Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

Ratsherr Walter hat folgenden Antrag gestellt:

„Ich möchte darum bitten die Straßenreinigungsgebühren einmal im Bauausschuss zu erläutern und die Vorteile insb. auch für den Haushalt darzustellen. Welche Bereiche können einbezogen werden, welche nicht und warum nicht? Mit welchen Kosten ist für den Bürger zu rechnen und mit welchen Einnahmen/Vorteilen kann die Stadt rechnen.

Es gibt immer wieder Anlass die BürgerInnen auf die Reinigungspflicht hinzuweisen, diese zu kontrollieren, etc., …. auch das kostet Zeit und Geld.

Einen Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Einführung der Straßenreinigungsgebühr findet zur Zeit wahrscheinlich eine Mehrheit im Rat, so dass ich finde dieses Thema kann mal wieder zur Diskussion gestellt werden. Falls erforderlich, gilt dieses Schreiben als ein Antrag.“

 

Der Hinweis „mal wieder“ ist durchaus angebracht, da das Thema der maschinellen Straßenreinigung im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) bereits mehrfach in den politischen Gremien der Stadt beraten wurde.

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue hat eine Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu erlassen.

In der Verordnung kann festgelegt werden, ob und für welche Bereiche eine maschinelle Straßenreinigung durchgeführt werden soll. Die gebührenrechtlichen Punkte sind in einer Straßenreinigungsgebührensatzung festzulegen. Grundlage ist u.a. eine entsprechende Gebührenkalkulation. Die gebührenpflichtigen „Benutzer“ der öffentlichen Einrichtung -Straßenreinigung- werden jährlich zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühr veranlagt. Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr wäre die Straßenfrontmeterlänge des Grundstückes das an die zu reinigende Straße angrenzt, gerundet auf volle Meter. Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der „Einrichtung“ Straßenreinigung decken.

Die Straßen im Bereich der Stadt Dannenberg (Elbe) werden bereits maschinell gereinigt. Die Reinigungsgebühr beträgt zur Zeit jährlich 1,85 Euro je Straßenfrontmeter. Ein nicht „umlagefähiger Anteil“ von 25% der jeweiligen Straßenreinigungsgebühr ist von der Gemeinde/Stadt zu tragen. In der Gebührenkalkulation sind die Kosten für die Papierkorbentleerung der Papierkörbe innerhalt des Reinigungsgebietes und die Entsorgung des daraus anfallenden Mülls mit zu berechnen. Die Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtung „Straßenreinigung“ wurde vom Rat der Samtgemeinde Elbtalaue, auf den Eigenbetrieb Kommunale Dienste, übertragen. Diese führen die Reinigung mit einer eigenen Kehrmaschine durch.

Die Durchführung der maschinellen Straßenreinigung im Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) wurde durch den Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) nach erheblichen Protesten der BürgerInnen, u.a. durch zahlreiche Unterschriftenlisten, abgelehnt.

Wenn Straßen aus dem Bereich der Stadt Hitzacker (Elbe) in das Verzeichnis der maschinell zu reinigenden Straßen (Anlage I der Straßenreinigungsverordnung) und somit einer maschinellen Straßenreinigung unterliegen, muss geprüft werden, ob hierfür eine gesonderte Kalkulation erforderlich wird. Auch die Fragen der „Zwischenlagerung“ es Kehrgutes und des Mülls aus den Papierkörben zu klären.

Die Straßenreinigungsverordnung kann nur durch einen Beschluss des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue geändert werden.  

Einsparungen für die Stadt würden sich durch den Wegfall der Entsorgungskosten der Papierkörbe und des Mülls, Kosten für die Laubentsorgung (nach Bedarf) und Verringerung der Kosten für die Reinigung der Straßeneinläufe und Sandfänge ergeben.

Um hier genauere Aussagen treffen zu können, ist es zunächst erforderlich, die Straßen Plätze und Bereiche festzulegen, auf denen eine maschinelle Straßenreinigung durchgeführt werden soll.

Ausschussvorsitzender Walter stellt kurz seinen Antrag vor.

 

Stellv. StDir Kern erläutert ausführlich den Sachverhalt.

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Nach kurzer Aussprache im Fachausschuss besteht Einigkeit darüber, über diese Thematik im Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) eine Berichterstattung abzugeben.