Sitzung: 26.09.2022 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1
Vorlage: 30/0278/2022
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
„Reetsmoor“ in Tießau setzt Sondergebiete, die der Erholung dienen, fest.
Zum größten Teil
wurden Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz festgesetzt, ein
kleiner Teil wurde als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Campingplatz
festgesetzt.
Der Camping- und
Wochenendplatz wurde 2002 baurechtlich genehmigt. Genehmigt wird der
Wochenendplatz als Ganzes. Die baulichen Anlagen benötigen keine
Baugenehmigung, müssen jedoch den Vorgaben des Bebauungsplanes und der
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
(CPI-Woch-VO) entsprechen.
Im Rahmen der 1.
Änderung wurden einige Teilbereiche für Nebenanlagen in das Sondergebiet mit
Zweckbestimmung Wochenendplatz einbezogen.
Im Rahmen der 2.
Änderung wurde die nordwestlich gelegene Zeltwiese ebenfalls als Sondergebiet
mit der Zweckbestimmung Wochenendplatz festgesetzt, sodass auch hier
Wochenendhäuser zulässig geworden sind.
Inzwischen wurden
dort 6 Wochenendhäuser errichtet. Sie wurden zum Teil auf der
angrenzenden Fläche Grünfläche – Waldbrandschutz mit Bauverbot errichtet. 3 Häuser überschreiten die Baugrenze, 2
Häuser stehen fast komplett außerhalb der Baugrenze, siehe folgende Abbildung
(Baugrenze = blaue Linie):
Die Eigentümer
wurden von der Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, die Wochenendhäuser
zurückzubauen, da sie baurechtswidrig sind. Eine Legalisierung kann nur in
Aussicht gestellt werden, wenn der Bebauungsplan geändert wird.
Der Antragsteller
beantragt daher die Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen in
diesem nordwestlichen Sondergebiet mit Zweckbestimmung Wochenendplatz, siehe
Anlage I zur Vorlage).
Nach Rücksprache mit der unteren Raumordnungsbehörde und der
unteren Naturschutzbehörde wäre eine geringfügige Erweiterung der Baugrenze
zur Legalisierung der baurechtswidrigen Zustände möglich, da der Campingplatz
im Jahr 2002 vor in Kraft treten des RROP 2004 genehmigt worden ist und eine
geringfügige Erweiterung unter den erweiterten Bestandsschutz fällt. Dabei ist
der Waldbelang abzuarbeiten, d.h. es ist eine Waldumwandlung erforderlich.
Diese ist möglich unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Abgabe
gezahlt wird oder eine Ersatzaufforstung oder ein Waldumbau erfolgt.
Weiterhin wird die
Erweiterung des Bebauungsplanes „Reetsmoor“ beantragt, siehe Anlage I zur
Vorlage.
Die nachfolgende Abbildung zeigt in etwa den beantragten
Erweiterungsbereich (rot umrandet)
Die Erweiterungsfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet
„Elbhöhen-Drawehn“. Gem. RROP 2004 sind teilweise oder überwiegend auf dieser
Fläche festgesetzt:
-
Vorbehaltsgebiet
Forstwirtschaft mit besonderer Schutzfunktion des Waldes
-
Vorbehaltsgebiet
Natur und Landschaft
-
Vorranggebiet
für ruhige Erholung in Natur und Landschaft
Eine Erweiterung
des Campingplatzes ist danach aus waldrechtlichen und raumordnerischen Gründen
nicht möglich.
Es handelt sich bei der Erweiterungsfläche um Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG). Gemäß § 8 NWaldLG darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Waldbehörde in eine andere Nutzungsform umgewandelt werden. Für die Umwandlung von Wald mit Schutzfunktion (siehe RROP) kann die untere Waldbehörde keine Genehmigung i. S. d. § 8 NWaldLG in Aussicht stellen.
Dies wurde dem
Antragsteller bereits mitgeteilt. Es ist noch zu entscheiden, ob der
Bebauungsplan hinsichtlich der nordwestlichen Teilfläche geändert werden soll,
damit die Wochenendhäuser dem gültigen Baurecht entsprechen.
Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert ausführlich den Sachverhalt und verweist auf die von Familie Lange im Fachausschuss vorgetragenen Aspekte und der entsprechenden Niederschrift des BPUKH/XI/04 vom 01.09.2022.
Es wird seitens des Antragstellers darum gebeten, dass durch den Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) sowie der Verwaltung die Voraussetzungen geschaffen werden, so dass die derzeit bestehenden Anlagen funktional bleiben und weiterhin genutzt werden können.
Der Antragsteller hat sich verpflichtet, die Kosten für die Bauleitplanung zu übernehmen.
Der Fachausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 01.09.2022 als behandelt, aber ohne Empfehlung an den Verwaltungsausschuss gegeben und sich anschließend in einem Ortstermin ein Bild von der Sachlage gemacht.
Es liegt ein zusätzlicher Antrag zur Schaffung möglicher Erweiterungsflächen vor.
Der Verwaltungsausschuss hat sich jedoch einstimmig dafür ausgesprochen, zunächst nur die vorhandene Problematik zu lösen.
Diese Legalisierung ist laut Fachbereichsleiter Hesebeck technisch und rechtlich möglich und diese gilt es zu diskutieren.
Es werden kurze Verständnisfragen geklärt.
Rh Weiss und auch stellv. Bgm’in Laudel-Voigt machen an dieser Stelle ganz klar deutlich, dass man sich die Entscheidung in dieser Angelegenheit nicht einfach gemacht hat und dass eine sehr genaue Abwägung stattgefunden hat.
Es wird an die Allgemeinheit appelliert, sich, auch der Gerechtigkeit anderen gegenüber, an die entsprechenden Bauvorschriften zu halten. Eine nachträgliche Heilung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Stellv. Bgm’in Wiehler verliest den geänderten Beschlussvorschlag und bittet um Abstimmung.
Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden geänderten
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
„Reetsmoor“ ein. Die Grenzen des nordwestlichen Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung Wochenendplatz werden soweit ausgeweitet, dass die errichteten
Wochenendhäuser innerhalb des Festgesetzten Sondergebietes und innerhalb der
Baugrenze liegen. Zur Übernahme der Planungskosten wird ein städtebaulicher
Vertrag geschlossen.