Betreff
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung eines Mandatsträgers
Vorlage
1/0534/2022
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Ratsmitglieder sind gem. §§ 60, 103 NKomVG grundsätzlich in der ersten Sitzung von der bisherigen Bürgermeisterin / dem bisherigen Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§ 40-42 NKomVG zu belehren.

 

Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener Vertretungen der Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.

 

Die Verpflichtung muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl durchgeführt werden. Rückt eine Abgeordnete / ein Abgeordneter erst später nach oder ist sie / er in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der ersten Sitzung, an der die / der neue Abgeordnete teilnimmt.

 

Ratsherr Johann August Jakob ist für Ratsherr Udo Sperling in den Rat der Gemeinde Jameln nachgerückt, so dass die Verpflichtung mit Pflichtenbelehrung nunmehr durchzuführen ist.

 

Mit der Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses Wort soll mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen werden (siehe unten)) wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im Sinne von Rechtsnormen zu verstehen ist.

 

Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Abgeordneten durch Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der Vergangenheit hatte sich in der Gemeinde Jameln der Handschlag bewährt. In der jetzigen Corona-Pandemie sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das Verfahren bestimmt die Bürgermeisterin / Bürgermeister.

 

Zur Verpflichtung nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits dargelegt die Pflichtenbelehrung nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG. Mit ihr weist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.

 

Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.

 

Begründung zum Wegfall der „unparteiischen Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:

Die Aufgabe der Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu sein, kann ohne Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien, Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden. Derartige Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort „unparteiisch“ in der Belehrungsformel.