Sitzung: 14.06.2022 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 30/0221/2022
Die Verwaltung
wurde gebeten, die Themen Ausgleichsmaßnahmen, Waldumwandlung und
Kostenerstattungssatzung insb. in den Baugebieten "Haselbrink/Fischteiche",
"Göhrdestraße" und "Am Walde II" zu erläutern.
Frau Heuer
erläutert den Sachverhalt.
Waldumwandlung:
Nach § 2 Abs. 3 NWaldLG ist Wald „jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist“. Die Beurteilung erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde und ist unabhängig vom bestehenden Baurecht.
Wenn eine Fläche
als Wald beurteilt wurde, ist eine Waldumwandlung erforderlich, um das Baurecht
ausüben zu können.
a) Wenn im Bebauungsplan die Waldumwandlung
bereits berücksichtigt worden ist (Beispiel „Am Walde II“), wird keine
gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung mehr erforderlich. Die im Bebauungsplan
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten dann auch den
naturschutzrechtlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme des Waldes.
b) Wenn die Waldumwandlung im Bebauungsplan
noch nicht berücksichtigt worden ist, weil zur Zeit der Aufstellung des
Bebauungsplanes noch kein Wald bestand, oder weil die Rechtslage eine
Waldumwandlung zur Zeit der Aufstellung noch nicht erforderte, ist zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Baurechtes eine Waldumwandlungsgenehmigung
einzuholen (Beispiel „Haselbrink/Fischteiche“). Die Genehmigung wird erteilt,
unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung oder der Zahlung einer
Walderhaltungsabgabe. Diese beträgt zurzeit 5,53 €/m².
Stellv. Bgm Beutler
erklärt, dass die Gemeinde 2014 aufgefordert wurde, für das Baugebiet „Am
Walde“ eine Baumsatzung zu beschließen.
Frau Heuer bemerkt,
dass es sich hierbei um die Kostenerstattungssatzung gehandelt hat. Dieses
Thema wird sie im Anschluss erläutern.
Auf Nachfrage von
Rh Pröhl erläutert Frau Heuer, dass die Baumpflanzung durch den Bebauungsplan
vorgegeben wird, wie auch andere Dinge wie Hecken, die Größe der zu bebauenden
Fläche, Sträucher, u.v.m. Wenn ein Baugrundstück verkauft wird, so kann der
Käufer sich im Vornhinein über das Grundstück, die Gegebenheiten und
Voraussetzungen informieren. Verantwortlich für die Ausführung der Vorgaben ist
der Bauherr.
Ausgleichsmaßnahmen
und Kostenerstattung allgemein:
Gem. § 1a Abs. 3
BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten
naturschutzrechtlichen Eingriffe festzulegen.
Die Maßnahmen sind
grundsätzlich vom Vorhabenträger umzusetzen.
Eingriffe auf den
Baugrundstücken sind also vom Bauherren/Eigentümer auszugleichen, Eingriffe
durch Infrastrukturmaßnahmen, z.B. Straßen sind durch die Gemeinde
auszugleichen.
Im Bebauungsplan
können direkte Maßnahmen auf den Baugrundstücken/Straßengrundstücken festgelegt
werden (z.B. Baumpflanzungen, Heckenpflanzungen etc.). oder es können Maßnahmen
an anderer Stelle innerhalb oder außerhalb des Plangebietes festgelegt werden
(z.B. Extensivierung einer Ackerfläche, Umbau einer Waldfläche etc.). Die
Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffes, also mit
Inanspruchnahme des Baurechtes durchzuführen.
Sind solche
„Maßnahmen an anderer Stelle“ festgelegt, können diese nicht mehr von
den einzelnen Grundstückseigentümern durchgeführt werden. Daher soll die
Gemeinde die Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen
und die erforderlichen Flächen bereitstellen.
Die Kosten für die,
den privaten Eingriffen zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen können gem. § 135a
Abs. 3 BauGB durch die Gemeinde geltend gemacht werden.
Die Gemeinde kann
die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen allerdings nur geltend machen, wenn zuvor
eine Kostenerstattungssatzung erlassen worden ist. Geltend gemacht werden
können dann alle nach Erlass der Satzung tatsächlich angefallenen Kosten.
Wenn die Gemeinde
zuvor Eigentümerin der Baugrundstücke war, können die Kosten für die
Ausgleichmaßnahmen auch in den Verkaufspreis einberechnet werden. Grundlage
hierfür kann nur eine Kostenschätzung zum Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe
sein.
Die Kosten für die
den öffentlichen Eingriffen (z.B. Straßenbau) zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen
können über die Erschließungsbeiträge (Erstattungsfähig jedoch nur 90%) geltend
gemacht werden, soweit diese noch nicht über im Kaufpreis enthaltene Ablösebeträge
abgelöst worden sind.
Stellv. Bgm Beutler
merkt an, dass es dann unter Umständen jetzt noch möglich wäre, eine
Kostenerstattungssatzung zu erlassen und die Eigentümer aufzufordern, die
Kostenerstattung vorzunehmen. In dieser Angelegenheit sieht er sich von der
Samtgemeinde schlecht beraten.
Rh Gleitze erklärt,
dass die Grundstücke seinerzeit voll erschlossen verkauft wurden, der Anspruch
könnte hier bereits integriert sein.
Herr Hesebeck
erläutert, dass die Gemeinde finanziell nicht leistungsfähig ist, da sie
seinerzeit nichts beiseitegelegt hat. An dem Kaufpreis lässt sich nicht
erkennen, ob Geld für die Ausgleichsmaßnahmen enthalten war.
Stellv. Bgm Beutler
bemerkt, dass seinerzeit Geld zum Ausbau der Straße zurückgelegt wurde.
Herr Hesebeck geht
auf die Zusammensetzung des Kaufpreises ein und auch auf die grünordnerischen
Maßnahmen, die festgelegt wurden. Des Weiteren weist er darauf hin, dass die
Kostenerstattungssatzung 2014 zur Beschlussfassung vorgelegt und abgelehnt
wurde.
Bgm Schulz weist
darauf hin, dass eine Kostenerstattungssatzung auf jeden Fall für das Baugebiet
„Lange Stücke“ erstellt werden muss.
Zum Baugebiet „Am
Walde II“ wirft Frau Heuer ein, dass wegen der Ausgleichsmaßnahmen hier
Überlegungen hinsichtlich der Bestandsaufnahme und Durchführung der
Kompensationsmaßnahmen erfolgen müssen. Kosten hierfür können augenblicklich
nicht abgeschätzt werden.
Rh Enge regt an,
die Kosten hierfür festzustellen.
Herr Hesebeck
erklärt, dass auf jeden Fall Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind. Die
Kosten können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Wenn die
Maßnahme erst in 5 Jahren durchgeführt werden sollte, wird man die
Kostensteigerungen nicht vollständig berücksichtigen können. Zum Teil wurden
bereits Kosten ermittelt, die allerdings nicht abgeschlossen werden konnten.
Frau Heuer stellt
fest, dass es mittlerweile schwierig geworden ist, nur eine Kostenschätzung von
einem Planer für solche Aufgaben zu bekommen. Das ist eine sehr aufwändige
Tätigkeit, die evtl. in einigen Jahren erst zum Tragen kommt.
Es wurde in der
letzten Sitzung bereits besprochen, evtl. eine Arbeitsgruppe zu bilden, um den
Bestand zu überprüfen.
Rh Zachow bemerkt,
dass die Grundstückseigentümer aufgefordert werden könnten, den Bebauungsplan
anzusehen, um festzustellen, ob das Grundstück nach diesen Maßgaben
hergerichtet wurde. Die Idee der Arbeitsgruppe hält er für sehr gut, da man
hierbei auch Kosten sparen kann, in dem Tätigkeiten mit eigenem Gerät
vorgenommen werden können.
Auf Nachfrage von
Rh Ahrens merkt Frau Heuer an, dass die Abnahme der durchgeführten
Kompensationsmaßnahme später durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt.
Bei Nachfragen
wegen der Ausgleichsfläche in Mützingen sind Beträge in Höhe von 30.000 € bis
75.000 € herausgekommen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe wäre eine gute Lösung.
Am Walde II
Im
Bebauungsplangebiet „Am Walde II“ sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf den
Baugrundstücken, aber auch an anderer Stelle innerhalb und außerhalb des
Plangebietes festgesetzt worden.
Da der Wald bereits
zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung bestand, sind die für die
Waldumwandlung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die
Waldumwandlungsgenehmigung im Bebauungsplan berücksichtigt worden.
Die durch die
Straße festgesetzten Eingriffe sind durch den Bau der Baustraße zu 40% erfolgt,
die Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 20% erfolgt, unter der Berücksichtigung
der gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.
Die Eingriffe auf
den Baugrundstücken sind durch die Errichtung der Wohnhäuser zu etwa 30%, die
Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 17% erfolgt, unter der Berücksichtigung der
gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.
Die Durchführung
weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit erforderlich, zumal in nächster Zeit mit
vielen Neubauten im Gebiet zu rechnen ist.
Eine
Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Am Walde II“ besteht nicht. Die
Beratung zum Erlass einer Kostenerstattungssatzung am 15.05.2014 wurde vertagt.
Göhrdestraße:
Im
Bebauungsplangebiet „Göhrdestraße“ sind ebenfalls umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt worden, hier insbesondere an anderer Stelle innerhalb und außerhalb
des Plangebietes.
Die zu
bepflanzenden Grünflächen in Plangebiet gehören zu großen Teilen nicht der
Gemeinde, sondern privaten Eigentümern. Bevor die Gemeinde entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann, müssen die Flächen erworben werden.
Die durch die
Straße festgesetzten Eingriffe sind zu etwa 66% erfolgt, die
Ausgleichsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in
Reddien zu etwa 62% erfolgt.
Die Eingriffe auf
den Baugrundstücken und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind jeweils zu
etwa 26-27% erfolgt, ebenfalls unter der Berücksichtigung der gekündigten
Pachtfläche in Reddien.
Die Durchführung
weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit zunächst nicht erforderlich. Der Erwerb
der für die Anpflanzungen erforderlichen Grünflächen sollte dennoch erfolgen.
Weitere Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens mit weiterer Inanspruchnahme von
Baurechten erfolgen.
Eine
Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Göhrdestraße“ besteht derzeit
nicht.
Die Bepflanzung des
Lärmschutzwalles ist keinem Eingriff zugeordnet und hat unabhängig von der
Inanspruchnahme von Baurechten zu erfolgen.
Nach weiterer
Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den
Der ehemalige
Bürgermeister Heinz Schulz bittet um Rederecht und die Sitzung hierfür zu
unterbrechen.
Die Sitzung wird um
21.23 Uhr unterbrochen.
Herr Heinz Schulz
erläutert den Sachverhalt zum Baugebiet „Am Walde II“, der Festlegung der Grundstückspreise
und den weiteren Planungen. Er nimmt Stellung zu den ihm unterschwellig
gemachten Vorwürfen und weist darauf hin, dass die Beschlüsse immer auch vom
Rat gefasst wurden. Er erläutert auch die bis dahin ihm unbekannte
Waldersatzabgabe, die nie zur Diskussion stand und selbst der Verwaltung nicht
bekannt war.
Er merkt an, dass
gerade in baulichen Angelegenheiten, der Rat von der Verwaltung nicht allein
gelassen werden sollte, sondern hier Unterstützung erfährt.
Die Sitzung wird um
21.28 Uhr fortgeführt.
Bgm Schulz bedankt
sich für die Ausführungen von Herrn H. Schulz. Er hofft auf eine gute
Kommunikation mit der Samtgemeinde.
Es erfolgt eine
weitere Aussprache hinsichtlich der Förderung für das Baugebiet „Lange Stücke“.
Beschluss:
a) Eine Arbeitsgruppe für die Herrichtung der
Kompensationsflächen wird gebildet. Zu dieser Arbeitsgruppe gehören: Bgm
Schulz, Rh Zachow, Rh Ahrens, stellv. Bgm Krüger und Rh Pröhl.
b) Die Verwaltung wird beauftragt, eine
Kostenerstattungssatzung für die Baugebiete „Göhrde Straße“ und „Am Walde II“
zur Beratung vorzulegen