Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

 

Es liegt ein Antrag der Bgm`in Frau Deegen-Miest vor, der Inhalt des Antrages und das Beschlussantrag ist nachfolgend aufgeführt:

 

Die Strecke von der K16 durch Cacherien wird immer mehr durch die Navitationshilfen als Abkürzungstrecke in Richtung Gusborn und Gartow und umgekehrt genutzt. In Cacherien befindet sich zentral eine Kreuzung, an der „rechts vor links“ gilt. Nun ist die Straßenlage leider so, dass dieses Gebot meist nicht beachtet bzw. übersehen wird. Da besonders in dem Teil der Gemeinde die Kinder die Straße mit ihren Fahrrädern befahren, weil es auch keinen Bürgersteig gibt, kommt es hier häufig zu gefährlichen Situationen, die die Kinder gefährden. Die Lage der Gebäude verschärft die Situation noch zusätzlich.

 

Beschlussantrag:

Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Um den Effekt zu verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung zu informieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Nachfolgend sind die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen und die Voraussetzungen für die Errichtung einer Tempo 30-Zone aufgeführt.

 

Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen

 

 

Hinsichtlich der beantragten 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zugrunde zu legen.

Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.

Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.

Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor Ort zwingend erforderlich sein.

Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.

Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungs-verkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.

Verkehrsanordnungen allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.


Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.

Danach sind „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen

Umstände zwingend erforderlich ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

 

Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen
 nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein, auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so

wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserungder Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.


 

Errichtung einer Tempo 30-Zone

 

Rechtliche Grundlage §45 Abs (1c) 1. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4.An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

 

Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen.

Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.

 

Die Erfüllung der v.g. Ausführungen sind Voraussetzungen zur Umsetzung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder der Einrichtung einer Tempo-30 Zone.

 

Die Einhaltung einer Geschwindigkeitsreduzierung oder auch einer Tempo 30 Zone könnte durch die nachfolgend aufgeführten baulichen Maßnahmen unterstützt werden.

 

-       Fahrbahnschwellen

-       Aufpflasterungen

-       Verschwenkungen 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung: Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Um den Effekt zu verstärkten beauftragt sie die Samtgemeinde über zusätzliche geschwindigkeitsberuhigende Maßnahmen zur nächsten Ratssitzung zu informieren.

 

Bgm’in Deegen-Miest verliest die Beschlussvorlage und führt anschließend folgende Argumente auf:

 

       Schilderwald ist nicht vorhanden

       Alle anderen Voraussetzungen bestehen

       Im Gegenteil, hier müssten auf jeden Fall Hinweisschilder für die Regelung „rechts vor links“ aufgestellt werden.

       Die Maßnahmen sollen in erster Linie die Sicherheit von Seiten des Auswärtigen Verkehrs gewährleisten

       Den Einheimischen ist bewusst, dass dort nicht schneller als 30kmh gefahren werden kann

       Eine stichprobenartige Befragung der Bewohner hat ergeben, dass diese Maßnahme als sehr dringlich eingestuft wird

       Besonders in dem Ortsteil sind viele Kinder geboren worden, die auch gefahrlos die Straße benutzen sollen

       Ziel ist es, den Verkehr wieder auf die vorgesehene Strecke, also auf die Landstraße zu bekommen

       Verhindert werden soll, die Kreuzung für mehr Verkehr durch Beleuchtung oder Ähnliches sicherer zu machen

       Auf keinen Fall soll erst gehandelt werden, wenn schon was passiert ist!

       Übertragbarkeit auf andere Gemeindeteile soll nach Prozedere geklärt werden

 

 

Rh Bentz erkundigt sich, ob nicht ein einfaches „Durchfahrt verboten“-Schild und „Anlieger frei“ reichen würde.

Bgm’in Deegen-Miest erwidert darauf, dass laut Herrn Trapp die 30er Zone die einzige Möglichkeit ist, da es sich hier um eine Querungsstraße handelt.

 

Rh Hintzmann stellt den Antrag die Anwohnerinnen und Anwohner dazu zu befragen. Seitens des Rates gibt es keine Einwände.

 

Seitens der Anwohnerinnen und Anwohner werden folgende Argumente und Einwände vorgebracht:

-       Zu der geplanten Errichtung der Tempo 30 Zone wurden die anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner nicht befragt

-       Fahrbahnschwellen werden aufgrund von fehlender oder schlechter Straßenbeleuchtung abgelehnt

-       Über Pfingsten sind viele Ortsfremde durch die Straße gefahren

-       Grudsätzlich sprechen sich die Anwohner nur gegen unterstützende bauliche Maßnahmen, nicht gegen die Tempo 30 Zone aus

-       Ein Modell wie in Zadrau bzw. Quickborn soll möglichst vermieden werden

-       Es wird auch gefragt, ob nicht eine bloße Fahrbahnmarkierung ausreichend wäre

 

Bgm’in Deegen-Miest verweist noch einmal auf die Formulierung in der Vorlage. Die baulichen Maßnahmen sollen nur unterstützend fungieren, vorrangig geht es um die Tempo 30 Zone.

Sie erwähnt die Straßenkreuzung in Splietau, diese wurde einfach erhöht.

Rh Kohls wirft ein, dass dies nichts gebracht hat.

Bgm’in Deegen-Miest erläutert, dass es grundsätzlich auch darum gehe die Straße unattraktiv zu machen. Weiterhin überlegt sie den Vario Geschwindigkeitsmesser auf Tempo 30 einzustellen, um Daten zu sammeln und damit eine gute Argumentationsgrundlage gegenüber der zuständigen Behörde zu haben.

 

Ein Anwohner stellt die K27 als eigentliches Problem in den Raum. Dort wird grundsätzlich zu schnell gefahren.

Bgm’in Deegen-Miest erläutert, dass die Kreisstraße nicht unter die Zuständigkeit der Gemeinde fällt.

 

Weiter wird seitens der Anwohnerinnen und Anwohner die schlechte Beschaffenheit des Gehweges erwähnt. Die Kinder müssen teilweise mit dem Fahrrad auf die Straße ausweichen.

Bgm’in Deegen-Miest verweist hierfür auf den Top 9.

 

Rh Hintzmann fordert hier lediglich „rechts-vor-links“ mittels Schildern und Fahrbahnmarkierungen kenntlich zu machen.

 

Rh Kohls meint dagegen ein Tempo 30 Schild von Gashaus Ley reinkommend genügt.

Bgm’in Deegen-Miest wirft ein, dass die Gemeinde im Jahr 3.000 Euro für die Instandsetzung der Schilder im Haushalt eingeplant hat. Diese Summe kann gut für die geplante Maßnahme aufgegriffen werden.

 

Rf Porsch stellt klar, dass es sich bei diesem Antrag nur um den Versuch handelt eine 30er Zone einzurichten.

 

Rh Hintzmann wirft ein, dass mit den im Haushalt eingeplanten Geldern heute über ein rechts-vor-links-Schild beschlossen werden kann. Dies wäre die schnellste Variante.

 

Rf Porsch schlägt vor, den Antrag so zu belassen wie er ist.

 

Rh Kohls schlägt vor eine Straße zur Vorfahrtstraße zu machen.

Rh Hintzmann erwidert, dass dies dann über die Polizei geht.

 

Bgm’in Deegen-Miest sieht die Diskussion zu weit vom eigentlichen Antrag entfernt und schließt diese Diskussion mit folgendem Antrag:

Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Von allen anderen geschwindigkeitsberuhigenden Maßnahmen wird seitens der Gemeinde vorerst abgesehen.

 

Der Rat fasst folgenden

 

 


Beschluss:

Die Gemeinde Langendorf beantragt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im Ortsteil Cacherien auf den Gemeindestraßen „Cacheriener Straße“ und „Alter Postweg“. Von allen anderen geschwindigkeitsberuhigenden Maßnahmen wird seitens der Gemeinde vorerst abgesehen.