Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Sachverhalt:

Rh Struck hat in der konstituierenden Sitzung am 23.11.2021 beantragt, dass der Rat der Gemeinde Gusborn in seiner nächsten Sitzung Änderungen bzw. Anpassungen an der derzeit gültigen 20. Geschäftsordnung vom 09.03.2017 vornehmen sollte.

 

Welche Änderungen und Anpassungen hier im Einzelnen gemeint sind, muss in der Sitzung vorgetragen und beraten werden.

 

Da der Rat der Gemeinde Gusborn sich nach einer schriftlichen Abfrage mehrheitlich bereit erklärt hat, an der digitalen Ratsarbeit teilzunehmen, schlägt die Verwaltung folgende weitere Änderung von § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung vor:

 

Neuer Abs. 2:

 

(2) Die Ladung erfolgt schriftlich durch Brief. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift umgehend der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Ladung sind die Tagesordnung sowie in der Regel Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung können einem Ratsmitglied Vorlagen für die Sitzungen alternativ ausschließlich über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 4 dieser Geschäftsordnung zu beachten. Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden.

 

Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass die Ladung sowie alle Vorlagen grundsätzlich in Papierform übersandt werden. Alternativ dazu ist es aber möglich, Vorlagen über die Sitzung ausschließlich über das Ratsinformationssystem zu erhalten. Die Regelung sollte ab dem 01.04.2022 in Kraft treten.

 

Es sollte in diesem Zusammenhang beraten werden, ob Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die an der digitalen Ratsarbeit teilnehmen, eine zusätzliche Aufwandspauschale gezahlt wird. Hierzu wäre in der darauffolgenden Ratssitzung die Aufwandsentschädigungssatzung zu ändern. Die Zahlung einer eventuellen Pauschale könnte dann rückwirkend zum 01.04.2022 gelten.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung: Nach Beratung in der Sitzung

 

Bgm Ringel bittet die Punkte einzeln vorzutragen und über jeden Punkt einzeln abzustimmen.

 

Herr Rhode, Fachbereichsleiter, bittet weiterhin um eine Begründung zum jeweiligen Änderungswunsch.

 

§ 1 – Verlängerung der Ladungsfrist

 

Rh Struck trägt den Wunsch vor die Ladungsfrist in § 1 auf 2 Wochen zu verlängern.

Herr Rhode erläutert, dass dies rechtlich unproblematisch ist. Allerdings gibt er zu bedenken, dass sich dann auch die unmittelbar in Zusammenhang stehenden Fristen verändern. Die Ladung wäre dann 17 Tage vorher zu versenden, die Anträge 20 Tage im Vorfeld zu stellen und die Sitzung wäre dann 34 Tage vorab anzukündigen. Er bezweifelt, dass das in dieser schnelllebigen Zeit umsetzbar ist. Zudem ist zu bedenken, dass alle Anträge die nicht in die 2 Wochenfrist fallen dann Eil- und Dringlichkeitsanträge sein müssen. Die Vorgaben für Eilanträge sind rechtlich klar definiert. Wird ein Antrag zum Beispiel als Eilantrag behandelt, ist aber gar keiner, dann ist der Beschluss dazu rechtswidrig. Er bittet dies bei der Abstimmung zu beachten.

 

Stellv.Bgm Fahren reicht die einwöchige Ladungsfrist aus.

 

Rh Struck wirft ein, dass innerhalb der Gruppe auch dafür plädiert wird, die Sitzungstermine weiter im Vorfeld festzulegen. Dann könnten auch alle damit zusammenhängenden verlängerten Fristen eingehalten werden.

 

Herr Rhode verweist abermals auf die heutige Schnelllebigkeit. Oftmals ist schnelles Handeln, dies zeigt die Erfahrung auf Samtgemeindeebene, nötig.

 

Bgm Ringel lässt über die 2wöchige Ladungsfrist abstimmen

2 Ja  6 Nein  3 Enthaltungen

Ergo bleibt es bei der 1wöchigen Ladungsfrist.

 

§ 1 – Möglichkeit von Onlinesitzungen

 

Herr Rhode erläutert vorab, dass reine Online Sitzungen rechtlich nicht möglich sind, die Durchführung müsste in der Hauptsatzung geregelt werden. Weiter berichtet er, dass der Landesgesetzgeber das NVGB dazu am 22.03.2022 den § 64 um Abs. 3 - 9 ergänzt hat. Er schlägt daher vor dem Rat vorab Informationen dazu zukommen zu lassen. Weiter ist zu bedenken, dass Zuschauerinnen und Zuschauer in einer öffentlichen Sitzung nicht online teilnehmen, sondern in einem öffentlichen Raum die Ratsmitglieder online sehen und hören müssen. Dazu müssen die Ratsmitglieder in Lebensgröße übertragen werden. Dies dient dazu Mimik einordnen und erkennen zu können. Diese technische Umsetzung ist mit großen Kosten verbunden.

 

Bgm Ringel lässt über den Vorschlag von Herrn Rhode, vorab Infomaterial zu der neuen Norm zur Verfügung zu stellen, abstimmen.

11 Ja  0 Nein  0 Enthaltungen

Das Material wird zusammen mit der Niederschrift zur Verfügung gestellt.

 

§ 4 Sitzungsverlauf nichtöffentlicher Sitzungen

 

Rh Struck erläutert, dass zwar der Sitzungsverlauf einer öffentlichen Sitzung unter § 4 geregelt ist, der der nichtöffentlichen soll ebenso geregelt werden.

 

Herr Rhode bezeichnet dies als unproblematisch.

 

Stellv.Bgm Burmester schlägt vor nach Vorlage abzustimmen.

 

Bgm Ringel lässt nach Vorlage abstimmen.

11 Ja  0 Nein  0 Enthaltungen

Folglich wird der Sitzungsverlauf einer nichtöffentlichen Sitzung unter § 4 geregelt.

 

§ 5 – Sachanträge

 

Rh Beckmann erläutert, um Sachanträge zu stellen muss natürlich bekannt sein, wann die nächste Ratssitzung stattfindet. Bisher war es so geregelt, dass die Sitzungstermine im Jahr voraus festgelegt wurden. Momentan wird auf jeder Sitzung ein neuer Termin angekündigt. Das ist auch eine Möglichkeit, aber grundsätzlich sollte sich die Regelung dazu in einer Formulierung wiederfinden.

 

Stellv. Bgm Fahren spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass der neue Termin auf der aktuellen Sitzung bekannt gegeben werden muss, er würde allerdings von einer so bindenden Formulierung abraten. Er bevorzugt eine vernünftige, kollegiale Zusammenarbeit statt sich an eine Regelung zu binden. Weiter plädiert er dafür, die Antragsfrist von 14 auf 16 Tage zu verlängern.

 

Rh Beckmann spricht sich stattdessen für eine Verminderung der Einreichfrist aus. Eine kurzfristige Bearbeitung, der meist nicht so umfangreichen Anträgen der Gemeinde Gusborn, sollte seitens der Verwaltung möglich sein.

 

Herr Rhode, Fachbereichsleiter erläutert den Grund der 3 werktägigen Frist vor Ladung zur Einreichung von Anträgen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Tagesordnungspunkte werden vorab in der Elbe-Jeetzel-Zeitung bekannt gegeben. Auch die Zeitungsanzeige bedarf einer Vorlaufzeit von 3 Tagen.

 

Bgm Ringel spricht sich ebenfalls für eine Verlängerung der Antragsfrist. Seiner Meinung nach wären 14 Werktage eine gute Lösung. Weiter spricht er sich dafür aus, den neuen Sitzungstermin am Ende der aktuellen Sitzung zu besprechen.

 

Bgm Ringel legt fest, den nächsten Sitzungstermin immer am Ende einer Sitzung abzustimmen.

Weiter sollen Anträge 14 Werktage vor dem Sitzungstermin eingereicht werden.


§ 6 – Dringlichkeitsanträge

 

Rh Struck trägt das Anliegen vor. Seiner Meinung nach kann auch eine einfache Mehrheit die Dringlichkeit feststellen.

 

Herr Rhode erklärt dazu, dass dies in § 59 Abs. 3 Satz 5 festgelegt ist. Dies dient dem Schutz von Minderheiten.

 

Aufgrund dessen entfällt hier eine Abstimmung.

 

§ 8 – Änderungsanträge / Anträge zur Geschäftsordnung

 

Rh Struck trägt hier vor einen zusätzlichen Punkt g) anlegen zu wollen, der die Abgabe einer persönlichen Erklärung ermöglicht. Er meint, der § 8 hängt eng mit § 12 zusammen. In § 12 könnte dafür der 2. Satz gestrichen werden. Dieses ist wichtig um bei Unstimmigkeiten eine, in der Niederschrift wieder zu findende, Erklärung abzugeben.

 

Herr Rhode erläutert dazu, dass die persönliche Erklärung unter § 8 einen Systembruch darstellt. Ein Antrag lenkt ein laufendes Verfahren in eine bestimmte Richtung, eine persönliche Erklärung tut das nicht. Den 2. Satz im § 12 kann man streichen, allerdings ist in der Beratungs- und Redeordnung klar geregelt, dass jeder zu jedem Punkt sooft und solange reden darf wie er möchte.

 

Bgm Ringel lässt über die Aufnahme von Punkt g) in § 8 abstimmen.

3 Ja  6 Nein  2 Enthaltungen

Der Punt g) wird nicht eingefügt.

 

§ 10 – Beratung und Redeordnung

 

Rh Struck trägt hier vor, unter Abs. 4 das Rederecht des Bürgermeisters zum Gegenstand er Verhandlung im Rahmen einer Rednerliste zu regeln.

 

Herr Rhode verweist auf § 87 Abs. 1 Satz 2 des NkomVG, dort ist das Rednerrecht des Bürgermeisters als organschaftliches Recht geregelt. Der Bürgermeister darf zu jeder Zeit sprechen.

 

Hier entfällt eine Abstimmung, da die gewünschte Änderung nicht zulässig ist.

 

§ 11 – Anhörungen

 

Rh Struck erläutert hier die Mehrheit von drei Vierteln auf die einfache Mehrheit reduzieren zu wollen.

 

Herr Rhode informiert, dass dies rechtlich zulässig ist, die Dreiviertelmehrheit aber dem Minderheitenschutz dien. So soll vermieden werden, dass sich zum Beispiel die Mehrheitsfraktion Zuschauer einlädt und durch Worterteilung Sachverhalte in eine Richtung gelenkt werden.

 

Bgm Ringel lässt über die Einführung der einfachen Mehrheit abstimmen.

3 Ja  7 Nein  1 Enthaltung

Es bleibt demnach bei der benötigten Mehrheit von drei Vierteln.

 

§ 12 – persönliche Erklärung

 

Rh Struck meint, dieser Punkt sei mit der Abstimmung über § 8 hinfällig.

 

Herr Rhode wirft ein, dass es durchaus möglich ist einen Satz einzufügen, der zu einer persönlichen Erklärung zu jedem Thema berechtigt. Bisher wurde nur darüber abgestimmt, dass die persönliche Erklärung nicht als Geschäftsordnungsantrag aufgenommen wird.

Bgm Ringel lässt über die Streichung des Satzes „Das Ratsmitglied darf in der persönlichen Erklärung nur Angriff zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Ratsmitglied gerichtet wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen“ abstimmen.

5 Ja  4 Nein  2 Enthaltungen

Der Satz wird gestrichen.

 

§ 14 – Abstimmung

 

Rh Struck wirft für den Abs. 5 ein, dass der Antrag auf geheime Abstimmung ausreicht und nicht noch der Mehrheit benötigt.

 

Herr Rhode erklärt, dass dies nur bei Wahlen zutrifft, nicht bei Abstimmungen.

 

§ 18 Abs. 2 – Protokoll

 

Rh Struck trägt vor, dass er in Abs. einen zusätzlichen Text einfügen möchte. Er wünscht, dass die Ratsmitglieder ihre Ausführungen mit dem Hinweis „fürs Protokoll“ unterstreichen können. So soll gewährleistet sein, dass ihre Standpunkte und Argumentationen deutlicher hervorgehen,

 

Herr Rhode sieht dies als problematisch an, im Gesetzt ist dazu festgehalten, dass der wesentliche Inhalt im Protokoll wiedergegeben werden muss. Die Frage nach dem Wesentlichen darf dabei nicht von der subjektiven Meinung Einzelner abhängen. Der Rat hat aber die Möglichkeit objektive Kriterien festzulegen was Wesentlich ist.

 

Rh Beckmann stimmt Herrn Rhode zu, in der Gemeinde Gusborn werden ausführliche Protokolle geschrieben. Allerdings plädiert er für die Wiedergabe der wesentlichen Inhalte und maßgeblichen Argumentationen. Der Einwurf „fürs Protokoll“ kann entfallen.

 

Herr Rhode stimmt dem insoweit zu, dass es möglich sein muss eine Zusammenfassung der Kerninhalte zu schreiben. Dann wäre es unproblematisch.

 

Stellv. Bgm Fahren stimmt Rh Beckmann darin zu, dass die Protokolle zurzeit relativ gut geschrieben sind und auch zügig kommen. Er sieht den geforderten Zusatztext als unnötig an und befürchtet Diskussionen über die Defiition von „Wesentlich“.

 

Bgm Ringel lässt über die Ergänzung in § 12 Abs. 2 abstimmen.

5 Ja  6 Nein  0 Enthaltungen

§ 12 Abs. 2 bleibt demnach wie er ist.

 

§ 18 Abs. 3 – Protokoll

 

Rh Struck wünscht hier eine Änderung dahingehend, dass die Tonbandaufnahme bei der jeweiligen Genehmigung des Protokolls vorliegen soll. Weiterhin soll bei strittigen Themen möglichst ein Wortprotokoll geführt werden.

 

Herr Rhode stellt die Problematik dessen vor. Die Tonbandaufnahme darf nur von der Protokollführung und Mandatsträgern, hier zur Überprüfung, abgehört werden. Soll nun bei der Genehmigung der öffentlichen Niederschrift die Aufnahme zur Überprüfung herangezogen, müssen alle Zuschauer den Raum für diesen Zeitraum verlassen.

Er bittet weiterhin auch von dem Wortprotokoll abzusehen.

 

Bgm Ringel lässt über den zusätzlichen Text in § 18 Abs. 3 abstimmen.

2 Ja  6 Nein  3 Enthaltungen

Der Abs. 3 bleibt ergo wie er ist.

 

§ 18 Abs. 6 - Protokoll

 

Bgm Ringel trägt vor, dass der Abs. laut Antrag gestrichen werden soll.

 

Herr Rhode wirft ein, dass ein Protokoll erst mit der Genehmigung zur Urkunde wird. Um zur nächsten Wahlperiode ein genehmigtes Protokoll vorliegen zu haben, wurde diese Regelung eingeführt. Diese Aufgab kann auch vom Hauptausschuss übernommen werden, da aber die meisten Mitgliedsgemeinden darauf verzichten, ist diese Aufgabe auf die Bürgermeisterin, den Bürgermeister übertragen worden.

 

Rh Struck empfindet es als problematisch, wenn der Bürgermeister das Protokoll genehmigt, ohne jegliche Form von Abstimmung. Er meint, der neu gewählte Rat kann ebenso darüber abstimmen.

 

Herr Rhode gibt zu bedenken, dass der neue Rat oftmals aus vielen neuen Ratsmitgliedern besteht die dann nicht über eine Sitzung abstimmen können, an der sie nicht teilgenommen haben.

 

Rh Struck findet diese Lösung besser, als wenn nur der Bürgermeister darüber abstimmt.

 

Herr Rhode bringt die Möglichkeit ein, dass dieses Protokoll auch ohne Genehmigung bleiben könnte, dann müsste aber ggf. noch eine Einwandsfrist aufgenommen werden.

 

Bgm Ringel lässt nun darüber abstimmen, ob der entsprechend Satz gestrichen werden soll.

4 Ja  6 Nein  1 Enthaltung

Der Satz über die Genehmigung des letzten Protokolls durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister bleibt Bestandteil von Absatz 6.

 

§ 17 – Einwohnerfragestunde

 

Herr Rhode gibt die Gendergerechtigkeit dieses Punkts zur Diskussion. In anderen Gemeinden ist dies bereits geschehen. Dort heißt es dann beispielsweise Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner oder Bürgerfragestunde. Die Stadt Dannenberg hat sich für Fragestunde der Bürger:innen entschieden, um auch diverse Geschlechter anzusprechen.

 

Rf Heinz bevorzugt die Variante mit dem „:“.

 

Rh Baack meint, es solle so bleiben wie es ist.

 

Bgm Ringel lässt über die Variante „Fragstunde der Bürger:innen“ abstimmen.

3 Ja  5 nein  3 Enthaltungen.

Der § 17 heißt weiter „Einwohnerfragestunde“.

 

Aus den einzelnen Ergebnissen ergibt sich folgender

 


Beschluss:

§ 1 – Verlängerung der Ladungsfrist: Es bleibt bei der 1wöchigen Ladungsfrist.

 

§ 1 – Möglichkeit von Onlinesitzungen: Es wird vorab Infomaterial zu der neuen Norm zur Verfügung gestellt. Das Material wird zusammen mit der Niederschrift übermittelt.

 

§ 4 Sitzungsverlauf nichtöffentlicher Sitzungen: Der Sitzungsverlauf einer nichtöffentlichen Sitzung wird zukünftig unter § 4 geregelt.

 

§ 5 – Sachanträge: Der nächste Sitzungstermin wir immer am Ende einer Sitzung abgestimmt. Weiter sollen Anträge 14 Werktage vor dem Sitzungstermin eingereicht werden.

 

§ 8 – Änderungsanträge / Anträge zur Geschäftsordnung: Ein Punt g), der die Abgabe einer persönlichen Erklärung regelt, wird nicht eingefügt.

 

§ 11 – Anhörungen: Es bleibt bei der benötigten Mehrheit von drei Vierteln.

 

§ 12 – persönliche Erklärung: Der Satz „Das Ratsmitglied darf in der persönlichen Erklärung nur Angriff zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Ratsmitglied gerichtet wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen“ wird gestrichen.

§ 18 Abs. 2 – Protokoll: Abs. 2 bleibt wie er ist.

 

§ 18 Abs. 3 – Protokoll: Abs. 3 bleibt wie er ist.

 

§ 18 Abs. 6 – Protokoll:  Der Satz über die Genehmigung des letzten Protokolls durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister bleibt Bestandteil von Absatz 6.

 

§ 17 – Einwohnerfragestunde: Hier lautet es weiterhin „Einwohnerfragestunde“.