Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 6

Sachverhalt:

Ratsherr Scherlies hat mit Datum vom 21.08.2022 den anliegenden Antrag gestellt. Hierin fordert er, den unter TOP 7 in der Ratssitzung vom 28.06.2022 gefassten Beschluss aufzuheben. Er begründet seinen Vorschlag mit einem vermeintlichen Verstoß zweier Ratsmitglieder gegen das Mitwirkungsverbot aus § 41 NKomVG.

 

Rh Scherlies verliest seinen Antrag für die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und teilt mit, dass er ein Mitwirkungsverbot bei den beiden stellv. Bgm Timme und Goebel sehe.

Die Beiden könnten hier auf der heutigen Sitzung zu Protokoll geben, dass sie kein Interesse haben dort zu bauen.

 

Frau Martin teilt mit, dass eine solche Aussage nicht notwendig ist und dass hier im vorliegenden Fall kein Mitwirkungsverbot nach § 41 NKomVg vorliege.

 

Bgm Stegemann verließt die Erläuterung von Herrn Rhode, Fachbereichsleiter „Zentrale Dienste“.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Der Ansicht von Ratsherr Scherlies kann nicht gefolgt werden.

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde hat am 28.06.2022 unter TOP 7 den folgenden Beschluss mit einer Mehrheit von 6 zu 2 Stimmen gefasst:

 

Beschluss:

1.    Zur Schaffung von Wohnbauflächen im Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird im Norden (Flurstücke 14/6, 14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) ein Bebauungsplan aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.

 

2.    Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ gestellt. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.

 

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 NKomVG dürfen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sie selbst und unter anderem auch für ihre Verwandten bis zum dritten Grad bewirken würde.

Als unmittelbar gilt gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 NKomVG nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

Bei dem oben genannten Beschluss in Ziffer 1 handelt es sich um einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss). Der Beschluss zu Ziffer 2 beinhaltet den notwendigen Antrag zur Entlassung der entsprechenden Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet.

 

Bei beiden Beschlüssen fehlt es bereits an der Unmittelbarkeit des Vor- bzw. Nachteils. Der Aufstellungsbeschluss löst noch keine direkten rechtlichen Wirkungen hinsichtlich der im zukünftigen Plangebiet gelegenen Grundstücke aus. Diese bewirkt erst der Bebauungsplan, welcher als Satzung und damit materieller Rechtsnorm zu beschließen ist. Ein unmittelbarer Vorteil bzw. Nachteil ist also nicht gegeben.

 

Gleiches gilt für den zweiten Teilbeschluss. Die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet ist von einer Genehmigung des Landkreises Lüchow-Dannenberg abhängig. Auch hier müssen zur Erlangung eines vermeintlichen Vor- bzw. Nachteils noch Ereignisse (hier die Genehmigung) hinzutreten.

 

Es soll jedoch bereits an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass selbst bei einer Mitwirkung beim Beschluss über den Bebauungsplan kein Mitwirkungsverbot entstehen kann. So verfügt § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG, dass das Mitwirkungsverbot bei der Beratung und beim Beschluss über Rechtsnormen nicht gilt!

 

Um in diesen Fällen aber eine gewisse öffentliche Kontrolle möglich zu machen, hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 4 Satz 3 NKomVG eine Mitteilungspflicht implementiert. Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.

 

Bei der Mitwirkung an der Aufstellung von Flächennutzungsplänen würde es im Übrigen auch an der Unmittelbarkeit fehlen, da diese zu genehmigen sind. In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass der Flächennutzungsplan einer Rechtsnorm gleichzusetzen ist und von daher ebenfalls § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG direkt zur Anwendung kommt. Dies aber nur zum Verständnis, weil die Samtgemeinde über den Flächennutzungsplan zu beschließen hat.

 

Abschließend ist noch anzumerken, dass gem. § 41 Abs. 6 NKomVG ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, nur dann unwirksam ist, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

 

Da hier der Beschluss mit 6 Ja und 2 Nein-Stimmen gefasst wurde, wäre selbst diese Voraussetzung nicht erfüllt.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot aus § 41 NKomVG bei der Beschlussfassung zu TOP 7 der Sitzung des Rates der Gemeinde Göhrde am 28.06.2022 nicht vorgelegen hat. Der gefasste Beschluss ist voll wirksam!

 

Rh Dr. Gottesleben sieht die Rechtlage hier als deutlich gegeben, er selbst sieht es zwar anders, da hier ein bitterer Nachgeschmack bestehen bleibt und der Verdacht einer „Vetternwirtschaft“ aufkommt, dennoch sind die Formulierungen klar und eindeutig.

 

Rh Scherlies möchte dennoch über seinen vorliegenden Antrag abstimmen

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde fasst folgenden

 


Beschluss:

1.    Zur Schaffung von Wohnbauflächen im Rahmen der Eigenentwicklung in Schmessau wird im Norden (Flurstücke 14/6, 14/7 und 14/9, Flur 2, Gemarkung Schmessau) ein Bebauungsplan aufgestellt. Soweit erforderlich, wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue die Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt.

 

2.    Im Rahmen der Bauleitplanung wird ein Antrag auf Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhöhen-Drawehn“ gestellt. Die Flächen wurden bereits in der Stellungnahme vom 26.06.2020 in Bezug auf die Neuabgrenzung als Siedlungsentwicklungsfläche gemeldet.