verschiedenen Flüchtlingsgruppen in diesem Ausschuss erfordert.

 

Zum beratenden Mitglied wird Frau / Herr Viktoriia Obopolenko bestimmt.

Die neue Ausschussbesetzung wird gem. § 71 Abs. 5 NKomVG festgestellt.