Sachverhalt:
Ratsmitglieder sind
gem. §§ 60, 103 NKomVG grundsätzlich in der ersten Sitzung von der bisherigen
Bürgermeisterin / dem bisherigen Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu
beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§ 40-42
NKomVG zu belehren.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener Vertretungen der
Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung
muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl durchgeführt werden. Rückt eine
Abgeordnete / ein Abgeordneter erst später nach oder ist sie / er in der
konstituierenden Sitzung nicht anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der
ersten Sitzung, an der die / der neue Abgeordnete teilnimmt.
Ratsherr Johann August Jakob
ist für Ratsherr Udo Sperling in den Rat der Gemeinde Jameln nachgerückt, so
dass die Verpflichtung mit Pflichtenbelehrung nunmehr durchzuführen ist.
Mit der
Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung abverlangt,
dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses
Wort soll mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen werden (siehe unten))
wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im Sinne von Rechtsnormen zu
verstehen ist.
Unter einer förmlichen
Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher
Sitzung verstanden, den die Abgeordneten durch Nachsprechen,
Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der Vergangenheit hatte sich
in der Gemeinde Jameln der Handschlag bewährt. In der jetzigen Corona-Pandemie
sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das Verfahren bestimmt die
Bürgermeisterin / Bürgermeister.
Zur Verpflichtung
nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits dargelegt die Pflichtenbelehrung
nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG. Mit ihr weist die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen nach den §§
40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Begründung zum Wegfall der „unparteiischen
Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:
Die Aufgabe der
Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu sein, kann ohne
Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien,
Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden. Derartige
Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der
Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es
ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die
Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch
ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs-
oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise
involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die
Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben in
jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort
„unparteiisch“ in der Belehrungsformel.