Sitzung: 30.08.2022 Verbandsversammlung des Planungsverbandes Neu Tramm
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 20/0189/2022
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom
22.04.2022 hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Lüchow-Dannenberg den in §
2 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite genehmigt.
Die Bekanntmachung (Verkündung) der Haushaltssatzung erfolgte am 04.05.2022 in
der Elbe-Jeetzel-Zeitung.
In der Verfügung
bemängelt der Landkreis die geringe Höhe der Nettoposition (entspricht dem
privatwirtschaftlichen Eigenkapital): „Die Nettoposition geben Sie für den
Finanzplanungszeitraum mit jeweils 14 € an. Der Planungsverband ist damit an
der Grenze zur Überschuldung …“
Diese Feststellung
ist aus rechtlicher Sicht in Ordnung, wird aber der Sondersituation des
Verbandes nicht gerecht. Zweck des Planungsverbandes ist eine gemeinsame und
einheitliche Planungstätigkeit der Gemeinde Jameln und der Stadt Dannenberg
(Elbe) für die Fläche des ehemaligen Kasernengeländes Neu Tramm. Folglich
verfügt der Verband, anders als eine Kommune, über keinerlei Sachvermögen. Die
Höhe der Nettoposition kann folglich nur auf den Werten des Finanzvermögens
(insbes. Forderungen) und den der liquiden Mittel beruhen.
Die finanziellen
Geschäftsvorfälle des Verbandes beschränken sich auf die Durchführung von
B-Plan-Änderungen und die Abwicklung der laufenden Verwaltungstätigkeiten. Die
Aufwendungen für diese Vorfälle werden entweder von privaten Vorhabensträgern
und bzw. oder den Mitgliedern des Verbandes erstattet. Da die Erstattungen
(Erträge) die Aufwendungen allenfalls geringfügig überschreiten, kann der
Verband auch auf diesem Weg kein nennenswertes Vermögen anhäufen. Diese wäre
nur denkbar, wenn der Verband über die zu deckenden Beträge hinaus, Geld von
den Mitgliedern einfordern und anhäufen würde. Dieses verstieße aber gegen die
§§ 5 und 14 der Verbandsatzung.
Weiter schreibt die
Kommunalaufsicht: „Die dauernde Leistungsfähigkeit nach § 23 KomHKVO ist
zumindest fraglich, da die Deckung der bestehenden Fehlbeträge nicht absehbar
ist.“
Hierzu ist
folgendes zu sagen: Der Planungsverband ist ein auf Zeit angelegter
Zusammenschluss der beiden Mitgliedskommunen, der wieder aufgelöst wird, „wenn
die Voraussetzungen für den Zusammenschluss weggefallen sind oder der Zweck der
gemeinsamen Planung erreicht ist.“ (§ 15 Abs. 1 Verbandssatzung). Die aus
Vorjahren resultierenden Fehlbeträge stellen lediglich eine rechnerische
Position dar. Im Falle der Abwicklung des Verbandes würden sie in der letzten
Schlussbilanz durch das vorhandene Reinvermögen (ebenfalls eine rechnerische
Position aus der ersten Eröffnungsbilanz) ausgeglichen werden. Eine entsprechende
Feststellung hat das Rechnungsprüfungsamt bereits bei der Prüfung des
Jahresabschlusses 2017 getroffen und die finanziellen Verhältnisse des
Planungsverbandes als geordnet bezeichnet.
Die Mitglieder der
Verbandsversammlung nehmen den Sachverhalt zur Kenntnis.