Sitzung: 22.09.2022 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 30/0335/2022
Bgm Harms erläutert
den Sachverhalt.
Die frühzeitige
Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde im März 2022
durchgeführt.
Nachfolgend wird
der derzeitige Sachstand zum Verfahren, noch offene Fragen und Beratungsbedarfe
dargestellt.
Grünordnerische
Leistungen und Schallschutzgutachten:
Zur Erarbeitung
eines Entwurfes für die förmliche Beteiligung sind Zusatzgutachten erforderlich
geworden.
Im April 2022
wurden daher ein Schallgutachten, sowie Zusatzarbeiten im Rahmen der
grünordnerischen Leistungen beauftragt. Es sind Kartierungen der Avifauna uns
der Fledermäuse sowie Ergänzungen zur Biotopkartierung und zum Umweltbericht
erforderlich.
Ergebnisse der
genannten Gutachten liegen noch nicht vor, gegebenenfalls wird in der Sitzung
berichtet.
Gemeinsames
Schilfbeet
Zur Zulässigkeit
eines gemeinsamen Schilfbeetes wurde außerdem eine Machbarkeitsstudie
erarbeitet.
Verglichen wurden die Kosten und Realisierbarkeit von 3
Varianten:
-
Variante 1: der Bau einer gemeinsamen
Anlage, die aber rechtlich nicht umsetzbar ist, da der Wasserverband als
zuständiger Betreiber nach bisheriger Aussage nicht bereit ist, die Anlage zu
betreiben, eine Übertragung ist nicht möglich.
-
Variante 2: Der Bau von zwei Anlagen
nebeneinander
-
Variante 3: Die Errichtung von Kleinkläranlagen auf
jedem Grundstück.
Rh Schaper-Biemann spricht die
Erstellung eines gemeinsamen Schilfbeetes an. Diese gibt es bereits in
Mützingen und Breese i.d. Marsch. Er schlägt vor, sich bei den Betreibern
hierzu zu informieren und die Entwicklung zu betrachten.
Rh K.-H. Harms erläutert, dass in
Mützingen eine Genossenschaft gegründet wurde. Hier wurde alles in
Eigenleistung hergestellt.
Bgm Harms macht darauf
aufmerksam, dass die Variante 1 entfällt, da sie nicht durchführbar ist.
Die Durchführung von Variante 2
stellt sich ebenfalls schwierig dar. Hierzu müssten alle Bauplätze ziemlich zur
gleichen Zeit verkauft werden und die Eigentümer müssten bauen. Das ist kaum zu
erwarten. Dem schließt sich auf Rh Steinhauer an.
Stellv. Bgm Dreyer merkt an, dass
man zunächst mit einem kleineren Schilfbeet beginnt und dieses dann je nach
Bedarf erweitert.
Die Kosten auf 20 Jahre gerechnet sind in der Tabelle aufgeführt, siehe Anlage I zur Vorlage.
In der Studie ist für Variante 3 die Annahme gemacht worden, dass 17 KKA als Mehrkammersystem und 10 KKA mit Bodenfilter gebaut werden würden. In der Tabelle ist die Variante 3 daher noch einmal mit verschiedenen Annahmen kalkuliert.
Die Variante 2 bedingt, dass die Gemeinde Karwitz, oder z.B. eine zu gründende Genossenschaft die Planung, den Bau und die Unterhaltung der Anlage(n) übernimmt. Die Entsorgung ist über Grunddienstbarkeiten für jedes einzelne Baugrundstück abzusichern. Außerdem sind städtebauliche Verträge o.ä. zu schließen über die Zahlung der Unterhaltungskosten.
Zu beachten sind auch die personellen Ressourcen, die für die Unterhaltung und die Abrechnung erforderlich sind. Die Kosten hierfür und für die Planung der Anlage sind noch nicht in der Kalkulation enthalten und erhöhen die Kosten für die Grundstückseigentümer nochmals.
Die vom Ingenieur bevorzugte Variante 2 (10.500 € pro Baugrundstücke auf 20 Jahre gerechnet) ist dann für den einzelnen Eigentümer nicht mehr wesentlich günstiger, als die Variante 3b (13.000 € pro Baugrundstück auf 20 Jahre gerechnet).
Bevor eine Entscheidung über die Art der Kläranlage getroffen werden kann, ist noch zu klären, ob die Eingriffe im Plangebiet ausgeglichen werden können, da die Anlage innerhalb der zur Kompensation vorgesehenen Flächen geplant ist. Ein Ergebnis dazu liegt noch nicht vor, gegebenenfalls kann in der Sitzung berichtet werden.
Es ist zu beraten, welche Variante der Kläranlagen im Baugebiet Lokau
erfolgen soll.
Der Rat ist nach Beratung übereinstimmend der Meinung, dass die Variante 3 b gewählt werden sollte. Des Weiteren ist die Anlegung eines Schilfbeetes weiter zu verfolgen. Es ist zu prüfen, ob eine Erweiterung des Schilfbeetes durchführbar ist. Hierfür ist unter Umständen ein Grundstück freizuhalten.
Weitere Festsetzungen im Bebauungsplan
Aufgrund der aktuellen Bemühungen zu Energieeinsparungen und
zur Verringerung des Flächenverbrauches sowie vor dem Hintergrund des derzeit
in Bearbeitung befindlichen Wohnraumentwicklungskonzeptes als Grundlage für die
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes ist zu beraten, ob im
Bebauungsplan weitere Änderungen zum Vorentwurf erfolgen sollen.
Eine Pflicht zur Errichtung von PV-Anlagen auf mind. 30% der nutzbaren Dachfläche ist bereits enthalten.
Derzeit sind lediglich Mindestgrößen für Grundstücke festgesetzt (600m² für Einfamilienhäuser, 500m² für Doppelhäuser). Diese Mindestgrößen sind erforderlich, um eine lockere dorftypische Struktur zu erhalten und um die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung darauf auslegen zu können.
Zusätzlich möglich wären beispielsweise
- Festsetzung einer maximalen Grundstücksfläche
- Ermöglichung von Mehrfamilienhäusern, als Möglichkeit der Art der Bebauung oder als zwingende Vorgabe für 1-2 Grundstücke
Rh Schaper-Biemann merkt an, dass der Erstellung von Mehrfamilienhäusern zugestimmt werden sollte. Dies bedeutet auf jeden Fall mehr Einwohner für die Gemeinde.
Rh Steinhauer weit darauf hin, dass die großen Häuser nicht vorne im B-Plan errichtet werden.
Weitere Einzelheiten sind noch mit Frau Heuer zu besprechen.
Nach eingehender Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Karwitz folgende
Beschlüsse:
a) Wegen der Kostenfrage wird die Variante 3 b gewählt.
b) Die Anlegung eines Schilfbeetes wird weiterverfolgt. Es ist zu prüfen, ob eine Erweiterung des Schilfbeetes durchführbar ist. Hierfür ist unter Umständen ein Grundstück freizuhalten.
c)
Der Bau
von Mehrfamilienhäusern und Doppelhäusern ist zu ermöglichen.