Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan „Reetsmoor“ in Tießau setzt Sondergebiete, die der Erholung dienen, fest.

Zum größten Teil wurden Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz festgesetzt, ein kleiner Teil wurde als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Campingplatz festgesetzt.

Der Camping- und Wochenendplatz wurde 2002 baurechtlich genehmigt. Genehmigt wird der Wochenendplatz als Ganzes. Die baulichen Anlagen benötigen keine Baugenehmigung, müssen jedoch den Vorgaben des Bebauungsplanes und der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPI-Woch-VO) entsprechen.

 

Im Rahmen der 1. Änderung wurden einige Teilbereiche für Nebenanlagen in das Sondergebiet mit Zweckbestimmung Wochenendplatz einbezogen.

Im Rahmen der 2. Änderung wurde die nordwestlich gelegene Zeltwiese ebenfalls als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz festgesetzt, sodass auch hier Wochenendhäuser zulässig geworden sind.

Inzwischen wurden dort 6 Wochenendhäuser errichtet. Sie wurden zum Teil auf der angrenzenden Fläche Grünfläche – Waldbrandschutz mit Bauverbot errichtet. 3 Häuser überschreiten die Baugrenze, 2 Häuser stehen fast komplett außerhalb der Baugrenze, siehe folgende Abbildung (Baugrenze = blaue Linie):

 

 

Die Eigentümer wurden von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, die Wochenendhäuser zurückzubauen, da sie baurechtswidrig sind. Eine Legalisierung kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn der Bebauungsplan geändert wird.

 

Der Antragsteller beantragt daher die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen in diesem nordwestlichen Sondergebiet mit Zweckbestimmung Wochenendplatz, siehe Anlage I zur Vorlage).

 

Nach Rücksprache mit der unteren Raumordnungsbehörde und der unteren Naturschutzbehörde wäre eine geringfügige Erweiterung der Baugrenze zur Legalisierung der baurechtswidrigen Zustände möglich, da der Campingplatz im Jahr 2002 vor in Kraft treten des RROP 2004 genehmigt worden ist und eine geringfügige Erweiterung unter den erweiterten Bestandsschutz fällt. Dabei ist der Waldbelang abzuarbeiten, d.h. es ist eine Waldumwandlung erforderlich. Diese ist möglich unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Abgabe gezahlt wird oder eine Ersatzaufforstung oder ein Waldumbau erfolgt.

 

Weiterhin wird die Erweiterung des Bebauungsplanes „Reetsmoor“ beantragt, siehe Anlage I zur Vorlage.

Die nachfolgende Abbildung zeigt in etwa den beantragten Erweiterungsbereich (rot umrandet)

 

Die Erweiterungsfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“. Gem. RROP 2004 sind teilweise oder überwiegend auf dieser Fläche festgesetzt:

-          Vorbehaltsgebiet Forstwirtschaft mit besonderer Schutzfunktion des Waldes

-          Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft

-          Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft

 

Eine Erweiterung des Campingplatzes ist danach aus waldrechtlichen und raumordnerischen Gründen nicht möglich.

Es handelt sich bei der Erweiterungsfläche um Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG). Gemäß § 8 NWaldLG darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Waldbehörde in eine andere Nutzungsform umgewandelt werden. Für die Umwandlung von Wald mit Schutzfunktion (siehe RROP) kann die untere Waldbehörde keine Genehmigung i. S. d. § 8 NWaldLG in Aussicht stellen.

 

Dies wurde dem Antragsteller bereits mitgeteilt. Es ist noch zu entscheiden, ob der Bebauungsplan hinsichtlich der nordwestlichen Teilfläche geändert werden soll, damit die Wochenendhäuser dem gültigen Baurecht entsprechen.

 

Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert ausführlich den Sachverhalt und verweist auf die von Familie Lange im Fachausschuss vorgetragenen Aspekte und der entsprechenden Niederschrift des BPUKH/XI/04 vom 01.09.2022.

Es wird seitens des Antragstellers darum gebeten, dass durch den Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) sowie der Verwaltung die Voraussetzungen geschaffen werden, so dass die derzeit bestehenden Anlagen funktional bleiben und weiterhin genutzt werden können.

Der Antragsteller hat sich verpflichtet, die Kosten für die Bauleitplanung zu übernehmen.

 

Der Fachausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 01.09.2022 als behandelt, aber ohne Empfehlung an den Verwaltungsausschuss gegeben und sich anschließend in einem Ortstermin ein Bild von der Sachlage gemacht.

 

Es liegt ein zusätzlicher Antrag zur Schaffung möglicher Erweiterungsflächen vor.

Der Verwaltungsausschuss hat sich jedoch einstimmig dafür ausgesprochen, zunächst nur die vorhandene Problematik zu lösen.

Diese Legalisierung ist laut Fachbereichsleiter Hesebeck technisch und rechtlich möglich und diese gilt es zu diskutieren.

 

Es werden kurze Verständnisfragen geklärt.

 

Rh Weiss und auch stellv. Bgm’in Laudel-Voigt machen an dieser Stelle ganz klar deutlich, dass man sich die Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht einfach gemacht hat und dass eine sehr genaue Abwägung stattgefunden hat.

Es wird an die Allgemeinheit appelliert, sich, auch der Gerechtigkeit anderen gegenüber, an die entsprechenden Bauvorschriften zu halten. Eine nachträgliche Heilung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Stellv. Bgm’in Wiehler verliest den geänderten Beschlussvorschlag und bittet um Abstimmung.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden geänderten

 


Beschluss:

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Reetsmoor“ ein. Die Grenzen des nordwestlichen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz werden soweit ausgeweitet, dass die errichteten Wochenendhäuser innerhalb des Festgesetzten Sondergebietes und innerhalb der Baugrenze liegen. Zur Übernahme der Planungskosten wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.