Sitzung: 07.06.2022 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 30/0223/2022
Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag der Bgm`in Frau Deegen-Miest
vor, der Inhalt des Antrages und das Beschlussantrag ist nachfolgend
aufgeführt:
Die Strecke von der K16 durch Cacherien wird immer
mehr durch die Navitationshilfen als Abkürzungstrecke in Richtung Gusborn und
Gartow und umgekehrt genutzt. In Cacherien befindet sich zentral eine Kreuzung,
an der „rechts vor links“ gilt. Nun ist die Straßenlage leider so, dass dieses
Gebot meist nicht beachtet bzw. übersehen wird. Da besonders in dem Teil der
Gemeinde die Kinder die Straße mit ihren Fahrrädern befahren, weil es auch
keinen Bürgersteig gibt, kommt es hier häufig zu gefährlichen Situationen, die
die Kinder gefährden. Die Lage der Gebäude verschärft die Situation noch
zusätzlich.
Beschlussantrag:
Die Gemeinde Langendorf beantragt eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den
Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Um den Effekt zu
verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende
Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung zu informieren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Nachfolgend sind
die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen und die
Voraussetzungen für die Errichtung einer Tempo 30-Zone aufgeführt.
Rechtliche Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen
Hinsichtlich der
beantragten 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der
Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zugrunde zu legen.
Wesentliches Ziel
der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund
sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu
mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von
eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die
Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich zu beachten und sich auf die
unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen
diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden
zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für
Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der
Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor
Ort zwingend erforderlich sein.
Es muss eine das
allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.
Dabei sind die
örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte,
Querungs-verkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und
Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.
Verkehrsanordnungen
allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.
Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs.
9 Abs. 1 StVO.
Danach sind „Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände
zwingend erforderlich ist“
(so viel wie nötig, so
wenig wie möglich).
Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine
verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.
Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo
Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf
einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend
geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein, auf denen
Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so
wenig
Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserungder Situation vorrangig
durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Errichtung einer Tempo 30-Zone
Rechtliche Grundlage §45 Abs (1c) 1. Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften,
insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen
mit der Gemeinde an. 2. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere
Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3. Sie darf nur Straßen ohne
Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4.An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8
Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5. Abweichend von Satz 3
bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als
Verkehrsfachbehörde einzuholen.
Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage
abzugeben.
Die Erfüllung der v.g. Ausführungen sind Voraussetzungen zur Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder der Einrichtung einer Tempo-30 Zone.
Die Einhaltung einer Geschwindigkeitsreduzierung
oder auch einer Tempo 30 Zone könnte durch die nachfolgend aufgeführten
baulichen Maßnahmen unterstützt werden.
-
Fahrbahnschwellen
-
Aufpflasterungen
-
Verschwenkungen
Beschlussvorschlag
der Verwaltung: Die Gemeinde Langendorf beantragt
eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den
Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Um den Effekt zu
verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde über zusätzliche
geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung zu informieren.
Bgm’in Deegen-Miest verliest die Beschlussvorlage
und führt anschließend folgende Argumente auf:
•
Schilderwald ist nicht vorhanden
•
Alle anderen Voraussetzungen bestehen
•
Im Gegenteil, hier müssten auf jeden Fall Hinweisschilder
für die Regelung „rechts vor links“ aufgestellt werden.
•
Die Maßnahmen sollen in erster Linie die Sicherheit
von Seiten des Auswärtigen Verkehrs gewährleisten
•
Den Einheimischen ist bewusst, dass dort nicht
schneller als 30kmh gefahren werden kann
•
Eine stichprobenartige Befragung der Bewohner hat
ergeben, dass diese Maßnahme als sehr dringlich eingestuft wird
•
Besonders in dem Ortsteil sind viele Kinder geboren
worden, die auch gefahrlos die Straße benutzen sollen
•
Ziel ist es, den Verkehr wieder auf die vorgesehene
Strecke, also auf die Landstraße zu bekommen
•
Verhindert werden soll, die Kreuzung für mehr
Verkehr durch Beleuchtung oder Ähnliches sicherer zu machen
•
Auf keinen Fall soll erst gehandelt werden, wenn
schon was passiert ist!
•
Übertragbarkeit auf andere Gemeindeteile soll nach
Prozedere geklärt werden
Rh Bentz erkundigt sich, ob nicht ein einfaches
„Durchfahrt verboten“-Schild und „Anlieger frei“ reichen würde.
Bgm’in Deegen-Miest erwidert darauf, dass laut
Herrn Trapp die 30er Zone die einzige Möglichkeit ist, da es sich hier um eine
Querungsstraße handelt.
Rh Hintzmann stellt den Antrag die Anwohnerinnen
und Anwohner dazu zu befragen. Seitens des Rates gibt es keine Einwände.
Seitens der Anwohnerinnen und Anwohner werden
folgende Argumente und Einwände vorgebracht:
-
Zu der geplanten Errichtung der Tempo 30 Zone
wurden die anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner nicht befragt
-
Fahrbahnschwellen werden aufgrund von fehlender
oder schlechter Straßenbeleuchtung abgelehnt
-
Über Pfingsten sind viele Ortsfremde durch die
Straße gefahren
-
Grudsätzlich sprechen sich die Anwohner nur gegen
unterstützende bauliche Maßnahmen, nicht gegen die Tempo 30 Zone aus
-
Ein Modell wie in Zadrau bzw. Quickborn soll
möglichst vermieden werden
-
Es wird auch gefragt, ob nicht eine bloße
Fahrbahnmarkierung ausreichend wäre
Bgm’in Deegen-Miest verweist noch einmal auf die
Formulierung in der Vorlage. Die baulichen Maßnahmen sollen nur unterstützend
fungieren, vorrangig geht es um die Tempo 30 Zone.
Sie erwähnt die Straßenkreuzung in Splietau, diese
wurde einfach erhöht.
Rh Kohls wirft ein, dass dies nichts gebracht hat.
Bgm’in Deegen-Miest erläutert, dass es
grundsätzlich auch darum gehe die Straße unattraktiv zu machen. Weiterhin
überlegt sie den Vario Geschwindigkeitsmesser auf Tempo 30 einzustellen, um
Daten zu sammeln und damit eine gute Argumentationsgrundlage gegenüber der
zuständigen Behörde zu haben.
Ein Anwohner stellt die K27 als eigentliches
Problem in den Raum. Dort wird grundsätzlich zu schnell gefahren.
Bgm’in Deegen-Miest erläutert, dass die Kreisstraße
nicht unter die Zuständigkeit der Gemeinde fällt.
Weiter wird seitens der Anwohnerinnen und Anwohner
die schlechte Beschaffenheit des Gehweges erwähnt. Die Kinder müssen teilweise
mit dem Fahrrad auf die Straße ausweichen.
Bgm’in Deegen-Miest verweist hierfür auf den Top 9.
Rh Hintzmann fordert hier lediglich
„rechts-vor-links“ mittels Schildern und Fahrbahnmarkierungen kenntlich zu
machen.
Rh Kohls meint dagegen ein Tempo 30 Schild von
Gashaus Ley reinkommend genügt.
Bgm’in Deegen-Miest wirft ein, dass die Gemeinde im
Jahr 3.000 Euro für die Instandsetzung der Schilder im Haushalt eingeplant hat.
Diese Summe kann gut für die geplante Maßnahme aufgegriffen werden.
Rf Porsch stellt klar, dass es sich bei diesem
Antrag nur um den Versuch handelt eine 30er Zone einzurichten.
Rh Hintzmann wirft ein, dass mit den im Haushalt
eingeplanten Geldern heute über ein rechts-vor-links-Schild beschlossen werden
kann. Dies wäre die schnellste Variante.
Rf Porsch schlägt vor, den Antrag so zu belassen
wie er ist.
Rh Kohls schlägt vor eine Straße zur Vorfahrtstraße
zu machen.
Rh Hintzmann erwidert, dass dies dann über die
Polizei geht.
Bgm’in Deegen-Miest sieht die Diskussion zu weit
vom eigentlichen Antrag entfernt und schließt diese Diskussion mit folgendem
Antrag:
Die
Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im
Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter
Postweg“. Von allen anderen geschwindigkeitsberuhigenden Maßnahmen wird seitens
der Gemeinde vorerst abgesehen.
Der Rat fasst folgenden
Beschluss:
Die Gemeinde Langendorf beantragt eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den
Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Von allen anderen
geschwindigkeitsberuhigenden Maßnahmen wird seitens der Gemeinde vorerst
abgesehen.