Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Ab dem 01.01.2023 werden mehrere Einnahmen der Samtgemeinde Elbtalaue und des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue umsatzsteuerpflichtig.

Bei den Grabstättengebühren (§ 3) und den Bestattungsgebühren (§ 5) ist bei den anonymen Urnenreihengräbern in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elbtalaue der entsprechende Hinweis aufzunehmen.

 

Gemäß der Vorlage empfiehlt der Betriebsausschuss folgenden

 


Beschluss:

Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Samtgemeinde Elbtalaue wird beschlossen.