Sitzung: 26.09.2022 Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde Elbtalaue
Rf Römer möchte wissen, warum die Saisonkräfte bei gleicher
Qualifikation nicht in der gleichen Entgeltgruppe eingruppiert sind, wie die
fest angestellten Mitarbeiter*innen und warum der Zeitraum der Saison nicht
gleich so lange festgelegt wird, dass sie danach nicht „Hartz IV“ beziehen müssen.
BL Klafak gibt zu verstehen, dass die Zeit vom Beginn bis zum Ende der
Saison jedes Jahr neu festgelegt wird. Grundsätzlich ist dies der Zeitraum von
März bis Oktober. Um eine Beschäftigung von mindestens 9 Monaten zu erreichen,
erfolgt jährlich eine Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich. Voraussetzung
ist, dass dort noch Mittel zur Verfügung stehen, um dies zu ermöglichen. In den
letzten Jahren war das der Fall.
Die Eingruppierung einer bzw. eines Beschäftigten regelt der
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Eingruppierung richtet
sich nach Tätigkeitsmerkmalen. Auf die Qualifikation kommt es nur insoweit an,
wie es die Tätigkeitsmerkmale bestimmen. Eine höhere Qualifikation als
gefordert führt daher nicht zu einer Höhergruppierung.