Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Sachverhalt:

Die Verwaltung hat im Rahmen der zukünftigen Umsatzsteuerpflicht für Kommunen alle geltenden Satzungen einer Überprüfung unterzogen.

 

Hintergrund waren die Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834). In diesem Zusammenhang wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und / oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.

 

Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Verwaltungskostensatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) nicht mehr benötigt wird. Die dort aufgeführten Tarife werden nicht mehr erhoben. Die Satzung ist daher aufzuheben.

 

1.SgRat Beitz erläutert kurz den Sachverhalt.

Stellv. Bgm Walter verliest die einstimmige Beschlussempfehlung des VAH/XI/04 und lässt darüber abstimmen.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 


Beschluss:

Die anliegende Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Hitzacker (Elbe) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) wird erlassen.