Sitzung: 05.07.2022 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: 30/0129/2022
Sachverhalt:
Es
liegt folgender Antrag der SOLI-Fraktion vor, dieser war der Vorlage auch als
Anlage I beigefügt.
Von: Kurt Herzog <kurt.herzog@gmx.de Datum:
11. März 2022 um 11:43:30 MEZ
An: Anträge <antraege@elbtalaue.de>Cc:
Jürgen Meyer <1.Meyer@elbtalaue.de>
Betreff: Antrag für kommende Sitzungen von
Ausschuss Klimo, VA und Stadtrat
Hiermit beantragen wir folgenden TOP:
Einführung von Tempo 30 und
geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen in der Stadt Dannenberg und den
Ortsteilen
Unter Beteiligung der Einwohner soll wie in
Breese Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende bauliche
Maßnahmen umgesetzt. Für die Kernstadt wird das aufsetzend auf den VEP
entwickelt. Hauptstraßen wie die Jeetzelallee behalten in der Regel Tempo 50
bei. Der Radverkehr wird dabei prioritär berücksichtigt. Kurt Herzog,
SOLI-Fraktion
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachfolgend sind
die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen aufgeführt.
Rechtliche Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen
Hinsichtlich einer
30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-ordnung
(StVO) zugrunde zu legen.
Wesentliches Ziel
der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund
sind
Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr
Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von
eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit
zu einer
Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die
Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich
zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen
einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften
sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden
zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr
von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr.
Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf
allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die
spezielle Verkehrssituation vor Ort zwingend erforderlich sein.
Es muss eine das
allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.
Dabei sind die
örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte,
Querungsverkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und
Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.
Verkehrsanordnungen
allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.
Rechtliche Vorgaben für alle
Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.
Danach sind „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies
auf Grund der besonderen
Umstände zwingend erforderlich ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).
Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine
verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur
angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich
übersteigt“.
Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo
Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf
einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann
z.B. auf Strecken sein, auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder
häufiger gefährdet worden sind.
Nach den
Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls
zu prüfen, ob eine Verbesserung der
Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht
werden kann.
Für jede Verkehrsanordnung ist
die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen.
Die Polizei hat ihre
Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.
Beschlussempfehlung KMBD
vom 28.03.2022 und VAD/XI/06 vom 13.06.2022
Es wird zielgerichtet darauf hingearbeitet,
Tempo 30 in den Ortsteilen, auch in den kritischen Bereichen, soweit es
rechtlich möglich ist, umzusetzen.
Unter Beteiligung der Einwohner soll, wie in
Breese, Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende bauliche
Maßnahmen umgesetzt.
Für die Kernstadt wird das aufsetzend auf
den VEP entwickelt. Hauptstraßen, wie die Jeetzelallee, behalten in der Regel
Tempo 50 bei. Der Radverkehr wird dabei prioritär berücksichtigt.
Rh Herzog
geht nur kurz auf den Antrag ein, er verweist auf die entsprechenden Beratungen
im zuständigen Fachausschuss. Dieser hat die Beschlussempfehlung konkretisiert,
der Verwaltungsausschuss hat sich dieser angeschlossen.
Ohne
weitere Aussprache fasst der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) folgenden
Beschluss:
Es wird
zielgerichtet darauf hingearbeitet, Tempo 30 in den Ortsteilen, auch in den
kritischen Bereichen, soweit es rechtlich möglich ist, umzusetzen.
Unter Beteiligung
der Einwohner soll, wie in Breese, Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden
unterstützende bauliche Maßnahmen umgesetzt.
Für die Kernstadt
wird das aufsetzend auf den VEP entwickelt. Hauptstraßen, wie die Jeetzelallee,
behalten in der Regel Tempo 50 bei.
Der Radverkehr wird
dabei prioritär berücksichtigt.