Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Die Verwaltung wurde gebeten, die Themen Ausgleichsmaßnahmen, Waldumwandlung und Kostenerstattungssatzung insb. in den Baugebieten "Haselbrink/Fischteiche", "Göhrdestraße" und "Am Walde II" zu erläutern.

 

Frau Heuer erläutert den Sachverhalt.

 

Waldumwandlung:

Nach § 2 Abs. 3 NWaldLG ist Wald „jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist“. Die Beurteilung erfolgt durch die Untere Naturschutzbehörde und ist unabhängig vom bestehenden Baurecht.

 

Wenn eine Fläche als Wald beurteilt wurde, ist eine Waldumwandlung erforderlich, um das Baurecht ausüben zu können.

a)       Wenn im Bebauungsplan die Waldumwandlung bereits berücksichtigt worden ist (Beispiel „Am Walde II“), wird keine gesonderte Waldumwandlungsgenehmigung mehr erforderlich. Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten dann auch den naturschutzrechtlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme des Waldes.

b)      Wenn die Waldumwandlung im Bebauungsplan noch nicht berücksichtigt worden ist, weil zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes noch kein Wald bestand, oder weil die Rechtslage eine Waldumwandlung zur Zeit der Aufstellung noch nicht erforderte, ist zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Baurechtes eine Waldumwandlungsgenehmigung einzuholen (Beispiel „Haselbrink/Fischteiche“). Die Genehmigung wird erteilt, unter der Voraussetzung einer Ersatzaufforstung oder der Zahlung einer Walderhaltungsabgabe. Diese beträgt zurzeit 5,53 €/m².

 

Stellv. Bgm Beutler erklärt, dass die Gemeinde 2014 aufgefordert wurde, für das Baugebiet „Am Walde“ eine Baumsatzung zu beschließen.

Frau Heuer bemerkt, dass es sich hierbei um die Kostenerstattungssatzung gehandelt hat. Dieses Thema wird sie im Anschluss erläutern.

 

Auf Nachfrage von Rh Pröhl erläutert Frau Heuer, dass die Baumpflanzung durch den Bebauungsplan vorgegeben wird, wie auch andere Dinge wie Hecken, die Größe der zu bebauenden Fläche, Sträucher, u.v.m. Wenn ein Baugrundstück verkauft wird, so kann der Käufer sich im Vornhinein über das Grundstück, die Gegebenheiten und Voraussetzungen informieren. Verantwortlich für die Ausführung der Vorgaben ist der Bauherr.

 

Ausgleichsmaßnahmen und Kostenerstattung allgemein:

Gem. § 1a Abs. 3 BauGB sind Ausgleichsmaßnahmen für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten naturschutzrechtlichen Eingriffe festzulegen.

Die Maßnahmen sind grundsätzlich vom Vorhabenträger umzusetzen.

Eingriffe auf den Baugrundstücken sind also vom Bauherren/Eigentümer auszugleichen, Eingriffe durch Infrastrukturmaßnahmen, z.B. Straßen sind durch die Gemeinde auszugleichen.

 

Im Bebauungsplan können direkte Maßnahmen auf den Baugrundstücken/Straßengrundstücken festgelegt werden (z.B. Baumpflanzungen, Heckenpflanzungen etc.). oder es können Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb oder außerhalb des Plangebietes festgelegt werden (z.B. Extensivierung einer Ackerfläche, Umbau einer Waldfläche etc.). Die Ausgleichsmaßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt des Eingriffes, also mit Inanspruchnahme des Baurechtes durchzuführen.

Sind solche „Maßnahmen an anderer Stelle“ festgelegt, können diese nicht mehr von den einzelnen Grundstückseigentümern durchgeführt werden. Daher soll die Gemeinde die Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger durchführen und die erforderlichen Flächen bereitstellen.

 

Die Kosten für die, den privaten Eingriffen zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen können gem. § 135a Abs. 3 BauGB durch die Gemeinde geltend gemacht werden.

Die Gemeinde kann die Kosten der Ausgleichsmaßnahmen allerdings nur geltend machen, wenn zuvor eine Kostenerstattungssatzung erlassen worden ist. Geltend gemacht werden können dann alle nach Erlass der Satzung tatsächlich angefallenen Kosten.

Wenn die Gemeinde zuvor Eigentümerin der Baugrundstücke war, können die Kosten für die Ausgleichmaßnahmen auch in den Verkaufspreis einberechnet werden. Grundlage hierfür kann nur eine Kostenschätzung zum Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe sein.

 

Die Kosten für die den öffentlichen Eingriffen (z.B. Straßenbau) zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen können über die Erschließungsbeiträge (Erstattungsfähig jedoch nur 90%) geltend gemacht werden, soweit diese noch nicht über im Kaufpreis enthaltene Ablösebeträge abgelöst worden sind.

 

Stellv. Bgm Beutler merkt an, dass es dann unter Umständen jetzt noch möglich wäre, eine Kostenerstattungssatzung zu erlassen und die Eigentümer aufzufordern, die Kostenerstattung vorzunehmen. In dieser Angelegenheit sieht er sich von der Samtgemeinde schlecht beraten.

Rh Gleitze erklärt, dass die Grundstücke seinerzeit voll erschlossen verkauft wurden, der Anspruch könnte hier bereits integriert sein.

Herr Hesebeck erläutert, dass die Gemeinde finanziell nicht leistungsfähig ist, da sie seinerzeit nichts beiseitegelegt hat. An dem Kaufpreis lässt sich nicht erkennen, ob Geld für die Ausgleichsmaßnahmen enthalten war.

Stellv. Bgm Beutler bemerkt, dass seinerzeit Geld zum Ausbau der Straße zurückgelegt wurde.

Herr Hesebeck geht auf die Zusammensetzung des Kaufpreises ein und auch auf die grünordnerischen Maßnahmen, die festgelegt wurden. Des Weiteren weist er darauf hin, dass die Kostenerstattungssatzung 2014 zur Beschlussfassung vorgelegt und abgelehnt wurde.

Bgm Schulz weist darauf hin, dass eine Kostenerstattungssatzung auf jeden Fall für das Baugebiet „Lange Stücke“ erstellt werden muss.

Zum Baugebiet „Am Walde II“ wirft Frau Heuer ein, dass wegen der Ausgleichsmaßnahmen hier Überlegungen hinsichtlich der Bestandsaufnahme und Durchführung der Kompensationsmaßnahmen erfolgen müssen. Kosten hierfür können augenblicklich nicht abgeschätzt werden.

Rh Enge regt an, die Kosten hierfür festzustellen.

Herr Hesebeck erklärt, dass auf jeden Fall Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind. Die Kosten können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Wenn die Maßnahme erst in 5 Jahren durchgeführt werden sollte, wird man die Kostensteigerungen nicht vollständig berücksichtigen können. Zum Teil wurden bereits Kosten ermittelt, die allerdings nicht abgeschlossen werden konnten.

Frau Heuer stellt fest, dass es mittlerweile schwierig geworden ist, nur eine Kostenschätzung von einem Planer für solche Aufgaben zu bekommen. Das ist eine sehr aufwändige Tätigkeit, die evtl. in einigen Jahren erst zum Tragen kommt.

Es wurde in der letzten Sitzung bereits besprochen, evtl. eine Arbeitsgruppe zu bilden, um den Bestand zu überprüfen.

Rh Zachow bemerkt, dass die Grundstückseigentümer aufgefordert werden könnten, den Bebauungsplan anzusehen, um festzustellen, ob das Grundstück nach diesen Maßgaben hergerichtet wurde. Die Idee der Arbeitsgruppe hält er für sehr gut, da man hierbei auch Kosten sparen kann, in dem Tätigkeiten mit eigenem Gerät vorgenommen werden können.

Auf Nachfrage von Rh Ahrens merkt Frau Heuer an, dass die Abnahme der durchgeführten Kompensationsmaßnahme später durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt.

Bei Nachfragen wegen der Ausgleichsfläche in Mützingen sind Beträge in Höhe von 30.000 € bis 75.000 € herausgekommen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe wäre eine gute Lösung.

 

 Am Walde II

Im Bebauungsplangebiet „Am Walde II“ sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen auf den Baugrundstücken, aber auch an anderer Stelle innerhalb und außerhalb des Plangebietes festgesetzt worden.

Da der Wald bereits zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung bestand, sind die für die Waldumwandlung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die Waldumwandlungsgenehmigung im Bebauungsplan berücksichtigt worden.

 

Die durch die Straße festgesetzten Eingriffe sind durch den Bau der Baustraße zu 40% erfolgt, die Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 20% erfolgt, unter der Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.

Die Eingriffe auf den Baugrundstücken sind durch die Errichtung der Wohnhäuser zu etwa 30%, die Ausgleichsmaßnahmen sind zu etwa 17% erfolgt, unter der Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Middefeitz.

Die Durchführung weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit erforderlich, zumal in nächster Zeit mit vielen Neubauten im Gebiet zu rechnen ist.

 

Eine Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Am Walde II“ besteht nicht. Die Beratung zum Erlass einer Kostenerstattungssatzung am 15.05.2014 wurde vertagt.

 

Göhrdestraße:

Im Bebauungsplangebiet „Göhrdestraße“ sind ebenfalls umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt worden, hier insbesondere an anderer Stelle innerhalb und außerhalb des Plangebietes.

Die zu bepflanzenden Grünflächen in Plangebiet gehören zu großen Teilen nicht der Gemeinde, sondern privaten Eigentümern. Bevor die Gemeinde entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann, müssen die Flächen erworben werden.

 

Die durch die Straße festgesetzten Eingriffe sind zu etwa 66% erfolgt, die Ausgleichsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Reddien zu etwa 62% erfolgt.

Die Eingriffe auf den Baugrundstücken und die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen sind jeweils zu etwa 26-27% erfolgt, ebenfalls unter der Berücksichtigung der gekündigten Pachtfläche in Reddien.

Die Durchführung weiterer Ausgleichsmaßnahmen ist somit zunächst nicht erforderlich. Der Erwerb der für die Anpflanzungen erforderlichen Grünflächen sollte dennoch erfolgen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen müssen spätestens mit weiterer Inanspruchnahme von Baurechten erfolgen.

 

Eine Kostenerstattungssatzung für das Baugebiet „Göhrdestraße“ besteht derzeit nicht.

 

Die Bepflanzung des Lärmschutzwalles ist keinem Eingriff zugeordnet und hat unabhängig von der Inanspruchnahme von Baurechten zu erfolgen.

 

Nach weiterer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den

 

 

Der ehemalige Bürgermeister Heinz Schulz bittet um Rederecht und die Sitzung hierfür zu unterbrechen.

Die Sitzung wird um 21.23 Uhr unterbrochen.

 

Herr Heinz Schulz erläutert den Sachverhalt zum Baugebiet „Am Walde II“, der Festlegung der Grundstückspreise und den weiteren Planungen. Er nimmt Stellung zu den ihm unterschwellig gemachten Vorwürfen und weist darauf hin, dass die Beschlüsse immer auch vom Rat gefasst wurden. Er erläutert auch die bis dahin ihm unbekannte Waldersatzabgabe, die nie zur Diskussion stand und selbst der Verwaltung nicht bekannt war.

Er merkt an, dass gerade in baulichen Angelegenheiten, der Rat von der Verwaltung nicht allein gelassen werden sollte, sondern hier Unterstützung erfährt.

 

Die Sitzung wird um 21.28 Uhr fortgeführt.

 

Bgm Schulz bedankt sich für die Ausführungen von Herrn H. Schulz. Er hofft auf eine gute Kommunikation mit der Samtgemeinde.

Es erfolgt eine weitere Aussprache hinsichtlich der Förderung für das Baugebiet „Lange Stücke“.

 

 

 


Beschluss:

a)       Eine Arbeitsgruppe für die Herrichtung der Kompensationsflächen wird gebildet. Zu dieser Arbeitsgruppe gehören: Bgm Schulz, Rh Zachow, Rh Ahrens, stellv. Bgm Krüger und Rh Pröhl.

 

b)      Die Verwaltung wird beauftragt, eine Kostenerstattungssatzung für die Baugebiete „Göhrde Straße“ und „Am Walde II“ zur Beratung vorzulegen