Sachverhalt:
Der Samtgemeindeausschuss besteht gemäß § 74 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus dem Samtgemeindebürgermeister, den
Beigeordneten mit Stimmrecht und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71
Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Daneben gehört der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 NKomVG in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue die 1.
Samtgemeinderätin / der 1. Samtgemeinderat dem Samtgemeindeausschuss mit
beratender Stimme (Antragrecht, aber kein Stimmrecht) an.
Die Beigeordneten und die Abgeordneten mit beratender Stimme werden
gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG in der ersten Sitzung bestimmt.
Die Verteilung der Sitze der Beigeordneten auf die dem Rat angehörenden
Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt.
Für jede Beigeordnete/jeden Beigeordneten, die oder der dem
Samtgemeindeausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu
bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder
Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion
oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Samtgemeindeausschuss vertreten, so kann
von ihr eine zweite Vertreterin/zweiter Vertreter bestimmt werden.
Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung des Samtgemeindeausschusses
ist vom Rat durch Beschluss festzustellen.
In der konstituierenden Sitzung des Rates der Samtgemeinde
Elbtalaue am 02.11.2021 hat die Gruppe UWG/FDP unter anderem Herrn Guido Walter
als Beigeordneten benannt. Herr Walter hat mittlerweile sein Mandat
niedergelegt. Die Gruppe UWG/FDP hat ein neues Mitglied zu benennen.
Beschlussvorschlag:
Die Sitzverteilung und die neue namentliche Besetzung werden
festgestellt.