Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17

Sachverhalt:

Es liegt folgender Antrag der SOLI-Fraktion vor, dieser war der Vorlage auch als Anlage I beigefügt.

Von: Kurt Herzog <kurt.herzog@gmx.de Datum: 11. März 2022 um 11:43:30 MEZ

An: Anträge <antraege@elbtalaue.de>Cc: Jürgen Meyer <1.Meyer@elbtalaue.de>

Betreff: Antrag für kommende Sitzungen von Ausschuss Klimo, VA und Stadtrat

Hiermit beantragen wir folgenden TOP:

Einführung von Tempo 30 und geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen in der Stadt Dannenberg und den Ortsteilen

Unter Beteiligung der Einwohner soll wie in Breese Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende bauliche Maßnahmen umgesetzt. Für die Kernstadt wird das aufsetzend auf den VEP entwickelt. Hauptstraßen wie die Jeetzelallee behalten in der Regel Tempo 50 bei. Der Radverkehr wird dabei prioritär berücksichtigt. Kurt Herzog, SOLI-Fraktion

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachfolgend sind die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen aufgeführt. 

 

Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen

Hinsichtlich einer 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zugrunde zu legen.

Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund

sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit

zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.

Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor Ort zwingend erforderlich sein.

Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.

Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungsverkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.

Verkehrsanordnungen allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.


Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.

Danach sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen

Umstände zwingend erforderlich ist(so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

 

Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein, auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.

Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen.

Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.

 

 

Beschlussempfehlung KMBD vom 28.03.2022 und VAD/XI/06 vom 13.06.2022

Es wird zielgerichtet darauf hingearbeitet, Tempo 30 in den Ortsteilen, auch in den kritischen Bereichen, soweit es rechtlich möglich ist, umzusetzen.

Unter Beteiligung der Einwohner soll, wie in Breese, Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende bauliche Maßnahmen umgesetzt.

Für die Kernstadt wird das aufsetzend auf den VEP entwickelt. Hauptstraßen, wie die Jeetzelallee, behalten in der Regel Tempo 50 bei. Der Radverkehr wird dabei prioritär berücksichtigt.

 

Rh Herzog geht nur kurz auf den Antrag ein, er verweist auf die entsprechenden Beratungen im zuständigen Fachausschuss. Dieser hat die Beschlussempfehlung konkretisiert, der Verwaltungsausschuss hat sich dieser angeschlossen.

 

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) folgenden

 

 

 


Beschluss:

Es wird zielgerichtet darauf hingearbeitet, Tempo 30 in den Ortsteilen, auch in den kritischen Bereichen, soweit es rechtlich möglich ist, umzusetzen.

Unter Beteiligung der Einwohner soll, wie in Breese, Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende bauliche Maßnahmen umgesetzt.

Für die Kernstadt wird das aufsetzend auf den VEP entwickelt. Hauptstraßen, wie die Jeetzelallee, behalten in der Regel Tempo 50 bei.

Der Radverkehr wird dabei prioritär berücksichtigt.