Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 22.04.2022 hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Lüchow-Dannenberg den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Kassenkredite genehmigt. Die Bekanntmachung (Verkündung) der Haushaltssatzung erfolgte am 04.05.2022 in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.

 

In der Verfügung bemängelt der Landkreis die geringe Höhe der Nettoposition (entspricht dem privatwirtschaftlichen Eigenkapital): „Die Nettoposition geben Sie für den Finanzplanungszeitraum mit jeweils 14 € an. Der Planungsverband ist damit an der Grenze zur Überschuldung …“

Diese Feststellung ist aus rechtlicher Sicht in Ordnung, wird aber der Sondersituation des Verbandes nicht gerecht. Zweck des Planungsverbandes ist eine gemeinsame und einheitliche Planungstätigkeit der Gemeinde Jameln und der Stadt Dannenberg (Elbe) für die Fläche des ehemaligen Kasernengeländes Neu Tramm. Folglich verfügt der Verband, anders als eine Kommune, über keinerlei Sachvermögen. Die Höhe der Nettoposition kann folglich nur auf den Werten des Finanzvermögens (insbes. Forderungen) und den der liquiden Mittel beruhen.

 

Die finanziellen Geschäftsvorfälle des Verbandes beschränken sich auf die Durchführung von B-Plan-Änderungen und die Abwicklung der laufenden Verwaltungstätigkeiten. Die Aufwendungen für diese Vorfälle werden entweder von privaten Vorhabensträgern und bzw. oder den Mitgliedern des Verbandes erstattet. Da die Erstattungen (Erträge) die Aufwendungen allenfalls geringfügig überschreiten, kann der Verband auch auf diesem Weg kein nennenswertes Vermögen anhäufen. Diese wäre nur denkbar, wenn der Verband über die zu deckenden Beträge hinaus, Geld von den Mitgliedern einfordern und anhäufen würde. Dieses verstieße aber gegen die §§ 5 und 14 der Verbandsatzung.

 

Weiter schreibt die Kommunalaufsicht: „Die dauernde Leistungsfähigkeit nach § 23 KomHKVO ist zumindest fraglich, da die Deckung der bestehenden Fehlbeträge nicht absehbar ist.“

 

Hierzu ist folgendes zu sagen: Der Planungsverband ist ein auf Zeit angelegter Zusammenschluss der beiden Mitgliedskommunen, der wieder aufgelöst wird, „wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss weggefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist.“ (§ 15 Abs. 1 Verbandssatzung). Die aus Vorjahren resultierenden Fehlbeträge stellen lediglich eine rechnerische Position dar. Im Falle der Abwicklung des Verbandes würden sie in der letzten Schlussbilanz durch das vorhandene Reinvermögen (ebenfalls eine rechnerische Position aus der ersten Eröffnungsbilanz) ausgeglichen werden. Eine entsprechende Feststellung hat das Rechnungsprüfungsamt bereits bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2017 getroffen und die finanziellen Verhältnisse des Planungsverbandes als geordnet bezeichnet.

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung nehmen den Sachverhalt zur Kenntnis.